TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 94/20/0871

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. November 1994, Zl. 4.345.261/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, der am 8. November 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 9. November 1994 einen Asylantrag gestellt hat, hat diesen bei seiner Befragung am 10. November 1994 durch das Bundesasylamt damit begründet, daß er von 1984 bis 1990 in Kuwait als Bautischler gearbeitet und bei einem Besuch bei seinen Eltern im Jahre 1987 einen Einberufungsbefehl zur Ableistung des Militärdienstes - obwohl er einen solchen schon in den Jahren 1981 und 1984 abgeleistet habe - erhalten habe. Durch Schmiergeldzahlung habe er sich dieser Verpflichtung entziehen können, doch habe ihm einige Monate später, als er bereits nach Kuwait zurückgekehrt gewesen sei, sein Vater telefonisch mitgeteilt, daß bereits wieder ein Einberufungsbefehl für ihn gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei über Anraten seines Vaters in Kuwait verblieben und bei Ausbruch des Irak-Kuwait-Krieges nach Saudi Arabien gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise nach Österreich illegal aufgehalten habe. In ein Flüchtlingslager in Saudi-Arabien habe er sich wegen der für junge Menschen schlechten Verhältnisse nicht begeben wollen. Er habe sich in Saudi-Arabien vorwiegend in ländlichen Gebieten aufgehalten und weder dort noch in Kuwait mit den Behörden Probleme gehabt.

Mit Bescheid vom 10. November 1994 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Asylgesetz 1991 ab.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bekräftigte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und machte insbesondere geltend, er sei seit 1985 Mitglied der im Irak verbotenen Schiiten-Partei AL-DAWA. Diesen Umstand habe er bei seiner Einvernahme vor der Behörde erster Instanz nicht vorbringen können, weil er danach nicht gefragt worden sei und ihm der Dolmetscher mitgeteilt habe, er dürfe lediglich auf Fragen antworten, sonst aber nichts erzählen. Er habe auch kein Merkblatt für Asylwerber erhalten. Weiters stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es möge ihm gemäß § 8 Asylgesetz 1991 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt werden.

Mit Bescheid vom 24. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde hat die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die in der Berufung erstmals behauptete Mitgliedschaft bei der angeführten verbotenen Partei wegen der vom Dolmetscher erhaltenen Anweisung, er dürfe nur auf Fragen antworten und sonst nichts erzählen, bei seiner Ersteinvernahme nicht geltend machen können, mit dem Bemerken abgetan, es habe keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens festgestellt werden können und die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers stelle sich als bloße Behauptung dar, die nicht als ausreichend (gemeint offenbar zur Dartuung eines Verfahrensmangels) angesehen werden könne. Auch resultiere die vom Beschwerdeführer unterfertigte, in der erstinstanzlichen Niederschrift enthaltene Aussage, er habe nichts mehr anzugeben, eindeutig aus der Frage, ob er noch Fluchtgründe vorzubringen habe. Da er diese Frage verneint habe, habe die Behörde davon auszugehen gehabt, daß keine weiteren Fluchtgründe vorlägen.

Mit dieser Argumentation unterläßt es die belangte Behörde, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verhaltens des Dolmetschers in substantieller Weise einzugehen. Aus dieser Vorgangsweise der belangten Behörde kann aber ein die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nach sich ziehender Verfahrensmangel nicht abgeleitet werden, weil der Beschwerdeführer lediglich die Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung geltend gemacht, nicht aber dargetan hat, daß diese Mitgliedschaft überhaupt den Behörden seines Heimatlandes bekannt geworden wäre oder daß er bestimmter Umstände wegen mit einem Bekanntwerden seiner Mitgliedschaft hätte rechnen müssen. Da aus der bloßen Mitgliedschaft zu einer politischen Gruppe allein noch nicht auf das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 (übereinstimmend mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) geschlossen werden kann (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0912), kann nicht davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde auch bei Berücksichtigung des in der Berufung enthaltenen Vorbringens des Beschwerdeführers über seine Mitgliedschaft bei der angeführten verbotenen Partei zu einem anderen Bescheid gelangt wäre. Damit liegt aber Wesentlichkeit des aufgezeigten Verfahrensmangels nicht vor.

Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200871.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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