TE Lvwg Beschluss 2023/1/9 LVwG-AV-1515/001-2020

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Veröffentlicht am 09.01.2023
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Entscheidungsdatum

09.01.2023

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerde der A GesmbH & Co KG gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. November 2020, Zl. ***, betreffend die Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) den

BESCHLUSS

gefasst:

1.   Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 1 und 2 sowie 31 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm Art. 132 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) mangels Parteistellung zurückgewiesen.

2.   Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung:

Aus dem Inhalt des von der Landeshauptfrau von Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsaktes und dem Vorbringen der A GesmbH & Co KG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, die abfallrechtliche Genehmigung für die vereinfachte Bodenaushubdeponie auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***) und *** (EZ ***), je KG ***, erteilt.

Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid Herr B als Bau- und Deponieaufsichtsorgan bestellt und er wurde weiters gleichzeitig nach § 22a Abs. 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (im Folgenden: AWG 2002) ermächtigt, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 an das Register zu übermitteln.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. April 2018, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Errichtung der Deponiebasis Verfüllphase 1 der mit Bescheid vom 28. September 2017, Zl. ***, genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie im Wesentlichen projekt- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 31. Juli 2019, Zl. ***, wurde festgestellt, dass die Errichtung der Deponiebasis Verfüllphase 2 der mit Bescheid vom 28. September 2017, Zl. ***, genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie im Wesentlichen projekt- und bedingungsgemäß ausgeführt worden ist.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die abfallrechtliche Genehmigung zur Änderung der vereinfachten Bodenaushubdeponie durch die Erweiterung auf eine reguläre Bodenaushubdeponie samt Nebenanlagen auf den Grundstücken Nrn. *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***) sowie *** (EZ ***), *** (EZ ***), *** (EZ ***) und *** (EZ ***), je KG ***, in der Stadtgemeinde *** und für ein Humuszwischenlager auf dem Grundstück Nr. *** (EZ ***), KG ***, in der Marktgemeinde ***, erteilt.

Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid Herr B als Bau- und Deponieaufsichtsorgan bestellt und er wurde weiters gleichzeitig nach § 22a Abs. 4 AWG 2002 ermächtigt, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 an das Register zu übermitteln.

Mit rechtskräftigem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Oktober 2020, Zl. ***, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Beendigung der Ablagerungsphase der mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigten vereinfachten Bodenaushubdeponie zur Kenntnis genommen und festgehalten, dass diese entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung und den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 erfolgt ist.

Die Beschwerdeführerin suchte sodann im September 2020 um die Endkollaudierung der vereinfachten Bodenaushubdeponie (Verfüllphase 2) sowie die Basiskollaudierung der Verfüllphase 3 der regulären Bodenaushubdeponie „***“ an und wurde dazu das Projekt der D GmbH vom 15. September 2020 sowie die positive Bestätigung der Deponieaufsicht vom 11. September 2020 gemäß Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Punkt VI, Auflage 5, vorgelegt.

Der Amtssachverständige für Deponietechnik und Gewässerschutz führte in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 hiezu u.a. aus, dass das Deponierohplanum bereits teilweise mit „Deponieguthalden“ belegt ist; die Ausdehnungen sind im „Lage-/Höhenplan inklusive Geringleiterschicht“ mit Tagbaustand 17. August 2020 ausgewiesen und in der Legende mit „Deponiematerial“ bezeichnet. In den zugehörigen Profilen wurden die Schüttungen nicht dargestellt. Aufgrund des durchgeführten Lokalaugenscheines ist festzustellen, dass sich die Schüttungen in keiner Weise verändert haben (weder Materialart [Vergleich mit dem Luftbild im Operat] noch Ausdehnungen).

In dem diesbezüglich von der belangten Behörde angeforderten Sonderbericht wurde vom Deponieaufsichtsorgan am 13. Oktober 2020 u.a. ausgeführt, dass es sich laut Auskunft der Beschwerdeführerin bei den „Deponieguthalden“ um eine vorübergehende Zwischenlagerung handelt, zumal das Material wieder abtransportiert werden und bei der Errichtung des „Hochwasserschutzes ***“

zum Einsatz gelangen soll. Bei der Baunachsicht am 10. Juli 2020 wurden die „Deponieguthalden“ festgestellt. Bei den Baunachsichten am 26. Juli 2020, am 14. August 2020 und am 24. September 2020 waren bezüglich dieser „Deponieguthalden“ keine Änderungen gegenüber dem 10. Juli 2020 festzustellen. Die Ablagerungen befinden sich auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, wobei die Lage der „Deponieguthalden“ in der Planunterlage „Endkollaudierung der vereinfachten Bodenaushubdeponie ***, Lage und Höhenplan Geringleiterschicht, Tagbaustand 17.8.2020“, erstellt von der D GmbH, dargestellt ist. Die Menge kann mit insgesamt ca. 4.000 m³ angegeben werden. Es erfolgte bis dato keine Mitteilung an die Behörde, weil es sich bei den „Deponieguthalden“ um eine vorübergehende Zwischenlagerung handelt. Das Material wurde geprüft und es werden die geltenden Grenzwerte für den Standort „***“ eingehalten.

