TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 95/04/0159

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §76 Abs1;
GewO 1994 §76 Abs2;
GewO 1994 §81 Abs2 Z5;
GewO 1994 §81 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde des RS in St, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in St, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Juni 1995, Zl. V/1-BA-9073/5, betreffend Verfahren gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt St. Pölten vom 23. Jänner 1995 wurde gemäß § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 die Anzeige des Beschwerdeführers über Änderungen seines Bäckereibetriebes in einem näher bezeichneten Standort bezüglich einer Reihe von Maschinen und Geräten zur Kenntnis genommen. Soweit die Anzeige einen Mehlabfüllstutzen, zwei Mehlsilos a 5 t, ein Mehlsilo a 10 t, eine Mehlwaage und Parkplätze für insgesamt 8 Kfz zum Gegenstand hatte, wurde sie nicht zur Kenntnis genommen und ausgesprochen, bezüglich dieser Anlageteile sei gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 um Genehmigung anzusuchen.

Nur gegen den die Anzeige nicht zur Kenntnis nehmenden Teil dieses Bescheides erhoben "Firma RS bzw. R und FS" Berufung.

Mit dem Bescheid vom 23. Juni 1995 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufungen der Firma RS und der Frau FS als unzulässig zurück. Die Berufung des Beschwerdeführers wies er mit der Maßgabe ab, daß Rechtsgrundlage für die negative Entscheidung § 345 Abs. 9 GewO 1994 sei. In dem die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers betreffenden Teil der Begründung führte der Landeshauptmann aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 8. November 1989 und vom 8. Juli 1992 um gewerbebehördliche Genehmigung für die in Rede stehenden Änderungen der Betriebsanlage angesucht. Diese Schreiben seien jedoch mit Schriftsatz vom 17. März 1994 dahingehend präzisiert worden, daß lediglich ein Austausch von gleichartigen Geräten gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 angezeigt worden sei. Die Genehmigungspflicht dieser Änderungen sei ausdrücklich bestritten worden. Die Schreiben seien daher als Anzeige gemäß § 81 Abs. 3 GewO 1994 anzusehen. Schon eine Wortinterpretation der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 5 ergebe, daß diese nur angewendet werden könne, wenn eine Maschine oder ein Gerät gegen eine andere Maschine oder ein anderes Gerät ausgetauscht werde. Die Neuerrichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge könne keinesfalls unter den Begriff "Austausch" subsumiert werden. Der Mehlabfüllstutzen, die Mehlwaage und der Mehlsilo müßten als Einheit betrachtet werden. Eine getrennte Beurteilung der einzelnen Anlagenteile sei nicht zulässig, da diese in einem untrennbaren sachlichen Zusammenhang stünden. Die Errichtung dieser Anlagenteile könne ebenfalls nicht unter "Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten" zusammengefaßt werden, da eine Mehlkammer (wie diese bisher genehmigt gewesen sei) und Mehlsilos mit Abfüllstutzen und Mehlwaage keinesfalls gleichartig seien. Die Auswirkungen einer Mehlkammer und eines Mehlsilos mit Abfüllstutzen und Mehlwaage wichen voneinander wesentlich ab. Die Mehlkammer sei lediglich als solche ohne maschinelle Abfülleinrichtung sowie ohne Mehlwaage genehmigt gewesen. Im Gegensatz zur händischen Einlagerung des Mehles in der Mehlkammer könnten wesentlich höhere Emissionen an Staub und Lärm entstehen. Eine Gleichartigkeit liege demnach nicht vor. Die Genehmigungspflicht sei im übrigen nicht daran zu beurteilen, ob die konkrete Änderung in der konkreten Nachbarschaftssituation genehmigungspflichtig sei. Es komme auch nicht darauf an, ob von der Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen Einwirkungen ausgingen. Die Genehmigungspflicht sei vielmehr schon dann gegeben, wenn solche Auswirkungen nicht auszuschließen seien. Da von Mehlsilos und Parkplätzen Belästigungen durch Staub und Lärm keinesfalls ausgeschlossen werden könnten, könne auch der Ansicht der Erstbehörde zugestimmt werden, es handle sich um genehmigungspflichtige Änderungen im Sinne des § 81 Abs. 1 GewO 1994. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß mit dem angefochtenen Bescheid nur darüber abgesprochen worden sei, daß es sich bei den in Rede stehenden Anlageteilen nicht um einen Austausch von gleichartigen Maschinen und Geräten handle. Normativer Inhalt des angefochtenen Bescheides sei es nicht, daß es sich um eine genehmigungspflichtige Änderung der Betriebsanlage handle, da ein solches Ansuchen nicht gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich nur gegen den die Berufung des Beschwerdeführers betreffenden Teil, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Kenntnisnahme seiner Anzeige im Sinne des § 81 Abs. 3 i. V.m. § 345 Abs. 8 Z. 8 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, die Errichtung des in Rede stehenden Parkplatzes sei ihm von der Baubehörde aufgetragen worden. Liege dem aber ein behördlicher Auftrag zugrunde, könne nicht davon ausgegangen werden, daß dieser Parkplatz genehmigungspflichtig sei. Nach Auffassung des Beschwerdeführers unterfalle ein Parkplatz nicht dem § 81 GewO 1994, weil diese Bestimmung nur auf Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fielen oder im § 76 Abs. 2 GewO 1994 angeführt seien, anzuwenden sei. Eine Genehmigungspflicht des über behördlichen Auftrag errichteten Parkplatzes liege daher nicht vor. Gleichartig im Sinn des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 seien Maschinen und Geräte dann, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Geräte entspreche. Eine Mehlkammer könne als Gerät angesehen werden. Ihr Verwendungszweck, nämlich die Aufbewahrung und Bevorratung von Mehl, sei der gleiche wie jener der Mehlsilos. Als weitere Voraussetzung komme noch zum Tragen, daß die von den ausgetauschten Maschinen und Geräten zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen und Geräte nicht so abweiche, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung zu behandeln sei. Die Behörde habe nicht konkret dargetan, in welcher Art und Weise eine derartige Abweichung gegeben sein könne. Eine allgemeine Floskel reiche zur konkreten Begründung nach Erachten des Beschwerdeführers nicht aus. Die ratio der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 sei, daß ein Austausch nur dann einer Genehmigungspflicht unterfalle, wenn sich offensichtlich gravierende Änderungen ergäben.

