TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/16 LVwG-2022/37/0904-12

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Veröffentlicht am 16.01.2023
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Entscheidungsdatum

16.01.2023

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §27
WRG 1959 §29
VwGVG §24
VwGVG §28
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der *** GmbH & Co KG, vertreten durch DI AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 04.03.2022, Zl ***, betreffend ein Löschungsverfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.03.2022, Zl LZ-WR/B-262/18-2022, ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 06.11.2012, Zl IIIa1-W-20.062/19, hat der Landeshauptmann von Tirol der damaligen *** GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Grundwasserentnahmebrunnens (GW***) sowie des Rückgabebrunnens (GW***) mit den erforderlichen Anlagenteilen zur Nutzung des Grundwassers zu Kühl- und Heizzwecken sowie zur Durchführung eines dreistufigen kombinierten Entnahme- und Pumpversuchs unter Einhaltung von Nebenstimmungen befristet bis 31.12.2029 erteilt. In Spruchpunkt IV. dieses Bescheides wurden zwei Baufristen festgelegt. Der Bau der zur Grundwasserentnahme und –rückgabe notwendigen Anlagenteile war bis spätestens 30.06.2014 fertigzustellen (Spruchpunkt IV./1.). Unabhängig davon war die Beweissicherungssonde GW *** auf dem Gst Nr Gst**1, GB **** Y, entsprechend der Nebenbestimmung 12. des Spruchpunktes V. des Bewilligungsbescheides vom 06.11.2012 bis 31.12.2012 fertigzustellen (Spruchpunkt IV./2.). Die Baufertigstellungsfrist gemäß Spruchpunkt IV./1. des Bescheides vom 06.11.2012, Zl ***, hat der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 15.12.2014, Zl ***, bis zum 30.06.2015 verlängert.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 27.01.2017, Zl IIIa1-W-20.062/58-2017, hat der Landeshauptmann von Tirol die in Spruchpunkt IV./1. des Bescheides vom 06.11.2012, Zl IIIa1-W-20.062/19, mit 30.06.2014 festgelegte – bis zum 30.06.2015 verlängerte – Frist wiederum bis 31.12.2017 verlängert. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 27.01.2017,
Zl IIIa1-W-20.062/58-2017, hat die Wasserrechtsbehörde die Anzeige betreffend die Übertragung der Wasserbenutzungsrechte von der *** GmbH auf die
*** GmbH & Co KG, Adresse 1, **** Z, zur Kenntnis genommen und das in Spruchpunkt II. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.11.2012, Zl ***, festgelegte Wasserbenutzungsrecht mit dem Gst Nr ***, GB ***** Y, dinglich verbunden.

Mit den Bescheiden vom 05.10.2017, Zl ***, sowie vom 20.02.2019,
Zl ***, hat die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist letztlich mit 31.12.2021 festgesetzt.

Mit Bescheid vom 04.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde das ursprünglich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.11.2012, Zl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht für die beschriebene thermische Grundwassernutzung für Heiz- und Kühlzwecke für erloschen erklärt (Spruchpunkt I.) und ergänzend den Rückbau der beiden (errichteten) Beobachtungspegel GW70716149 und GW70716150 bis spätestens 31.12.2022 angeordnet (Spruchpunkt IV.).

In dem an die belangte Behörde gerichteten Schriftsatz der *** GmbH heißt es wörtlich wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Zu Spruch Punkt. IV. Bescheid Zl *** möchten wir einwenden, dass wir einen Rückbau der bestehenden Pegel vorläufig ablehnen.

Die Nutzung von Grundwasser auf Gst**1 KG ***** wurde gelöscht. Eine neue Grundwassernutzung für das Hotelprojekt werden wir in wenigen Wochen neu beantragen. Für eine Voranfrage – GZ *** – wurde bereits eine positive Stellungnahme abgegeben. Um auch in diesem Verfahren bzw. künftigen Ansuchen eine mögliche Beweissicherung machen zu können, möchten wir die Pegel vorläufig beibehalten.

[…]“

Mit Schriftsatz vom 30.03.2022, Zl ***, legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen den angeordneten Rückbau der beiden Grundwasserpegel vor.

Mit Schriftsatz vom 04.05.2022 wurde der Antrag der *** GmbH & Co KG vom 02.05.2022 auf Weiterführung des Betriebes des Grundwasserpegels GW70716149 auf Gst**2, GB ***** Y, sowie des Grundwasserpegels GW70716150 auf Gst**3, GB ***** Y, dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das Beschwerdeverfahren sollte bis zur Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom 02.05.2022 ausgesetzt werden.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge geklärt, dass Beschwerdeführerin die *** GmbH & Co KG und nicht die ***s GmbH als deren Gesellschafterin ist.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin nachgereichten Unterlagen zur Weiterführung der Pegel GW70716149 und GW70716150 dem Baubezirksamt Y zur wasserfachlichen Beurteilung übermittelt und dieses Schreiben dem Landesverwaltungsgericht Tirol nachrichtlich zur Kenntnis gebracht.

