TE Vfgh Beschluss 2007/4/18 B588/07 ua

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Veröffentlicht am 18.04.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenverkehrsrecht / Abgaben

Spruch

Den in den Beschwerdesachen der G P A Aktiengesellschaft, ..., vertreten durch die R E Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2007,

1.

Zl. ...

2.

Zl. ...,

3.

Zl. ...,

4.

Zl. ...,

5.

Zl. ...,

6.

Zl. ...,

7.

Zl. ..., und

8.

Zl. ...,

gestellten Anträgen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit den Bescheiden der Salzburger Landesregierung vom 5. März 2007 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft Tourismusverbandsbeitrag für verschiedene Jahre zur Entrichtung vorgeschrieben.

2. In den dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden wird u.a. der Antrag gestellt, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die beschwerdeführende Gesellschaft aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Die Vorschreibung iHv € 226.282,13 stelle gerade derzeit eine außerordentliche Belastung des laufenden Betriebes dar, zumal die beschwerdeführende Gesellschaft in den Jahren 2003-2006 ihre neue Firmenzentrale in Salzburg eröffnet und daher vorhandene Rückstellungen, Gewinnvorträge und sonstige Rücklagen auflösen habe müssen; die Entrichtung nach Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde wäre wesentlich leichter verkraftbar.

Weder wäre im Falle der Gewährung der aufschiebenden Wirkung die Einbringlichkeit gefährdet noch erforderten öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide. Eine Interessenabwägung müsse daher zu Gunsten der beschwerdeführenden Gesellschaft ausfallen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug der angefochtenen Bescheide darzutun. Da die beschwerdeführende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie vielmehr darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabenbeträge - auch im Hinblick auf die Möglichkeit, Zahlungserleichterungen gemäß §156 Salzburger Landesabgabenordnung zu beantragen - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde (vgl. zB den hg. Beschluss vom 26. August 2002, B1323/02). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B588.2007

Dokumentnummer

JFT_09929582_07B00588_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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