Gemäß § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 ist eine Genehmigungspflicht nach dem Abs. 1 dieser Geseztesstelle jedenfalls im Falle des Austausches von gleichartigen Maschinen und Geräten nicht gegeben; Maschinen und Geräte, die an die Stelle der in der Betriebsanlage befindlichen Maschinen oder Geräte treten sollen, sind nur dann gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen oder Geräte nicht so abweichen, daß der Austausch als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.

Nach dem Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist in den Fällen des Abs. 2 Z. 5 der Austausch solcher gleichartiger Maschinen und Geräte, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.

Gemäß § 345 Abs. 8 leg. cit. sind Anzeigen gemäß § 81 Abs. 3 binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zur nehmen; dieser Bescheid bildet einen Bestandteil des Genehmigungsbescheides. Wird eine derartige Anzeige erstattet, obwohl hiefür die jeweils geforderten gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, so hat die Behörde, bei der die Anzeige erstattet worden ist - unbeschadet eines Verfahrens nach §§ 366 ff -, dies gemäß § 345 Abs. 9 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Maßnahme oder die Tätigkeit, die Gegenstand der Anzeige ist, zu untersagen.

Wie sich aus dem diesbezüglich eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994 ergibt, ist Voraussetzung der Anwendung des (bloßen) Anzeigeverfahrens im Sinne des § 81 Abs. 3 leg. cit., daß Gegenstand des Austausches die in einer Anlage befindlichen "Maschinen und Geräte" sind. Es ergibt sich schon aus dem Begriffsinhalt des Wortes "Gerät", daß die in Rede stehende "Mehlkammer" im gegebenen Tatbestandszusammenhang nicht hievon umfaßt ist.

Diese besteht nämlich, wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und dem Beschwerdevorbringen ergibt, in einem (bloßen) Raum, der der Lagerung von Mehl, das händisch sowohl hinein als auch herausgebracht wird, dient.

Der in Rede stehende Parkplatz wurde, wie sich ebenfalls aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus dem Beschwerdevorbringen übereinstimmend ergibt, neu geschaffen. Auch die Errichtung des Parkplatzes bildet daher, wie die belangte Behörde zutreffend hervorhob, keinen "Austausch" im Sinne des § 81 Abs. 2 Z. 5 GewO 1994.

Da es sich somit bei sämtlichen den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bildenden Änderungen in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers nicht um einen Austausch von Maschinen und Geräten handelt, bildet es schon aus diesem Grund keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wenn die belangte Behörde die diesbezügliche, nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 zu qualifizierende Anzeige des Beschwerdeführers nach § 345 Abs. 9 leg. cit. nicht zur Kenntnis nahm.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040159.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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