TE Vwgh Beschluss 1995/11/27 95/10/0224

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des G in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die Vorarlberger Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Naturschutzangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt vor, mit Bescheid vom 8. Februar 1995 habe ihm die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes des Grundstückes Nr. 3639, GB K, nach § 21 des Vorarlberger Naturschutzgesetzes aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer am 27. Februar 1995 Berufung eingebracht. Bis heute habe die belangte Behörde über diese Berufung nicht entschieden. Es werde daher beantragt,

"1. festzustellen, daß die belangte Behörde ihre Entscheidungsfrist nach § 73 AVG dadurch verletzt hat, daß sie nicht innerhalb von 6 Monaten über die Berufung des Beschwerdeführers vom 27. 2. 1995 bescheidmäßig abgesprochen hat;

2. dem Beschwerdeführer die Kosten dieser Beschwerde zuzusprechen, die mit S 6.250,-- zuzüglich Stempelmarken in Höhe von S 270,--, gesamt sohin S 6.520,--, verzeichnet werden;

3. für den Fall, daß die belangte Behörde auch die vom Verwaltungsgerichtshof gestellte zusätzliche Entscheidungsfrist nicht einhalten sollte, den Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf den Verwaltungsgerichtshof."

Die Säumnisbeschwerde erweist sich in der vorliegenden Form als unzulässig.

Nach § 42 Abs. 5 VwGG kann in den Fällen des Art. 132 B-VG der Verwaltungsgerichtshof sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgebender Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiemit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Macht der Verwaltungsgerichtshof von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch oder kommt die belangte Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet er über die Säumnisbeschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei er auch das der Verwaltungsbehörde zustehende freie Ermessen handhabt.

Für eine Feststellung der vom Beschwerdeführer begehrten Art fehlt es dem Verwaltungsgerichtshof an der Zuständigkeit.

Der (weitere) Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde auch die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte zusätzliche Entscheidungsfrist nicht einhalten sollte, läuft darauf hinaus, der Verwaltungsgerichtshof möge der belangten Behörde die versäumte Entscheidung unter Setzung einer Nachfrist auftragen. Ein solcher Antrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls unzulässig (vgl. den hg. Beschluß vom 30. März 1992, Zl. 92/10/0057, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Da sich die vorliegende Säumnisbeschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungInhalt der Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100224.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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