TE Vwgh Beschluss 1995/11/27 95/10/0204

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
70/05 Schulpflicht;

Norm

AVG §56;
SchPflG 1985 §11 Abs2;
SchPflG 1985 §11 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/10/0202 B 27. November 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache 1. des FB, und 2. der JB, beide in S, der Erstbeschwerdeführer vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in H, gegen die Erledigung des Bezirksschulrates Vöcklabruck vom 11. Juli 1995, Zl. Sch/31 - 1995, betreffend Erfüllung der Schulpflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Erledigung des Bezirksschulrates Vöcklabruck vom 11. Juli 1995 wurde von diesem an die Zweitbeschwerdeführerin folgendes Schreiben gerichtet:

"Sehr geehrte Eltern

In der am 28.6.1995 an der Volksschule V stattgefundenen Überprüfung ihres Sohnes F nach häuslichem Unterricht im Schuljahr 1994/95, 1. Schulstufe, wurde festgestellt, daß der zureichende Erfolg nicht erreicht werden konnte.

Gemäß § 11 Abs. 4 des Schulpflichtgesetzes hat der Bezirksschulrat daher anzuordnen, daß F ab dem Schuljahr 1995/96 seine allgemeine Schulpflicht durch den Besuch einer Schule im Sinne des § 5 des Schulpflichtgesetzes zu erfüllen hat.

Sie werden daher eingeladen, bis zum 15.9.1995 dem Bezirksschulrat schriftlich bekanntzugeben, in welcher Volksschule Sie ihren Sohn zum Schulbesuch angemeldet haben.

Mit freundlichen Grüßen."

Die von den Beschwerdeführern gegen diese, als Bescheid gewertete Erledigung an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Beschwerden, womit Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate behauptet wird. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof sind daher das Vorhandensein eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde und die Behauptung des Beschwerdeführers, durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Um jedoch von der Erledigung einer Verwaltungsbehörde als von einem (letztinstanzlichen) Bescheid sprechen zu können, ist unabdingbare Voraussetzung, daß der Inhalt dieser Erledigung in der normativen Regelung einer Verwaltungssache besteht.

Davon ausgehend erweist sich die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid. Denn der Einladung, "dem Bezirksschulrat schriftlich bekanntzugeben, in welcher Volksschule" die Zweitbeschwerdeführerin ihren Sohn "zum Schulbesuch angemeldet" habe, kommt weder eine Rechte der Beschwerdeführer erzeugende oder diese feststellende Wirkung in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu, noch ist diese Erledigung des Bezirksschulrates Vöcklabruck als Bescheid bezeichnet (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, VwSlg. 9458/A). Auch die Wiedergabe des § 11 Abs. 4 Schulpflichtgesetz bedeutet keine normative Anordnung. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Hochschulen Unterricht Kultuswesen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100204.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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