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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der die Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten im Ausmaß von höchstens vier Jahren regelnden Bestimmung des VertragsbedienstetenG 1948 mangels sachlicher Rechtfertigung im Hinblick auf die nur für Vertragsassistenten - nicht auch für Universitäts(Hochschul)assistenten - bestehende Möglichkeit einer Teilbeschäftigung und die damit verbundene Benachteiligung der an den Universitäten tätigen FrauenSpruch
Der erste Satz in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Der erste Satz in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der Fassung des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Antragstellerinnen zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreterin die mit 16.500,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Antragstellerinnen stehen als Vertragsassistentinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist jeweils ein Institut der Universität Innsbruck. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehren sie die Aufhebung des ersten Satzes in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86, idF des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988 (im folgenden: VBG 1948).römisch eins. 1. Die Antragstellerinnen stehen als Vertragsassistentinnen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist jeweils ein Institut der Universität Innsbruck. Mit ihrem auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten (Individual-)Antrag begehren sie die Aufhebung des ersten Satzes in §52 Abs2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. 86, in der Fassung des ArtIII Z8 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 148 aus 1988, (im folgenden: VBG 1948).
2. Die angefochtene Bestimmung und die - mit ihr inhaltlich zusammenhängenden - Vorschriften des §52 Abs1 VBG 1948 haben folgenden Wortlaut (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):
"Verwendungsdauer
§52. (1) Das Dienstverhältnis des Vertragsassistenten ist jeweils mit zwei Jahren zu befristen. Eine kürzere Dauer des Dienstverhältnisses kann vereinbart werden. Sie ist jedenfalls dann zu vereinbaren, wenn dies auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Eine Weiterbestellung ist nach Maßgabe der wissenschaftlichen oder künstlerischen Eignung des Vertragsassistenten möglich.
3. Zur Begründung des (Individual-)Antrages bringen die Antragstellerinnen im wesentlichen vor:
a) Zwischen der Erstantragstellerin und dem Bund sei mit Dienstvertrag vom 27. September 1988 ein mit 1. Oktober 1988 beginnendes, mit acht Monaten befristetes Dienstverhältnis als Vertragsassistentin (mit halbem Beschäftigungsausmaß) und sodann mit Dienstvertrag vom 7. Juli 1989 ein mit zwei Jahren befristetes Dienstverhältnis begründet worden. Infolge der (durch §52 Abs2 zweiter Satz VBG 1948 angeordneten) Nichteinrechnung der Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§3 und 5 Abs1 des Mutterschutzgesetzes 1979 sowie eines Karenzurlaubes nach §15 dieses Gesetzes in die Gesamtverwendungsdauer sei auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmung eine Beschäftigung der Erstantragstellerin als Vertragsassistentin (nur) bis längstens 31. Oktober 1993 möglich; der derzeitige Dienstvertrag ende mit 30. Juni 1993.
b) Die Zweitantragstellerin stehe seit 1. Februar 1991 als Vertragsassistentin (mit halbem Beschäftigungsausmaß) in einem (befristeten) Dienstverhältnis zum Bund. Die Möglichkeit des Bestehens eines solchen Dienstverhältnisses sei auf Grund der angefochtenen Gesetzesbestimmung (nur) bis zum 28. Februar 1995 gegeben. (Das gegenwärtig bestehende Dienstverhältnis der Zweitantragstellerin zum Bund ist mit 31. Jänner 1994 befristet.)
c) Die angefochtene Gesetzesbestimmung verletzt nach Ansicht der Antragstellerinnen aus mehreren Gründen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz:
So verstoße die schematische Festlegung eines Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten mit vier Jahren zum einen gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließende Sachlichkeitsgebot, weil sie insbesondere den Bedarf an teilbeschäftigten Vertragsassistenten (nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine Teilbeschäftigung nur für Vertragsassistenten zulässig) völlig außer Acht lasse und zudem die Qualifikation der Vertragsassistenten nicht berücksichtige, sodaß nach vierjähriger Verwendungsdauer (selbst) gut eingearbeitete und erprobte Mitarbeiter die Universität ausnahmslos verlassen müßten.
