TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/20/0569

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;
AVG §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des E in M, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. August 1995, Zl. 4.336.584/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der am 1. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdeausführungen zufolge den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Mai 1992, mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 3. August 1995 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 ab und versagte die Gewährung von Asyl. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei einer ihm vom Bundesasylamt zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellten Ladung zu einer Einvernahme im Asylverfahren für den 20. Juli 1995 ohne vorherige Entschuldigung nicht nachgekommen. Deshalb sei gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991, demzufolge Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, sein Asylantrag abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend dieser Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisses von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun, und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert, wobei die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).

Der Beschwerdeführer ist der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung der belangten Behörde, er sei der seinem Rechtsvertreter am 3. Juli 1995 zugestellten Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer selbst nicht der Auffassung ist, die belangte Behörde wäre zu Unrecht vom Mangel einer rechtzeitigen Entschuldigung für die Nichtbefolgung der Ladung ausgegangen.

Entgegen der vom Beschwerdeführer offenbar vertretenen Ansicht kommt es bei Anwendung der zuletzt angeführten Gesetzesstelle auch nicht darauf an, ob der Asylwerber auf Grund der Auffassung, er habe seinem bereits erstatteten Vorbringen nichts hinzuzufügen, der Ladung nicht nachgekommen ist. Ebensowenig kann aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer den Termin für seine Erstbefragung wahrgenommen hat, etwas für ihn gewonnen werden. Gleiches gilt sowohl für den in der Beschwerde enthaltenen Hinweis auf die Erläuternden Bemerkungen zum Asylgesetz 1991 als auch für den ins Treffen geführten Umstand, der Beschwerdeführer habe stets angegeben, an welcher Wohnanschrift er sich aufhalte.

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs rügt, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, ihm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mitzuteilen und die Möglichkeit einer ergänzenden Befragung einzuräumen, ist ihm entgegenzuhalten, daß es - abgesehen davon, daß ein ergänzendes Ermittlungsverfahren bis zur Ladung des Beschwerdeführers offensichtlich nicht durchgeführt wurde, und der Beschwerdeführer im übrigen in der Beschwerde selbst ausführt, er habe, weil er seinem bisherigen Vorbringen nichts hinzuzufügen gehabt habe, die ihm eingeräumte Möglichkeit einer ergänzenden Befragung nicht wahrgenommen - bei Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 gestützten Abweisung eines Asylantrages lediglich auf das Vorliegen der in dieser Gesetzesstelle enthaltenen, oben näher dargelegten Voraussetzungen, nicht aber auf die Frage der Einhaltung sonstiger Verfahrensvorschriften im Asylverfahren selbst ankommt.

Es kann auch der Ansicht des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei deshalb gesetzwidrig, weil der damit abgewiesene Asylantrag nicht näher durch Datum oder Zahl individualisiert sei, nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hat keine Umstände angeführt, die - wie etwa das Vorliegen mehrerer Asylanträge - geeignet wären, ihn darüber in Zweifel zu lassen, über welchen ihn betreffenden Asylantrag mit dem angefochtenen Bescheid abgesprochen wurde. Somit konnte er durch das Unterbleiben einer datums- oder zahlenmäßigen Bezeichnung seines Asylantrages in keinem Recht verletzt werden.

Der Beschwerdeführer verkennt auch die Grundsätze des Verfahrens über Bescheidbeschwerden vor dem Verwaltungsgerichtshof, wenn er beantragt, in Stattgebung seiner Beschwerde inhaltlich über seinen Asylantrag zu entscheiden. Dieses auf die nachprüfende Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden beschränkte Verfahren läßt eine Entscheidung in der Sache selbst nicht zu.

Darin, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers aus formalen Gründen abgewiesen wurde, vermag der Verwaltungsgerichtshof keine in die Verfassungssphäre reichende Bedenklichkeit zu erblicken, weshalb der Anregung auf "Verfassungskonformitätsprüfung" nicht nachgekommen wird.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200569.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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