TE Vwgh Beschluss 2023/1/25 Fr 2018/11/0009

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Anträge des DI M K in S, vertreten durch Dr. Johannes Neumann, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, auf Aufhebung eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes und auf Wiederaufnahme des Verfahrens sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss

Spruch

gefasst:

Der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2019, Fr 2018/11/0009-20, wird zurückgewiesen.

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit hg. Beschluss vom 25. November 2019, Fr 2018/11/0009-20, wurde ein Fristsetzungsantrag des Einschreiters zurückgewiesen.

2        Mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 beantragt der Einschreiter zum einen, diesen Beschluss aufzuheben.

3        Die das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof regelnden Rechtsvorschriften räumen ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht ein. Der Antrag auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 25. November 2019 war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

4        In seiner Eingabe begehrt der Einschreiter zum anderen die Wiederaufnahme des mit dem hg. Beschluss vom 25. November 2019 abgeschlossenen Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

5        Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn einer der in den Z 1 bis 5 genannten Wiedereinsetzungsgründe vorliegt.

6        Einem Wiederaufnahmeantrag ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattzugeben, wenn dieser - wie im vorliegenden Fall - weder einen der in § 45 Abs. 1 VwGG aufgezählten Wiederaufnahmegründe geltend macht noch Angaben im Sinn des § 45 Abs. 2 VwGG enthält. Ist die Aussichtslosigkeit dieses Antrages offenkundig, so erübrigt sich auch eine Behebung der ihm anhaftenden Formgebrechen bzw. ein Eingehen auf die Rechtzeitigkeit der Antragstellung (vgl. etwa VwGH 30.6.2022, So 2022/03/0012 bis 0014, mwN).

7        Dem Wiederaufnahmeantrag war daher nach § 45 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben.

8        Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.

9        Der Einschreiter legt nicht dar, dass er eine Frist versäumt habe; auch aus dem Akt ist nicht ersichtlich, dass eine Frist versäumt worden wäre. Vor diesem Hintergrund kann auch davon abgesehen werden, den Antrag zur Verbesserung (Abfassung und Einbringung durch einen Rechtsanwalt) zurückzustellen (vgl. etwa VwGH 11.4.2022, So 2021/03/0025).

10       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2023

Schlagworte

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2018110009.F00

Im RIS seit

20.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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