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich berief sodann im Spruchpunkt A) ihres Bescheides vom 5. November 2020, Zl. ***, Herrn B per 31. Dezember 2020 als Bau- und Deponieaufsichtsorgan für die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, und mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie ab. Gleichzeitig widerrief sie die Ermächtigung von Herrn B gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 iVm § 22a Abs. 4 AWG 2002 per 31. Dezember 2020. Weiters ordnete sie an, dass der Aufsichtsbericht für das Jahr 2020 von Herrn B zu verfassen und ihr bis spätestens 30. April 2021 vorzulegen ist. Die dafür notwendigen Unterlagen sind von der Beschwerdeführerin entsprechend den rechtlichen Vorgaben Herrn B bis spätestens 10. April 2021 unaufgefordert vorzulegen.

Im Spruchpunkt B) bestellte sie Herrn C ab 1. Jänner 2021 zum Bau- und Deponieaufsichtsorgan für die mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, und mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***, abfallrechtlich genehmigte Bodenaushubdeponie und wurde Herr C gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2022 ab 1. Jänner 2021 ermächtigt, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 an das Register zu übermitteln.

Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass die Kosten der Aufsicht vom Inhaber der Deponie zu tragen sind und dass der Tätigkeitsumfang entsprechend dem in den Genehmigungsbescheiden festgelegten Umfang unverändert aufrecht bleibt.

Diesen Bescheid stützte die belangte Behörde u.a. auf die Bestimmungen der §§ 22a und 63 AWG 2002.

Nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften stellte die belangte Behörde in ihrer Begründung aufgrund des Verfahrensablaufes im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin auf den Grundstücken Nrn. ***, *** und ***, je KG ***, Abfälle in einer Menge von insgesamt ca. 4.000 m³ konsenslos eingebracht und somit eine konsenslose Deponie betrieben hat. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002 bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen jedoch der Genehmigung der Behörde. Mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020 wurde die abfallrechtliche Genehmigung für die Deponie erteilt, die konsenslose Abfalleinbringung wurde jedoch bereits am 10. Juli 2020 vom Deponieaufsichtsorgan festgestellt. Entgegen dem Auflagenpunkt Nr. 5 des Spruchteiles B) des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, wonach ihr bei Missständen, die nicht unmittelbar behoben werden können, umgehend ein Sonderbericht zu legen ist und unabhängig davon sämtliche Missstände zu dokumentieren sind, wurde vom Deponieaufsichtsorgan kein Sonderbericht an sie erstattet, obwohl die konsenslose Abfalleinbringung am 10. Juli 2020 festgestellt wurde. Erst im von ihr angeforderten Sonderbericht vom 13. Oktober 2020 wurde dies vom Deponieaufsichtsorgan festgehalten. Am 20. April 2020 war der konsenslose Abfall noch nicht vorhanden. Zu den Überprüfungen des Deponieaufsichtsorganes in den Monaten Mai 2020 und Juni 2020 enthält der Sonderbericht keine Anforderungen. Laut Auflagenpunkt Nr. 2 des Spruchteiles B) des Bescheides der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. September 2017, Zl. ***, ist die Aufsichtstätigkeit jedoch monatlich durchzuführen. Vielmehr wurde vom Deponieaufsichtsorgan mit Schreiben vom 11. September 2020 im Zuge des Kollaudierungsverfahrens eine positive Bestätigung ausgestellt, ohne auf die bereits erfolgte Abfalleinbringung hinzuweisen. Dies hätte unabhängig davon erfolgen müssen, ob der Abfall vor Ort verbleibt oder nicht, denn grundsätzlich kann jeder in eine Deponie eingebrachte Abfall auch wieder entnommen werden.

Weiters hielt sie in ihrer Begründung fest, dass die Aufsichtstätigkeit bereits im Zuge der Abfalleinbringung im Zeitraum Herbst 2017 bis Ende 2018 nicht dem Bestellungsbescheid entsprochen hat. Sowohl aus dem Aufsichtsbericht 2018 vom 16. Juni 2019 als auch aus der Zusammenfassung zu diesem geht hervor, dass die Anlage im Berichtszeitraum teilweise hinsichtlich der eingebrachten Abfälle nicht konsensgemäß betrieben wurde. Insgesamt wurden rund 62.000 m³ Bodenaushubmaterial eingebracht (inklusive Material aus dem Jahr 2017; laut EDM wurden im Jahr 2017 ca. 22.000 t und im Jahr 2018 ca. 79.000 t eingebracht). Zwischen 30.000 m³ und 40.000 m³ haben die Vorgaben für den Konsens nicht eingehalten; die Überschreitungen lagen beim Gesamtgehalt im Parameter Arsen. Erst mit E-Mail vom 17. Juni 2019 wurde sie über die Grenzwertüberschreitungen informiert. Auch beim aktuellen Abfall liegt wieder eine Überschreitung des Parameters Arsen vor (Materialprobe 3 laut Sonderbericht), es erfolgte jedoch keine Benachrichtigung an sie.