Mit Beschluss vom 24.05.2022, Zl LVwG-2022/37/0904-7, hat das Landesverwaltungs-gericht Tirol das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des bei der belangten Behörde anhängigen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf Errichtung und Fortführung des Pegels GW70716149 auf dem Gst**2, GB ***** Y, und des Pegels GW70716150 auf dem Gst**3, GB ***** Y, ausgesetzt.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde den weiteren Betrieb des Grundwasserpegels GW70716149 auf dem Gst**2, GB ***** Y, und des Grundwasserpegels GW70716150 auf dem Gst**3, GB ***** Y, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2044 wasserrechtlich bewilligt und die beiden Grundwasserpegel wasserrechtlich für überprüft erklärt.

II.      Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 74/1997 (§ 27) und BGBl I Nr 123/2006 (§ 29) lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte

§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

[…]

f)  durch Unterlassung der Inangriffnahme des Baues oder der Fertigstellung der bewilligten Anlagen binnen der im Bewilligungsbescheide hiezu bestimmten oder nachträglich verlängerten Frist;

[…]“

„Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten

§ 29. (1) Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

[…]“

2.       Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

[…]

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

[…]“

„Erkenntnisse

§ 28.(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

[…]“

III.     Erwägungen:

1.       Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Der Bescheid vom 04.03.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin am 10.03.2022 zugestellt. Die Beschwerde vom 29.03.2022 ist an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

2.       Zum Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.

In der Beschwerde vom 29.03.2022 heißt es ausdrücklich:

„Zu Spruch Punkt IV. Bescheid Zahl LZ-*** möchten wir einwenden, dass wir ein Rückbau der bestehenden Pegel vorläufig ablehnen.“

Ausgehend davon erläutert die Beschwerdeführerin, warum die gemäß Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, zu entfernenden Grundwasserpegel beibehalten werden sollen.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***.

3.       In der Sache:

Die belangte Behörde hat im Einklang mit § 27 Abs 1 lit f und § 29 Abs 1 WRG 1959 mit den Spruchpunkten I. bis III. das ursprünglich mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 06.11.2012, Zl ***, verliehene Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb des Grundwasserentnahmebrunnens GW70716145 und des Grundwasserrückgabebrunnens GW70716146 einschließlich der mit dem Bewilligungsbescheid eingeräumten und nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten für erloschen erklärt und festgehalten, dass im Hinblick auf den Grundwasserentnahme- und -rückgabebrunnen (GW70716145 und GW70716146) sowie die Rückgabeleitung keine letztmaligen Vorkehrungen erforderlich sind.

Mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die beiden Beobachtungspegel GW70716149 und GW70716150 dem Stand der Technik entsprechend unter fachkundiger Aufsicht bis spätestens 31.12.2022 zurückzubauen und den Rückbau dem Baubezirksamt Y spätestens eine Woche vor Inangriffnahme schriftlich mitzuteilen. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.11.2022, Zl ***, hat allerdings die belangte Behörde der Beschwerdeführerin den weiteren Betrieb des Grundwasserpegels GW70716149 auf dem Gst**2, GB ***** Y, und des Grundwasserpegels GW70716150 auf dem Gst**3, GB ***** Y, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen befristet bis zum 31.12.2044 bewilligt und die beschriebene Anlage wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat anhand der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen, ob der mit Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***, angeordnete Rückbau der beiden Beobachtungspegel GW70716149 und GW70716150 im Sinne des § 29 Abs 1 WRG 1959 aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer erforderlich ist. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr aufgrund des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 23.11.2022, Zl ***, zum Weiterbetrieb der beiden Beobachtungspegel berechtigt. Ausgehend von dieser wasserrechtlichen Bewilligung ist der mit Spruchpunkt IV. des Bescheides der belangten Behörde vom 04.03.2022, Zl ***, verfügte Rückbau der beiden Beobachtungspegel nicht erforderlich.

3.       Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Einen solchen Antrag hat auch die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben vom 30.03.2022, Zl ***, nicht gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Darüber hinaus ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und erfordert auch die Erörterung der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage keine mündliche Verhandlung.

4.       Ergebnis:

Unter Berücksichtigung der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung zum Betrieb der Beobachtungspegel GW70716149 und GW70716150 auf den Gste **1 und **2,
beide GB ***** Y, ist der mit Spruhpunkt IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, gemäß § 29 Abs 1 WRG 1959 verfügte Rückbau nicht mehr erforderlich. Das Landesverwaltungsgericht hat diese gegenüber der Erlassung des angefochtenen Spruchpunktes IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl LZ-WR/B-262/18-2022, geänderte Sach– und Rechtslage zu berücksichtigen.

Dementsprechend war der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, ersatzlos zu beheben. Die verfahrensgegenständliche Entscheidung bildet eine materielle Erledigung im Sinne des § 28 Abs 5 VwGVG.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte das Vorliegen der Voraussetzungen des mit Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 04.03.2022, Zl ***, angeordneten Rückbaus zweier Beobachtungspegel auf der Grundlage des § 29 Abs 1 WRG 1959 zu prüfen. Diese Prüfung hatte nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu erfolgen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte daher die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 23.11.2022, Zl ***, erteilte rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung für den Betrieb der beiden verfahrensgegenständlichen Grundwasserpegel GW70716149 und GW70716150 zu berücksichtigen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren dabei nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol in Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses die ordentliche Revision für nicht zulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hirn

(Richter)

Schlagworte

Löschung
Letztmalige Vorkehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.37.0904.12

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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