Eine Gleichheitsverletzung liegt nach Auffassung der Antragstellerinnen aber auch darin, daß die angefochtene Regelung Vertragsassistenten ohne sachliche Rechtfertigung schlechter stelle als Universitätsassistenten, die ungeachtet des Bestehens gleicher Qualifikationserfordernisse für die Angehörigen beider Gruppen von Bediensteten auch bei bloß durchschnittlicher Leistung bis zu 14 Jahre im provisorischen Dienstverhältnis verbleiben könnten, wobei die mögliche Höchstdauer des Dienstverhältnisses - im Gegensatz zu den Vertragsassistenten - von im Einzelfall zu prüfenden Kriterien abhänge.
Einen Verstoß der angefochtenen Regelung gegen den Gleichheitssatz sehen die Antragstellerinnen überdies insofern gegeben, als sie "zwar nicht ausdrücklich auf die Unterscheidung nach dem Geschlecht" abstelle, gleichwohl aber für an Universitäten tätige Frauen eine unsachliche - und damit gleichheitswidrige - Schlechterstellung bewirke: Da für Frauen mit Rücksicht auf ihre Belastung durch Haushalt und Kinderbetreuung die Teilbeschäftigung oft die Voraussetzung beruflicher Tätigkeit sei, würden durch die Festsetzung des Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten gerade Frauen von einer Tätigkeit im wissenschaftlichen Bereich ausgeschlossen.
Schließlich liegt eine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelung nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch darin, daß für ganztägig als Universitätsassistentinnen beschäftigte Frauen (gemäß §50b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, idF des Bundesgesetzes BGBl. 277/1991) die Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte zur Pflege eines Kindes für einen längeren Zeitraum besteht als - wie dies bei Vertragsassistentinnen der Fall ist - für einen solchen von vier Jahren. Schließlich liegt eine Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Regelung nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen auch darin, daß für ganztägig als Universitätsassistentinnen beschäftigte Frauen (gemäß §50b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 277 aus 1991,) die Möglichkeit der Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte zur Pflege eines Kindes für einen längeren Zeitraum besteht als - wie dies bei Vertragsassistentinnen der Fall ist - für einen solchen von vier Jahren.
4. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation iS des Art140 Abs1 letzter Satz B-VG führen die Antragstellerinnen im wesentlichen aus, die angefochtene Gesetzesbestimmung greife in ihre Rechtssphäre dadurch ein, daß sie ihnen die Möglichkeit verwehre, über den gesetzlich festgelegten Zeitraum hinaus als Vertragsbedienstete des Bundes (Vertragsassistentinnen) tätig zu sein. Mit der Verweigerung des Rechtes, Dienstverträge über diesen Zeitraum hinaus abzuschließen, werde durch die angefochtene Bestimmung in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen unmittelbar eingegriffen, zumal die Verweigerung einer Verlängerung des Dienstverhältnisses über diesen Zeitraum hinaus nicht mit Bescheid zu erfolgen habe. Den Antragstellerinnen stehe auch kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der von ihnen bekämpften Vorschrift an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, weil ihnen zum einen die Führung eines arbeitsgerichtlichen Prozesses wegen des damit verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwandes nicht zumutbar sei, und zum anderen mit Rücksicht darauf, daß infolge des klaren und deshalb einer verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglichen Wortlautes dieser Vorschrift ein für die Antragstellerinnen günstiger Ausgang eines solchen Prozesses nicht zu erwarten sei. Die aktuelle Betroffenheit (auch der Zweitantragstellerin) ergebe sich daraus, daß eine geordnete Arbeitsplatzplanung eines gewissen zeitlichen Spielraumes sowohl auf Seiten des Dienstgebers als auch des Dienstnehmers bedürfe.