Da die Aufsichtstätigkeit somit nicht entsprechend den bescheidmäßigen Festlegungen durchgeführt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schließlich hielt sie fest, dass Herr C am 5. November 2020 telefonisch mitgeteilt hat, dass er die Bau- und Deponieaufsicht übernehmen kann. Herr C verfügt über die fachlichen Voraussetzungen und ist bereits für sie als Deponieaufsichtsorgan tätig.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte sie darin im Wesentlichen aus, dass sie zur Erhebung dieser Beschwerde nach Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG berechtigt ist, zumal bei ihr die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, nämlich die Behauptung, durch den angefochtenen Bescheid in einem eigenem subjektiven Recht verletzt zu sein, sowie, dass eine solche Verletzung ihr gegenüber wenigstens möglich ist, zutreffen, zumal die Entscheidung, ob ihr Recht möglicherweise verletzt wird, im gegenständlichen Verfahren und nach dem angefochtenen Bescheid zu beurteilen ist.

Nach der Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist von der Rechtskraft eines Bescheides nicht nur dessen Spruch umfasst, sondern auch dessen Begründung, und zwar insoweit, als sich aus dieser der maßgebliche, d.h. der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt ergibt. Aus dieser Bindungswirkung folgt, dass der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt genauso wie der Spruch dazu geeignet sein kann, eine Verletzung von subjektiven Rechten zu begründen.

Im konkreten Fall finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides zahlreiche Passagen, in denen ihr schwerwiegende Rechtsverletzungen angelastet werden, ohne für die konkreten Vorwürfe eine Begründung zu liefern. So wird u.a. festgestellt, dass Abfälle in einer Menge von insgesamt ca. 4.000 m3 konsenslos eingebracht und somit eine konsenslose Deponie betrieben wurde.

Weiters wird von einer konsenslosen Abfalleinbringung gesprochen und festgehalten, dass zwischen 30.000 m3 und 40.000 m3 die Vorgaben für den Konsens nicht eingehalten haben. Diese Begründungsausführungen stellen den für den Spruch maßgeblichen Sachverhalt dar, da die Abberufung des Deponieaufsichtsorganes gerade auf diese vermeintlichen Verfehlungen gestützt wurde. Daraus ergibt sich somit eine Bindungswirkung dieser getroffenen Feststellungen, welche geeignet ist, ihre subjektiven Rechte zu verletzen.

Ihr wird darin unterstellt, dass sie Abfälle in einer Menge von insgesamt 4.000 m3 konsenslos eingebracht und somit eine konsenslose Deponie betrieben hat, sowie, dass der Genehmigungskonsens bezüglich 30.000 m3 bis 40.000 m3 nicht eingehalten worden ist. Damit wird sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt, dass in der Bescheidbegründung keine falschen und unbegründeten Feststellungen getroffen werden, die eine Bindungswirkung entfalten.

Sodann behauptete sie, dass ein Deponiebetreiber im Verfahren über die Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes grundsätzlich auch ohne Bestehen einer ausdrücklichen Bestimmung Parteistellung in diesem Verfahren hat, da ihm ein Recht auf eine gesetzmäßige Bestellung eines Deponieaufsichtsorganes zugestanden wird. Obwohl explizite Regelungen hinsichtlich der Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes im AWG 2002 fehlen, ist der contrarius actus der Bestellung ebenfalls anhand der Bestimmung des § 63 AWG 2002 zu beurteilen, sodass das gleiche auch für den Fall einer Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes gelten muss. Auch in diesem Fall muss einem Deponiebetreiber das Recht zukommen, als Partei im Rahmen des gesamten Verfahrens um die Bestellung und Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes sein Recht auf gesetzmäßige Führung des Verfahrens wahrzunehmen, da dessen rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid der belangten Behörde ist schon deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil es in der verfahrensgegenständlichen Deponie zu keiner von der belangten Behörde angenommenen konsenslosen Ablagerung von 4.000 m3 Bodenaushub gekommen ist. Es hat sich dabei vielmehr um eine zulässige Zwischenlagerung gehandelt, da dieses Material lediglich für kurze Zeit zwischengelagert wurde und nur vorübergehend am Lagerungsort verbleiben sollte. Daran ändert weder die im angefochtenen Bescheid angesprochene fehlerhafte Bezeichnung des Materials als „Deponiematerial“ in der Legende eines Lage-/Höhenplanes noch die Bezeichnung als „Deponieguthalde“ im Bericht des Deponieaufsichtsorganes vom 13. Oktober 2020 nichts. Darüber hinaus wurde dieses Material auch nicht auf der vereinfachten Bodenaushubdeponie zwischengelagert, zumal zum Zeitpunkt des Beginns der Zwischenlagerung die Ablagerungsphase auf der vereinfachten Bodenaushubdeponie bereits abgeschlossen und diese stillgelegt war. Die „neue“ erweiterte Bodenaushubdeponie war hingegen noch nicht genehmigt; dies erfolgte erst mit Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 28. August 2020, Zl. ***.

