TE Vwgh Beschluss 2023/2/2 Ra 2020/13/0076

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Veröffentlicht am 02.02.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §47 Abs2
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 47 heute
  2. EStG 1988 § 47 gültig ab 08.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  3. EStG 1988 § 47 gültig von 01.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  4. EStG 1988 § 47 gültig von 23.10.2019 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  5. EStG 1988 § 47 gültig von 01.01.2016 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  6. EStG 1988 § 47 gültig von 16.02.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  7. EStG 1988 § 47 gültig von 09.05.2001 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2001
  8. EStG 1988 § 47 gültig von 30.12.2000 bis 08.05.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 47 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. EStG 1988 § 47 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  11. EStG 1988 § 47 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser und den Hofrat MMag. Maislinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des damaligen Finanzamts Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) in 1030 Wien, Marxergasse 4, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Juli 2020, Zl. RV/7102585/2020, betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 (mitbeteiligte Partei: D GmbH in W, vertreten durch die TPA Horwath Wirtschaftstreuhand und Steuerberatung GmbH in 1100 Wien, Wiedner Gürtel 13, Turm 24), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Vorgeschichte des Revisionsfalls wird zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Mai 2020, Ra 2018/13/0061, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob damit das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Juni 2018, RV/7103576/2017, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf.

2        Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Fehlt die Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund, etwa wegen in Anstellungsverträgen getroffenen Regelungen oder einer wie auch immer gelebten Praxis, steht dies der Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass sowohl hinsichtlich des mit nur 5 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafters als auch den zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern das Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt ist.Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Vorerkenntnis aus, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters iSd Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 nur dann vorliegen, wenn die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt. Fehlt die Weisungsgebundenheit aus einem anderen Grund, etwa wegen in Anstellungsverträgen getroffenen Regelungen oder einer wie auch immer gelebten Praxis, steht dies der Anwendbarkeit des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass sowohl hinsichtlich des mit nur 5 % am Stammkapital beteiligten Gesellschafters als auch den zu je 23,5 % beteiligten, nicht als Geschäftsführer tätigen Gesellschaftern das Tatbestandsmerkmal, den Weisungen eines anderen aufgrund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung nicht folgen zu müssen, nicht erfüllt ist.

3        Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 Folge und setzte den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 neu fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf das Vorerkenntnis Ra 2018/13/0061, für nicht zulässig.Im fortgesetzten Verfahren gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde der Mitbeteiligten hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 Folge und setzte den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2013 neu fest. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht im Hinblick auf das Vorerkenntnis Ra 2018/13/0061, für nicht zulässig.

4        Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ zusammengefasst vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis nur auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 erkannt. Das Bundesfinanzgericht hätte daher im fortgesetzten Verfahren prüfen müssen, ob die Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 zuzuordnen seien.Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ zusammengefasst vorgebracht wird, der Verwaltungsgerichtshof habe im Vorerkenntnis nur auf das Nichtvorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, EStG 1988 erkannt. Das Bundesfinanzgericht hätte daher im fortgesetzten Verfahren prüfen müssen, ob die Tätigkeitsvergütungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 zuzuordnen seien.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl. VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).Hat das Verwaltungsgericht - wie hier - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, hat die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben vergleiche , VwGH 22.2.2016, Ra 2015/17/0090, mwN).

9        In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).In den „gesonderten“ Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG ist dabei konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN).

10       Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision dabei (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0527).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind die Gründe für die Zulässigkeit der Revision dabei (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG darzustellen vergleiche , etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2020/14/0527).

11       Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung erweist sich daher die gegenständliche Revision, die unter der Überschrift „Revisionszulässigkeit bzw. Begründung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung“ inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt.

12       Hinzu kommt, dass das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 21. Juni 2018, RV/7103576/2017, das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter geprüft und die Weisungsgebundenheit auch unter Hinweis auf die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsverträge und die tatsächlich gelebte Praxis verneint hat. Dass diese Beurteilung, die dem angefochtenen Erkenntnis implizit zu Grunde liegt, unzutreffend wäre, macht die Revision nicht einsichtig.Hinzu kommt, dass das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 21. Juni 2018, RV/7103576/2017, das Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, EStG 1988 hinsichtlich der vier nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter geprüft und die Weisungsgebundenheit auch unter Hinweis auf die konkrete Ausgestaltung der Anstellungsverträge und die tatsächlich gelebte Praxis verneint hat. Dass diese Beurteilung, die dem angefochtenen Erkenntnis implizit zu Grunde liegt, unzutreffend wäre, macht die Revision nicht einsichtig.

13       In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. Februar 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020130076.L00

Im RIS seit

22.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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