5.a) Die Bundesregierung bestreitet in ihrer Äußerung die Antragslegitimation der beiden Antragstellerinnen. Sie fehle ihnen schon deshalb, weil sich die angefochtene Regelung über das zulässige Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten auf das bestehende Dienstverhältnis der beiden Antragstellerinnen nicht auswirke und daher keinen aktuellen Eingriff in deren Rechtssphäre darstelle. Auf Grund der angefochtenen Bestimmung wäre eine Weiterbestellung der Erstantragstellerin bis zum 2. Oktober 1993 (nach deren Vorbringen bis zum 31. Oktober 1993), eine Weiterbestellung der Zweitantragstellerin bis zum 31. Jänner 1995 (nach deren Vorbringen bis zum 28. Februar 1995) möglich. Es bedürfte also in jedem der beiden Fälle, um das zulässige Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer zu erreichen, des Abschlusses eines weiteren Dienstvertrages. Da auf den Abschluß eines solchen Dienstvertrages kein Rechtsanspruch bestehe, würde sich durch die Aufhebung der angefochtenen Vorschrift für die Rechtsposition der Antragstellerinnen nichts ändern (Hinweis auf VfSlg. 12178/1989).
b) In der Sache selbst führt die Bundesregierung aus:
"A. Zu den Ausführungen des Antrages im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend Universitätsassistenten (S. 3ff des Antrages):"A. Zu den Ausführungen des Antrages im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend Universitätsassistenten Sitzung 3ff des Antrages):
4.1. Wenn die Antragstellerinnen das Dienstrecht der Vertragsassistenten mit jenem der Universitätsassistenten vergleichen, ist dem entgegenzuhalten, daß es dem Dienstrechtgesetzgeber freisteht, für eine bestimmte Verwendung primär pragmatische Dienstverhältnisse vorzusehen. Diese wegen der unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingtheiten inhaltlich anders zu gestalten als die für Sonderfälle vorgesehenen Vertragsassistentenverhältnisse, ist aber unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht nur zulässig, sondern erforderlich.
4.2. Es steht einer als Vertragsassistenten beschäftigten Person, die eine wissenschaftliche Karriere anstrebt, die Möglichkeit offen, eine freie Universitätsassistentenplanstelle anzustreben. Im Rahmen eines Universitätsassistenten-Bedienstetenverhältnisses wird dann die Gelegenheit geboten, die für eine dauernde Verwendung an der Universität erforderlichen Qualifikationen zu erbringen.
Der 'Umstieg' vom Vertrags- zum Universitätsassistenten wird durch eine Reihe gesetzlicher Bestimmungen begünstigt:
4.3. Die Ausführungen über das Dienstrecht der Universitätsassisten und über eine 'sehr weitgehende Absicherung bezüglich des Verbleibs an einer Universität' verkennen den Umstand, daß auch die Laufbahn des Universitätsassistenten mit einem zeitlich begrenzten Dienstverhältnis beginnt (§174 Abs1 BDG 1979). Dieses Dienstverhältnis endet grundsätzlich nach vier Jahren (§175 Abs2 BDG 1979).
4.4. Eine Überschreitung dieser Bestellungsdauer soll von der Konzeption des Dienstrechtes her gesehen nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall sein.
4.5. Eine Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist nämlich - entgegen den Ausführungen im Antrag - keineswegs leicht möglich, sondern nur dann zulässig, wenn ua. das Doktorat erworben wurde und die Umwandlung mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist (§176 Abs2 iVm Anlage 1 21.2 BDG 1979).4.5. Eine Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit ist nämlich - entgegen den Ausführungen im Antrag - keineswegs leicht möglich, sondern nur dann zulässig, wenn ua. das Doktorat erworben wurde und die Umwandlung mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg des Universitätsassistenten in der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sowie im Hinblick auf die Aufgaben der betreffenden Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung sachlich gerechtfertigt ist (§176 Abs2 in Verbindung mit Anlage 1 21.2 BDG 1979).
