Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Pflegschaftssache der E* N*, geboren am * 1931, *, vertreten durch Lansky, Ganzger, Goeth, Frankl & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7. April 2022, GZ 43 R 22/22m-34, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 19. November 2021, GZ 31 P 8/21m-28, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 11. 2021 wurde für die Betroffene ein Rechtsanwalt gemäß § 271 ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung vor Gerichten und bei Rechtsgeschäften mit privaten Vertragspartnern bestellt. [1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 11. 2021 wurde für die Betroffene ein Rechtsanwalt gemäß Paragraph 271, ABGB zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungskreis ihrer Vertretung vor Gerichten und bei Rechtsgeschäften mit privaten Vertragspartnern bestellt.
[2] Die 91-jährige Betroffene leidet an einer dementiellen Entwicklung bei akzentuierter Persönlichkeit, aufgrund deren Symptomatik sie nicht mehr in der Lage ist, sich selbst in Gerichtsverfahren zu vertreten und Rechtsgeschäfte mit privaten Vertragspartnern abzuschließen.
[3] Das Pflegschaftsverfahren wurde aufgrund einer Verständigung nach § 6a ZPO in einem Ausgangsverfahren eingeleitet, an dem die Betroffene unvertreten als Beklagte beteiligt ist. [3] Das Pflegschaftsverfahren wurde aufgrund einer Verständigung nach Paragraph 6 a, ZPO in einem Ausgangsverfahren eingeleitet, an dem die Betroffene unvertreten als Beklagte beteiligt ist.
[4] Das Rekursgericht wies den von der Betroffenen und deren Ehegatten gemeinsam gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurs bezüglich des Letzteren mangels Parteistellung zurück. Den Rekurs der Betroffenen wies es als unbegründet ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zu.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der zunächst selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs beider Ehegatten, der nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens vom bestellten anwaltlichen Verfahrenshelfer im Namen (nur mehr) der Betroffenen neuerlich vorgelegt wurde (RIS-Justiz RS0036392).
Rechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. [6] Der Revisionsrekurs ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig.
[7] 1. Im Rechtsmittelverfahren in Außerstreitsachen herrscht grundsätzlich Neuerungsverbot (RS0006904). Eine Interessenkollision zwischen der Betroffenen und ihrem im erstinstanzlichen Verfahren vom Gericht bestellten Rechtsbeistand und nunmehr bestellten Erwachsenenvertreter wurde weder in erster Instanz noch im Rekurs behauptet. Solche Gründe sind auch aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich.
[8] Der Umstand, dass die Betroffene einer Erwachsenenvertretung grundsätzlich ablehnend gegenübersteht, vermag eine Interessenkollision auch abstrakt nicht zu begründen.
[9] Gegen die Person des Erwachsenenvertreters – zu dem die Betroffene in der Tagsatzung zur Gutachtenserörterung erklärt hat, ihn sympathisch zu finden – werden keine konkreten Einwände vorgebracht.
[10] 2. Soweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Betroffenen darin erblickt wird, dass ihr mit dem angefochtenen Beschluss bestellter Erwachsenenvertreter auch schon der im Verfahren bestellte Rechtsbeistand gewesen sei, ist zunächst auf das Vorstehende zu verweisen.
[11] Die Betroffene war persönlich in der Tagsatzung zur mündlichen Gutachtenserörterung anwesend und hatte nach dem Inhalt des Protokolls ausführlich Gelegenheit, dem Gericht ihre Einwände gegen eine Erwachsenenvertretung vorzutragen. Welches verfahrensrelevante Vorbringen sie darüberhinaus noch erstatten hätte können, wenn ihr eine andere Person als Rechtsbeistand bestellt worden wäre, legt der Revisionsrekurs nicht dar.
[12] 3. Die Richtigkeit der auf ein Sachverständigengutachten gegründeten Feststellungen über die psychische Beeinträchtigung der Betroffenen und deren Auswirkungen ist eine Frage der im Revisionsrekursverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.
[13] 4. Ob die Betroffene zuletzt bereit gewesen wäre, im gemäß § 6a ZPO unterbrochenen Ausgangsverfahren einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, obwohl sie eine anwaltliche Vertretung bis dahin ausdrücklich abgelehnt hatte, ist für das Entscheidungsergebnis nicht von Bedeutung, weil die Regelung der von der Betroffenen nicht mehr bewältigbaren Angelegenheiten, insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit Privaten, eine ständige Vertretung erfordert, die über den anhängigen Prozess hinausgeht und deren Inanspruchnahme die Betroffene nicht jederzeit nach ihrer Einschätzung widerrufen kann. [13] 4. Ob die Betroffene zuletzt bereit gewesen wäre, im gemäß Paragraph 6 a, ZPO unterbrochenen Ausgangsverfahren einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, obwohl sie eine anwaltliche Vertretung bis dahin ausdrücklich abgelehnt hatte, ist für das Entscheidungsergebnis nicht von Bedeutung, weil die Regelung der von der Betroffenen nicht mehr bewältigbaren Angelegenheiten, insbesondere bei Vertragsabschlüssen mit Privaten, eine ständige Vertretung erfordert, die über den anhängigen Prozess hinausgeht und deren Inanspruchnahme die Betroffene nicht jederzeit nach ihrer Einschätzung widerrufen kann.
Textnummer
E137348European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00084.22V.0125.000Im RIS seit
21.02.2023Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023