Somit wurde dieses verfahrensgegenständliche Material nicht abgelagert, und schon gar nicht konsenslos abgelagert, sondern wurde dieses lediglich zwischengelagert, wobei keine Zwischenlagerung auf einer Deponie erfolgt ist, da die darunter befindliche vereinfachte Bodenaushubdeponie bereits stillgelegt war, sodass es sich hierbei um eine Zwischenlagerung von Material an einem geeigneten Ort handelte. Das Material entspricht laut gutachterlichen Untersuchungen den Vorgaben der DVO 2008 für Bodenaushubdeponien, zudem wurde dieses Material auf einer Fläche zwischengelagert, die von der belangten Behörde bereits mehrfach als hierfür geeignet bewertet worden ist.

Die belangte Behörde geht daher zu Unrecht von einer Ablagerung in einer Behandlungsanlage und einer daraus folgenden Genehmigungspflicht aus, zumal das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung keine Behandlungsanlage bzw. Deponie darstellt, sodass die Genehmigungspflicht des § 37 Abs. 1 AWG 2002 hier nicht zutrifft; die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Zwischenlagerung richtet sich daher nach § 15 AWG 2002, wobei diese Vorschrift eingehalten wurde.

Mittlerweile wurde dieses verfahrensgegenständliche Material ohnehin bereits wieder entfernt.

Ebenso trifft die Annahme der belangten Behörde, dass die Vorgaben des Konsenses hinsichtlich einer Menge von 30.000 m3 bis 40.000 m3 Material im Zusammenhang mit dem Parameter Arsen nicht eingehalten worden sind, nicht zu. Richtig ist, dass bei Überprüfungen des im Jahr 2018 abgelagerten Materials erhöhte Arsenwerte festgestellt wurden. In der Folge fanden zahlreiche Untersuchungen und Besprechungen zwischen ihr, den Amtssachverständigen und der Deponieaufsicht statt. Mitte des Jahres 2019 wurde die Materialeinbringung dann kurzzeitig eingestellt. Im September 2019 wurde das Material nochmals eingehend beprobt und analysiert. Es wurden in diesem Zusammenhang Gefährdungsabschätzungen vorgenommen, die auch durch die Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz sowie Abfallchemie beurteilt wurden. Demnach entsprach das Material den bescheidmäßigen Vorgaben, sodass auch eine Gefährdung ausgeschlossen werden konnte. Dem folgend war eine Einbringung des verfahrensgegenständlichen Materials im Rahmen des Konsenses zulässig. Dies wurde schließlich von der belangten Behörde selbst bestätigt, die mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 die Einbringung dieses Materials im Rahmen des bestehenden Konsenses als zulässig bewertet hat. All dies deckt sich darüber hinaus mit dem Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 13. Oktober 2020, Zl. ***, in dem festgehalten wurde, dass die Ablagerungen entsprechend der abfallrechtlichen Genehmigung und den Bestimmungen der Deponieverordnung 2008 erfolgt sind.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine konsenswidrige Einbringung feststellt. Die beanstandeten Feststellungen hätten demnach nicht getroffen werden dürfen.

Schließlich belastet die belangte Behörde ihren angefochtenen Bescheid mit Ermittlungs-, Verfahrens- und Begründungsmängeln. Sie hat ohne jegliche vorhergehenden Ermittlungsmaßnahmen zahlreiche unrichtige Sachverhaltsfeststellungen vorgenommen. Hätte die belangte Behörde ein gesetzeskonformes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre sie jedenfalls nicht zum Ergebnis gekommen, dass eine konsenswidrige Ablagerung oder eine konsenswidrige Deponie vorliegt. Weiters finden sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides keinerlei Ausführungen dazu, weshalb die belangte Behörde von einer konsenslosen Deponie bzw. einem konsenslosen Einbringen der 4.000 m3 und von keiner zulässigen Zwischenlagerung ausgeht. Genauso wenig enthält die Begründung Elemente bezüglich der vermeintlichen Überschreitungen des Genehmigungskonsenses. Die belangte Behörde begnügt sich vielmehr mit der schlichten Feststellung, dass eine solche erfolgt ist.

Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Stattgebung ihrer Beschwerde.

Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).

Gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 hat die Behörde zur Überprüfung von Deponien mit Bescheid eine Deponieaufsicht zu bestellen; § 49 Abs. 3 bis 6 gelten sinngemäß. Die Deponieaufsicht hat die Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen und Bescheide, insbesondere betreffend die Instandhaltung, den Betrieb, einschließlich der zu führenden Aufzeichnungen, und die Nachsorge, regelmäßig zu überprüfen. Sie hat der Behörde darüber jährlich zu berichten. Wird bei Beanstandungen keine Übereinstimmung zwischen dem Deponieaufsichtsorgan und dem Inhaber der Deponie über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, ist unverzüglich der Behörde zu berichten. Weitere Maßnahmen sind, soweit im Einzelfall erforderlich, von der Behörde mit Bescheid festzulegen.

Gemäß § 49 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle erstreckt sich die Bauaufsicht auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten, einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Aufsichtsorgane berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind die Aufsichtsorgane zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle werden durch die Abs. 1 bis 4 andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

Nach Abs. 6 dieser Gesetzesstelle sind die Kosten der Bauaufsicht vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von einem Jahr nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.

Gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 hat der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen, sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln: die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.

Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann die jeweils zuständige Behörde das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.

Aufgrund des unbedenklichen Inhaltes des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes und des Vorbringens der Beschwerdeführerin ergeben sich für das erkennende Gericht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:

Unbestritten steht fest, dass Herr B mit den beiden Bescheiden der belangten Behörde vom 28. September 2017 und vom 28. August 2020 zum Deponieaufsichtsorgan der beiden verfahrensgegenständlichen Deponien der Beschwerdeführerin bestellt worden ist und er diese Funktion ausgeübt und diese somit auch innegehabt hat.

Unbestritten steht ebenso fest, dass Herr B mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2020 als Deponieaufsichtsorgan im Sinne des § 63 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponien der Beschwerdeführerin abberufen und zugleich eine ihm mit den beiden Bescheiden erteilte Ermächtigung, Daten gemäß § 22a Abs. 1 Z. 1 lit. c AWG 2002 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Deponien an das Register zu übermitteln, widerrufen wurde. Gleichzeitig erfolgte mit diesem angefochtenen Bescheid für die verfahrensgegenständliche Deponie der Beschwerdeführerin die Bestellung eines anderen Deponieaufsichtsorganes und dessen Ermächtigung gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002.

Diesen Abberufungsbescheid der belangten Behörde hat nicht das abberufene Deponieaufsichtsorgan, Herr B, sondern die Konsensinhaberin der beiden verfahrensgegenständlichen Deponien, somit die Beschwerdeführerin, angefochten.

Wie bereits zuvor im Sachverhalt dieses Beschlusses seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, behauptet die Beschwerdeführerin, dass ihr im gegenständlichen Abberufungsverfahren des B Parteistellung und somit das Recht zur Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. November 2020 zukommt, da es sich bei Herrn B um das Aufsichtsorgan ihrer verfahrensgegenständlichen Deponien handelt und sie durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiven Recht verletzt wird, dass in der Bescheidbegründung dieses Bescheides keine falschen und unbegründeten Feststellungen getroffen werden, die für sie eine Bindungswirkung entfalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Oktober 2018, Zl. Ra 2018/09/0110) ist die Prüfungsbefugnis eines Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062, sowie VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

Somit ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Abberufungsverfahren des Deponieaufsichtsorganes überhaupt Parteistellung infolge einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zukommt, sodass eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Abberufung des Deponieaufsichtsorganes durch den angefochtenen Bescheid für das erkennende Gericht erst bei Bejahung dieser Frage zulässig ist.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 5. April 2022, Zl. Ra 2022/03/0073) setzt die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG u.a. voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides zu bestimmen (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 30. Juni 2016, Zl. Ra 2016/16/0038, sowie VwGH vom 6. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/03/0067 mwN). Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein Verwaltungsgericht hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 30. September 2020, Zl. Ra 2019/10/0070 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 20. Dezember 2019, Zl. Ro 2018/10/0010) können nach Art. 132 Abs. 1 B-VG nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem Verwaltungsgericht geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Eine mangelnde Parteistellung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde führt daher in einem Verfahren auch zum Verlust der Beschwerdelegitimation an das Veraltungsgericht.

Bereits aus Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG folgt, dass grundsätzlich nur der Bescheidadressat durch einen an ihn gerichteten Bescheid in seinen Rechten verletzt sein kann (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 23. Jänner 2014, Zl. Ro 2014/07/0001 mwN, sowie VwGH vom 6. Dezember 2021, Zl. Ra 2020/03/0067).

Zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes nach § 63 Abs. 3 AWG 2002 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0102, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161, sowie VwGH vom 24. Februar 2022, Zl. Ra 2020/05/0231) unter Hinweis auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 17. September 2015, Zlen. E 1356/2015-8, E 1443/2015-6, E 1425/2015- 6, E 1441/2015-6, E 1442/2015-6, E 1440/2015-6 und E 1424/2015-6, sowie den Beschluss vom 11. Juni 2015, Zl. E 686/2015-7, ausgesprochen, dass das AWG 2002 keine ausdrücklichen Regelungen zur Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes enthält, eine solche jedoch in der Rechtsprechung als zulässig erachtet wird; somit lässt sich dem Gesetz auch nicht die Notwendigkeit des Vorliegens bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe für eine Abberufung des Deponieaufsichtsorganes entnehmen (vgl. zu diesem Aspekt auch VwGH vom 20. November 2007, Zl. 2007/11/0157, sowie VwGH vom 17. Juni 2014, Zl. 2012/04/0161).

Ob durch Rechtsvorschriften subjektive öffentliche Rechte eingeräumt werden, ist eine Frage der Auslegung der betreffenden Vorschriften des materiellen Rechtes. Nicht jede Norm des objektiven Verwaltungsrechtes gewährt auch eine subjektive Berechtigung. Ein subjektives öffentliches Recht ist dann zu bejahen, wenn eine zwingende Vorschrift - und damit eine sich daraus ergebende Rechtspflicht zur Verwaltung - nicht allein dem öffentlichen Interesse, sondern (zumindest auch) dem Interesse Einzelner zu dienen bestimmt ist (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 7. Juli 2017, Zl. Ra 2017/03/0003 mwN).

Zur verfahrensgegenständlichen Abberufung des Deponieaufsichtsorganes nach § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 hält der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung (vgl. zu § 120 WRG 1959 VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0102, sowie zur Übertragung der daraus abgeleiteten Grundsätze auf die Abberufung eines Deponieaufsichtsorganes nach § 63 Abs. 3 iVm § 49 Abs. 3 bis 6 AWG 2002 auch VwGH vom 28. Jänner 2016, Zlen. Ra 2015/07/0153 bis 0159 und 0161, wobei es in diesen beiden genannten Fällen um die amtswegige Abberufung von Aufsichtsorganen ging, die in der Folge versuchten, sich gegen diese Abberufungen beim Verwaltungsgerichtshof zur Wehr zu setzen, unter gleichzeitiger Neubestellung eines anderen Aufsichtsorganes) fest, dass die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen Anordnungen nur über das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan einerseits und zwischen dem Konsensinhaber und der Behörde andererseits enthalten, während sie über das Rechtsverhältnis zwischen dem Aufsichtsorgan und der Behörde schweigen. Das Rechtsverhältnis zwischen der Behörde und dem Aufsichtsorgan in der hier interessierenden Hinsicht ist kein solches des öffentlichen, sondern eines des privaten Rechtes, so der Verwaltungsgerichtshof. Es ist das privatrechtliche Rechtsinstitut des Werkvertrages, dessen sich die Behörde im Verhältnis zu dem als Hilfsorgan herangezogenen Dritten zur Durchsetzung behördlicher Aufgaben zu bedienen hat, so der Verwaltungsgerichtshof, wobei die Regeln des Privatrechtes auch den Entlohnungsanspruch des Aufsichtsorganes für seine Leistung der Behörde gegenüber bestimmen.

Ebenso führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Verhältnis der Behörde zum Aufsichtsorgan nach privatem Recht auch im Zusammenhang mit der Frage einer Berechtigung der Behörde zu beurteilen ist, die insoweit privatrechtlich erfolgte Bestellung zu widerrufen und im Verhältnis zum bestellten Organ das zivilrechtliche Werkvertragsdauerschuldverhältnis zu beenden. Dem Aufsichtsorgan gegenüber enthält der Abberufungsbescheid lediglich die zivilrechtlich relevante Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers, wobei die von ihrer Funktion enthobene Person aus dieser rechtsgeschäftlichen Willenserklärung resultierende Ansprüche welchen Inhaltes immer im Rechtsweg zu verfolgen hat; subjektiv-öffentliche Rechte aber wurden ihr gegenüber durch den seinerzeitigen Bestellungsakt nicht eingeräumt, so der Verwaltungsgerichthof (vgl. hiezu auch VwGH vom 27. Juni 1995, Zl. 94/07/0137). Der Umstand, dass die Abberufung (ebenso wie die Bestellung) eines Deponieaufsichtsorganes mit Bescheid zu erfolgen hat, bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit vorliegend nicht, dass der zum Deponieaufsichtsorgan bestellten Person mit dem Bestellungsakt subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt wurde; dies gilt auch für die Beschwerdeführerin. Vielmehr gestaltet der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung mit einer Aufsichtsfunktion lediglich das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan, indem die Duldungspflichten des Konsensinhabers diesem gegenüber beendet werden.