Diese zuletzt genannte Bedingung ist eine nicht in der Person des Universitätsassistenten gelegene Voraussetzung und daher von dieser - so wie die Begrenzung der Gesamtverwendung - nicht beeinflußbar.
Die näheren verfahrensmäßigen Bestimmungen (etwa hinsichtlich der Einholung zweier voneinander unabhängiger Gutachten über die fachliche Qualifikation des Universitätsassistenten) werden in §176 Abs3 BDG 1979 getroffen.
In dieser Laufbahnphase (Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit) liegen die studienmäßigen Qualifikationserfordernisse für den Universitätsassistenten (Doktorat) auch über den Anstellungserfordernissen für Vertragsassistenten (Diplom nach §35 AHStG): §51 Abs2 VBG 1948 stellt hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für Vertragsassistenten auf die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten (abgeschlossene Hochschulbildung; Anlage 1 Z21.1 iVm Z1.1 BDG 1979) ab. In dieser Laufbahnphase (Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit) liegen die studienmäßigen Qualifikationserfordernisse für den Universitätsassistenten (Doktorat) auch über den Anstellungserfordernissen für Vertragsassistenten (Diplom nach §35 AHStG): §51 Abs2 VBG 1948 stellt hinsichtlich der Anstellungserfordernisse für Vertragsassistenten auf die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten (abgeschlossene Hochschulbildung; Anlage 1 Z21.1 in Verbindung mit Z1.1 BDG 1979) ab.
4.6. Die Definitivstellung als Universitätsassistent ist an die Feststellung geknüpft, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung, Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aufweist (Anlage 1 Z21.4 BDG 1979). Auch an dieser Laufbahnschnittstelle ist die Einholung zweier voneinander unabhängiger Gutachten vorgeschrieben (§178 Abs2 BDG 1979). Bei Nichterfüllung dieser Definitivstellungserfordernisse endet das provisorische Dienstverhältnis grundsätzlich nach sechs Jahren ab Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (§ 177 Abs3 BDG 1979). Eine bis zu vierzehnjährige Verweildauer als Universitätsassistent oder Hochschulassistent ist ohne Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gar nicht möglich.4.6. Die Definitivstellung als Universitätsassistent ist an die Feststellung geknüpft, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung erforderliche Leistung in der Forschung, Bewährung im Lehrbetrieb und in der Verwaltung aufweist (Anlage 1 Z21.4 BDG 1979). Auch an dieser Laufbahnschnittstelle ist die Einholung zweier voneinander unabhängiger Gutachten vorgeschrieben (§178 Abs2 BDG 1979). Bei Nichterfüllung dieser Definitivstellungserfordernisse endet das provisorische Dienstverhältnis grundsätzlich nach sechs Jahren ab Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit (Paragraph 177, Abs3 BDG 1979). Eine bis zu vierzehnjährige Verweildauer als Universitätsassistent oder Hochschulassistent ist ohne Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse gar nicht möglich.
4.7. Eine Beschäftigung im (zeitlich begrenzten und) provisorischen Dienstverhältnis im Ausmaß von bis zu 14 Jahren bei bloß 'durchschnittlicher Leistung der Pflichterfüllung', eine Überleitung in das definitive Dienstverhältnis 'ohne größere Probleme' oder ein 'Bestandsschutz' - wie dies der Antrag nahelegt - sind daher nicht vorgesehen.
B. Zu den Ausführungen betreffend eine Ungleichbehandlung zwischen Frauen und Männern im Lichte des Art7 B-VG:
Zahl der Ver- Durch- Durch- Durch-
tragsassistenten schnittsbe- schnitts- schnittsalter
schäftigungs- einkommen in Jahren
ausmaß in % der in S
Vollbeschäftigung
Frauen 599 68,70 16.352 31
Männer 1.410 77,89 18.892 30
gesamt 2.009 75,10 18.135 31
III.römisch drei.
