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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Johanna Locher, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 1-3/8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2022, W257 2238305-1/15E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25. Juni 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe.
2 Mit Bescheid vom 12. November 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigen ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass das BVwG von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht abweiche, weil es den Sachverhalt demonstrativ offen lasse und dem Revisionswerber eine „einschlägige Glaubhaftmachung“ abverlange. Überdies fehle es an Rechtsprechung, ob im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, wonach das Beweisthema in Bezug auf eine Verfolgung aus Gründen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK die Glaubhaftigkeit ist, ein korrespondierendes Glaubhaftmachungserfordernis statuiert wird, oder ob die Glaubhaftigkeit glaubhaft gemacht werden müsse oder die Behörde die Glaubhaftigkeit beweisen müsse.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, dass das BVwG von der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht abweiche, weil es den Sachverhalt demonstrativ offen lasse und dem Revisionswerber eine „einschlägige Glaubhaftmachung“ abverlange. Überdies fehle es an Rechtsprechung, ob im Anwendungsbereich des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, wonach das Beweisthema in Bezug auf eine Verfolgung aus Gründen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK die Glaubhaftigkeit ist, ein korrespondierendes Glaubhaftmachungserfordernis statuiert wird, oder ob die Glaubhaftigkeit glaubhaft gemacht werden müsse oder die Behörde die Glaubhaftigkeit beweisen müsse.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche , VwGH 3.11.2022, Ra 2021/19/0259, mwN).
Eine derartige grobe Fehlerhaftigkeit zeigt die Revision, die Rechtsprechung zur amtswegigen Ermittlungspflicht bei Anwendung eines Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK anführt, im vorliegenden Fall nicht auf. Eine derartige grobe Fehlerhaftigkeit zeigt die Revision, die Rechtsprechung zur amtswegigen Ermittlungspflicht bei Anwendung eines Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK anführt, im vorliegenden Fall nicht auf.
7 Auch wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung) nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist vielmehr konkret darzulegen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. zuletzt etwa VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN).Auch wird mit dem bloßen Verweis auf fehlende Rechtsprechung (zum Erfordernis der Glaubhaftmachung) nicht aufgezeigt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist vielmehr konkret darzulegen, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , zuletzt etwa VwGH 2.9.2022, Ra 2021/14/0373, mwN).
Eine solche Darstellung lässt die Revision vermissen (vgl. zum angesprochenen Glaubhaftmachungserfordernis bereits VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, mwN).Eine solche Darstellung lässt die Revision vermissen vergleiche , zum angesprochenen Glaubhaftmachungserfordernis bereits VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0233, mwN).
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190233.L00Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023