Zudem hat der Gesetzgeber einen „Entgeltanspruch“ des Deponieaufsichtsorganes nur insoweit normiert, als gemäß § 49 Abs. 6 AWG 2002 „die Kosten der Bauaufsicht“ vom Inhaber der Deponie zu tragen sind. Diese stellen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen im Sinne des § 76 AVG dar, wobei als angemessenes Entgelt (vergleichbar dem eines nicht amtlichen Sachverständigen) die Honorarrichtlinie für Ziviltechnikertarife zu sehen ist. Somit existieren nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall des Deponieaufsichtsorganes auch keine an die Organfunktion geknüpften wirtschaftlichen Vorteile im öffentlichen Recht, zumal dem Deponieaufsichtsorgan lediglich ein zivilrechtlicher Anspruch auf Entlohnung aus dem zwischen der bestellenden Behörde und ihm abgeschlossenen Werkvertragsverhältnis zusteht.

Daran ändert auch die Erweiterung dieses Abs. 6 durch BGBl. I Nr. 71/2019 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (AWG-Rechtsbereinigungsnovelle 2019) nichts, zumal dadurch weder die rechtliche Qualifikation des „Entgeltanspruches“ des Aufsichtsorganes noch das Rechtsverhältnis zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan abgeändert wurde. Durch diese Novelle wurde keine legistische Änderung der Rechtsstellung des Deponieaufsichtsorganes vorgenommen, sondern es wurde durch diese Novelle vielmehr lediglich eine Direktverrechnung zwischen dem Konsensinhaber und dem Aufsichtsorgan und das Erlöschen des Anspruches ermöglicht, wie sich auch aus den Erläuterungen des Initiativantrages 887/A, XXVI. GP, S. 14 ergibt: „Zu Z 37 (§ 49 Abs. 6):

Bei Deponiegenehmigungsverfahren gemäß § 37 ff AWG 2002 ist in der Regel ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen. Entsprechend den Bestimmungen des § 63 iVm § 49 AWG 2002 sind die Kosten des Aufsichtsorgans vom Deponiebetreiber zu tragen.

Eine Bestimmung mit der Möglichkeit der Direktverrechnung zwischen Betreiber und Aufsichtsorgan soll aufgenommen werden, wobei auch ein Erlöschen des Anspruches vorgesehen werden soll.“

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner zuvor zitierten ständigen Rechtsprechung auch ausgesprochen, dass der Gesetzgeber dem Deponieaufsichtsorgan auch keine bestimmten Verfahrensrechte im Verfahren der Enthebung von seiner Funktion eingeräumt hat; dies gilt auch für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin.

Aus den zuvor getätigten Ausführungen ist daher zu schließen, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abberufung des Deponieaufsichtsorganes weder ein Antragsrecht noch ein Mitspracherecht zukommt; vielmehr obliegt diese Entscheidung der belangten Behörde und kann eine Abberufung nur amtswegig erfolgen, wobei - wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist - für die Abberufung das Vorliegen bestimmter (allenfalls schwerwiegender) Gründe nicht erforderlich ist.

Somit kommt ihr im gegenständlichen Abberufungsverfahren des Deponieaufsichtsorganes schon aus diesen Gründen keine Parteistellung zu.

Zur Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die in der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen für sie eine Bindungswirkung entfalten, hält das erkennende Gericht fest, dass auch diese Rechtsansicht verfehlt ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 17. September 1991, Zl. 90/08/0039, sowie VwGH vom 22. April 1994, Zl. 93/02/0283, sowie VwGH vom 11. Mai 2004, Zl. 2004/02/0157, sowie VwGH vom 19. Juli 2007, Zl. 2006/07/0111, sowie VwGH vom 27. April 2017, Zl. Ra 2017/07/0028 mwN, sowie VwGH vom 30. April 2018, Zl. Ra 2017/01/0418, sowie VwGH vom 8. März 2019, Zl. Ra 2019/11/0024, sowie VwGH vom 29. Jänner 2020, Zl. Ro 2019/05/0002) erwächst nur der Spruch, nicht aber auch die Begründung eines Bescheides in Rechtskraft, sodass nur der Spruch eines Bescheides maßgeblich ist, sodass ein Ausspruch in der Begründung die Rechte einer Partei nicht verletzen und deshalb auch kein Recht zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht begründen kann. In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom 1. Juni 2017, Zl. Ra 2017/08/0022, sowie VwGH vom 17. Mai 2022, Zl. Ra 2020/06/0110, sowie VwGH vom 16. September 2022, Zl. Ra 2022/05/0140) auch ausgesprochen, dass es für die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Feststellung eines Rechtes bzw. Rechtsverhältnisses grundsätzlich auf die Beurteilung des betreffenden Streitgegenstandes als Hauptfrage im Spruch der Entscheidung, nicht jedoch auf eine Beurteilung in den Entscheidungsgründen ankommt.

Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Abberufungsverfahren, wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, keine Parteistellung innehat, sodass sie ihre Rechte in anderen sie betreffenden Verfahren (wie z.B. jene nach §§ 73 und 79 AWG 2002, sofern solche gegen sie durchgeführt werden sollten) umfassend geltend machen kann (vgl. hiezu u.a. VwGH vom 21. Oktober 1992, Zl. 92/10/0111, sowie VwGH vom 17. November 2022, Zl. Ro 2019/05/0024 mwN), zumal die Begründung in diesem Abberufungsverfahren, an dem die Beschwerdeführerin nicht als Partei teilgenommen hat, für eine Behörde oder für ein Verwaltungsgericht in einem anderen Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin keinerlei Bindungswirkung zu entfalten vermag (vgl. hiezu u.a. auch VwGH vom 19. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/01/0070, sowie VwGH vom 1. Juni 2017, Zl. Ra 2017/08/0022, sowie VwGH vom 10. September 2018, Zl. Ra 2018/19/0172, sowie VwGH vom 14. Februar 2019, Zl. Ra 2018/18/0128, sowie VwGH vom 16. Juni 2020, Zl. Ra 2020/19/0029, sowie VwGH vom 29. März 2021, Zl. Ra 2020/20/0080)

Somit vermögen die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides über die Gründe der Abberufung des Deponieaufsichtsorganes gegenüber der Beschwerdeführerin entgegen ihrer Ansicht keinerlei Bindungswirkungen entfalten, sodass sie auch mit diesem Vorbringen in dieser Hinsicht keine Parteistellung im gegenständlichen Abberufungsverfahren des Deponieaufsichtsorganes begründen konnte.

Aufgrund dieser Ausführungen steht für das erkennende Gericht daher ohne Zweifel fest, dass die Beschwerdeführerin durch den verfahrensgegenständlichen Abberufungsbescheid der belangten Behörde betreffend das Deponieaufsichtsorgan in ihren subjektiven Rechten mangels Einräumung solcher Rechte nicht verletzt sein kann, sodass sie im gegenständlichen Abberufungsverfahren auch keine Parteistellung innehat, sodass ihre Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen ist, auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30. Mai 2018, Zlen. Ra 2018/09/0035, 0036, sowie VwGH vom 21. Februar 2020, Zl. Ra 2019/17/0070, sowie VwGH vom 31. März 2021, Zl. Ra 2020/17/0094 mwN), wonach die Zustellung eines Bescheides an eine Person diese noch nicht zu einer Partei des Verfahrens macht, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind, wobei eine von einer solchen Person dagegen erhobene Beschwerde in einem solchen Fall trotz Zustellung des Bescheides zurückzuweisen ist, so der Verwaltungsgerichtshof.

Somit ist es dem erkennenden Gericht auch verwehrt, die Rechtmäßigkeit des verfahrensgegenständlichen angefochtenen Abberufungsbescheides der belangten Behörde zu prüfen, wobei sich die Rechtmäßigkeit des Widerrufes der Ermächtigung des Deponieaufsichtsorganes gemäß § 22a Abs. 4 AWG 2002 aus dem Verlust seiner Stellung als Deponieaufsichtsorgan ergibt.

Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Da die Beschwerde im gegenständlichen Fall zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bereits gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde aber auch deshalb Abstand genommen, weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen erkennen haben lassen, dass der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt der Abberufung des Deponieaufsichtsorganes durch den angefochtenen Bescheid unbestritten ist, sodass diesbezüglich seitens des erkennenden Gerichtes auch keine Ermittlungen durchgeführt werden mussten, und hat sich gezeigt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Bei der Lösung der verfahrensgegenständlichen Fragen handelte es sich somit ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen:

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 23. November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass eine Partei grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom 12. Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom 18. Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer Verhandlung also dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist (vgl. u.a. VwGH vom 26. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/07/0061 mit Hinweis auf die Entscheidungen vom 15. Mai 2015, Zl. Ra 2015/03/0030 und vom 29. Jänner 2016, Zl. Ra 2015/06/0124).

Im vorliegenden Fall waren weder neue noch ergänzende Beweise aufzunehmen und kommt das erkennende Gericht auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur vorhin dargestellten rechtlichen Beurteilung. Eine mündliche Verhandlung hätte daher eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt der Abberufung des Deponieaufsichtsorganes hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom 5. März 2014, Zl. 2013/05/0131).

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin als Konsensinhaberin ihrer Deponie Partei des gegenständlichen Abberufungsverfahrens des Deponieaufsichtsorganes ist oder nicht, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.

Der Beschluss weicht nicht von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.

Darüber hinaus betrifft die gegenständlich durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Abberufung; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.AV.1515.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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