Zu den Ausführungen betreffend das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG:
Im Antrag wird ausgeführt, daß §52 Abs2 erster Satz VBG insgesamt eine untaugliche und inadäquate Maßnahme darstelle, die das Recht auf Erwerbsfreiheit verfassungswidrig beschränke. So sei die Regelung des §52 Abs2 VBG nicht geeignet, zu gewährleisten, daß bewährte Vertragsassistenten die Möglichkeit erhalten, auf freiwerdende Planstellen für Universitätsassistenten übernommen zu werden. Weiters stelle die Höchstverwendungsdauer für Vertragsassistenten auch kein adäquates Mittel dar, soziale Härtefälle zu verhindern; durch grundrechtsfreundlichere Regelungen, wie 'zum Beispiel das Karrieregespräch, verschiedene Förderungsmaßnahmen', könne das Ziel der Vermeidung von Härtefällen viel sachgerechter erreicht werden.
Die Ausführungen legen nach Auffassung der Bundesregierung nicht dar, daß die in §52 Abs2 erster Satz VBG vorgesehene Begrenzung der Gesamtverwendungsdauer für Vertragsassistenten ein dem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit nicht entsprechendes Mittel zur Verfolgung öffentlicher Interessen wäre.
Folgt man den Gesetzesmaterialien (320 BlgNR XVII. GP, vgl. dazu die Ausführungen unter Pkt. I.1.), so liegt das öffentliche Interesse offenbar darin, eine Regelung zu schaffen, die in bestimmten Fällen (vgl. oben Abschnitt I.A5) eine zufriedenstellende Führung des universitäten Betriebes ermöglichen soll. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen dazu aus, 'daß sich das Institut des Vertragsassistenten für eine Dauerlaufbahn parallel zum Universitäts-Hochschulassistenten nicht eignet, sondern auf bestimmte Sonderfälle beschränkt werden muß'; weiters sollen 'besondere Schwierigkeiten und soziale Härten' beim 'Wechsel in einen außeruniversitären Beruf' am Ende einer Vertragsassistentenlaufbahn vermieden werden.Folgt man den Gesetzesmaterialien (320 BlgNR römisch siebzehn. GP, vergleiche dazu die Ausführungen unter Pkt. römisch eins.1.), so liegt das öffentliche Interesse offenbar darin, eine Regelung zu schaffen, die in bestimmten Fällen vergleiche oben Abschnitt römisch eins.A5) eine zufriedenstellende Führung des universitäten Betriebes ermöglichen soll. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage führen dazu aus, 'daß sich das Institut des Vertragsassistenten für eine Dauerlaufbahn parallel zum Universitäts-Hochschulassistenten nicht eignet, sondern auf bestimmte Sonderfälle beschränkt werden muß'; weiters sollen 'besondere Schwierigkeiten und soziale Härten' beim 'Wechsel in einen außeruniversitären Beruf' am Ende einer Vertragsassistentenlaufbahn vermieden werden.
Eine entsprechende zeitliche Höchstbegrenzung der Dauer eines Vertragsassistentendienstverhältnisses erscheint daher als ein adäquates und sachgerechtes Mittel, diese Zielvorstellungen zu verwirklichen.
Im übrigen bestehen gesetzliche Regelungen über die Verpflichtung zum Führen von Karrieregesprächen (dies wird im übrigen im Antrag als offenbar adäquates Mittel eingestuft) als auch über eine bevorzugte Berücksichtigung von Vertragsassistenten bei der Bewerbung um Universitätsassistentenstellen (vgl. die Ausführungen unter Pkt. I.4.2.).Im übrigen bestehen gesetzliche Regelungen über die Verpflichtung zum Führen von Karrieregesprächen (dies wird im übrigen im Antrag als offenbar adäquates Mittel eingestuft) als auch über eine bevorzugte Berücksichtigung von Vertragsassistenten bei der Bewerbung um Universitätsassistentenstellen vergleiche die Ausführungen unter Pkt. römisch eins.4.2.).
Die Bezugnahme auf §177 BDG - in dem Regelungen über das provisorische Dienstverhältnis von Universitäts(Hochschul)assistenten getroffen werden - erscheint auch im Hinblick auf ihre Allgemeinheit unklar.
