TE OGH 2023/2/7 10R3/23a

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Veröffentlicht am 07.02.2023
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Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Gosch als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner und Mag. Eppacher als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei E***** W*****, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in 1100 Wien, wider die beklagte Partei T*****, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1070 Wien, wegen EUR 15.852,04 sA über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 773,04 sA) gegen die im Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2.12.2022, 81 Cg 93/22x-17, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung abgeändert, sodass sie wie folgt zu lauten hat:

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei innerhalb von 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreter die mit EUR 3.603,24 (darin EUR 792,-- an Barauslagen und EUR 468,58 an USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 169,75 (davon EUR 28,92 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit dem am 13.6.2022 eingebrachten Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls begehrte der Kläger Zahlung von EUR 15.852,04 sA, da er durch das illegal angebotene Glücksspiel der Beklagten einen Schaden in Höhe der Klagsforderung erlitten habe. Die beklagte Partei wendete die internationale Unzuständigkeit ein und bestritt. Mit Urteil vom 2.12.2022 verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 14.758,87 sA und wies ein Mehrbegehren ab. Außerdem verpflichtete es die Beklagte zur Zahlung eines Kostenersatzes von EUR 2.830,44 (davon EUR 339,73 USt und EUR 792,-- Barauslagen) an den Kläger.

In der Begründung der Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, die gegnerischen Kosteneinwendungen seien gerechtfertigt gewesen. Ausgehend davon honorierte es den Antrag auf Erlassung des Europäischen Zahlungsbefehls erkennbar nach TP 2 und die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts nach TP 1.

Während diese Entscheidung in der Hauptsache unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, richtet sich gegen die darin enthaltene Kostenentscheidung der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass der Beklagten ein Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 3.603,24 (darin enthalten EUR 792,-- Barauslagen und EUR 468,58 USt) auferlegt werde .

In der rechtzeitigen Rekursbeantwortung beantragt die Beklagte, dem gegnerischen Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt:

1.1. Der Rekurswerber argumentiert, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei der Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls nach TP 3A und die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts nach TP 1 zu honorieren.

1.2. Sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EuMahnVO) nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften (Art 26 EuMahnVO). Als Grundfall gebührt nach dem RATG für Klagen das Honorar nach TP 3A; für bestimmte einfache, im Gesetz taxativ aufgezählte Typen gebührt nur das geringere Honorar nach TP 2. Weitere Voraussetzung für die Einordnung in TP 2 ist, dass die Klage kurz und einfach, nach einem schablonenhaften Muster verfasst werden kann (Obermaier, Kostenhandbuch3 Rz 3.39 und 3.40).

Da nach § 252 Abs 2 ZPO ein Antrag auf Erlassung eines Europäischen Zahlungsbefehls einer Klage gleichzuhalten ist und die hier zu beurteilende „Klage“ nicht unter die taxative Aufzählung der TP 2 fällt, ist sie gemäß TP 3A zu honorieren. Bereicherungs- und Schadenersatzklagen, auch wenn sie in Form einer Mahnklage eingebracht werden, werden grundsätzlich nach TP3A honoriert. Das im konkreten Fall ausgefüllte Formblatt A (Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls) enthält darüber hinaus in Punkt 11. zusätzliche Erklärungen und weitere Angaben. Eine Bereicherungsklage (als welche die hier zu beurteilende anzusehen ist) ist nach ständiger Rechtsprechung nach RATG TP 3A zu honorieren (RIS-Justiz RW0000273; RW0000274; Obermaier, aaO Rz 3.43 E 8 mwN).

1.3. Weiters ist dem Rekurswerber beizupflichten, dass die Namhaftmachung des zuständigen Gerichts gemäß § 252 Abs 3 ZPO im Europäischen Mahnverfahren nicht dezidiert in der Aufzählung des TP 1 und TP 3 genannt ist. Gemäß TP 2 I Z 1 lit e sind Schriftsätze, die nicht in TP 1 oder 3 genannt sind, nach TP 2 zu honorieren. Als bloße Mitteilung im Sinne der TP1 ist der Schriftsatz nach Ansicht des Senats nicht aufzufassen, weil in der Regel Ausführungen dazu, welches Gericht zuständig sein soll, angezeigt sind und der Kläger solche auch erstattet hat. Damit ist der Schriftsatz mit TP 2 zu entlohnen.

Dem Rekurs war daher zur Gänze Folge zu geben.

2. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren ergibt sich aus den §§ 50, 40, 41 ZPO. Die im Rekursverfahren verzeichneten Kosten waren aber zu korrigieren. Bemessungsgrundlage im Kostenrekursverfahren ist gemäß § 11 Abs 1, 2. Satz RATG der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird. Der Rekurswerber strebt einen Mehrkostenzuspruch von EUR 772,80 an. Auf dieser Grundlage ist sein Rekurs – unter Berücksichtigung des entsprechend dieses Ansatzes 60-prozentigen Einheitssatzes – zu entlohnen.

3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 10
Innsbruck, 7. Februar 2023
Dr. Klaus-Dieter Gosch, Vizepräsident

Textnummer

EI0100098

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2023:01000R00003.23A.0207.000

Im RIS seit

21.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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