Im übrigen darf auf die Ausführungen zur sachlichen Rechtfertigung des §52 Abs2 erster Satz VBG auf die Ausführungen unter Pkt. 1 verwiesen werden."
Abschließend stellt die Bundesregierung den Antrag, den (Individual-)Antrag mangels Legitimation der Antragstellerinnen zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß §52 Abs2 erster Satz VBG 1948 idF des ArtIII des Bundesgesetzes BGBl. 148/1988 nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und den Antrag auf Kostenersatz abzuweisen. Abschließend stellt die Bundesregierung den Antrag, den (Individual-)Antrag mangels Legitimation der Antragstellerinnen zurückzuweisen, in eventu auszusprechen, daß §52 Abs2 erster Satz VBG 1948 in der Fassung des ArtIII des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 148 aus 1988, nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird, und den Antrag auf Kostenersatz abzuweisen.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über den (Individual-)Antrag erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über den (Individual-)Antrag erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 9185/1981, 10353/1985, 12330/1990). 1. Gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz in die Rechtssphäre der betreffenden Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 9185/1981, 10353/1985, 12330/1990).
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüberhinaus erforderlich, daß das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des behaupteterweise rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985).
2. Die angefochtene Bestimmung hat, wenngleich sie sich auf Grund ihrer sprachlichen Fassung - der Ausdruck "Gesamtverwendungsdauer" kennzeichnet die Dauer des Dienstverhältnisses (allein) aus der Sicht des Dienstgebers - lediglich an den Dienstgeber zu richten scheint, in Wahrheit auch den Dienstnehmer zum Adressaten, denn auch die Verwendungsdauer ist Inhalt des Dienstvertrages und daher zwischen den Vertragsteilen zu "vereinbaren". Dies gilt für die "Weiterbestellung" als Vertragsassistent iS des §52 Abs1 dritter Satz VBG 1948 nicht minder als für den Abschluß eines Dienstvertrages über die Aufnahme als Vertragsassistent.
Da im Fall einer jeden der beiden Antragstellerinnen bereits eine Weiterbestellung als Vertragsassistentin (iS des §52 Abs1 vierter Satz VBG 1948) vorgenommen wurde, bewirkt die mit der angefochtenen Gesetzesbestimmung erfolgte Festsetzung eines Höchstausmaßes der Gesamtverwendungsdauer von Vertragsassistenten, daß eine neuerliche Weiterbestellung nur für einen beschränkten, und zwar einen kürzeren als den in §52 Abs1 erster Satz VBG 1948 vorgesehenen zweijährigen Zeitraum rechtlich möglich ist. Die Antragstellerinnen sind somit durch die angefochtene Bestimmung daran gehindert, einen (weiteren) Dienstvertrag mit dem Bund über ein Dienstverhältnis als Vertragsassistentin zu schließen, dessen Dauer sich über eine Gesamtverwendungsdauer von vier Jahren hinaus erstreckt. Die darin gelegene Beschränkung ihrer Vertragsfreiheit wird für die Antragstellerinnen unmittelbar wirksam, ohne daß es dazu eines diese Beschränkung konkretisierenden Aktes bedürfte oder daß ein solcher vorgesehen wäre. Durch die angefochtene Bestimmung wird somit in die Rechtssphäre der Antragstellerinnen eingegriffen. Dieser Eingriff ist nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß die angefochtene Bestimmung beiden Antragstellerinnen infolge ihrer bereits einmal erfolgten Weiterbestellung bereits jetzt den Abschluß eines weiteren Dienstvertrages auf die vom Gesetz zugelassene - von den Antragstellerinnen nicht bekämpfte - zweijährige Vertragsdauer rechtlich unmöglich macht, sind beide Antragstellerinnen von der angefochtenen Vorschrift nicht bloß potentiell, sondern aktuell betroffen. Ein anderer Weg, um die durch die behauptete Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Vorschrift bewirkte Rechtsverletzung abzu