TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/24 Ra 2022/19/0149

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Veröffentlicht am 24.01.2023
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG 2014 §20
BFA-VG 2014 §21 Abs7
MRK Art6
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des I S, vertreten durch Dr. Georg Muhri, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Neutorgasse 47/I, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2022, W204 2245965-1/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der minderjährige Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 15. Februar 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, in Afghanistan herrsche Krieg. Die Taliban hätten ihm nicht erlaubt, in die Schule zu gehen, und hätten ihn aufgefordert, für sie zu arbeiten.

2        Mit Bescheid vom 24. Juni 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision nach Einleitung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

5        In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Unrecht unterblieben sei.

6        Die Revision erweist sich in Hinblick auf dieses Vorbringen als zulässig und auch berechtigt.

7        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich:

8        Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 22.6.2022, Ra 2021/19/0297, mwN).

9        Diesen Grundsätzen hat das BVwG im vorliegenden Fall nicht entsprochen:

10       Entgegen der Ansicht des BVwG trat der Revisionswerber der Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert entgegen, indem er zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das BFA die Minderjährigkeit des Revisionswerbers bei der Beurteilung seines Vorbringens nicht entsprechend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des Revisionswerbers, der im Zeitpunkt der Erstbefragung sowie niederschriftlichen Einvernahme erst 14 Jahre alt war, hätte sein Vorbringen nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden dürfen (vgl. VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0470, sowie in diesem Zusammenhang auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0161, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf; zum Erleben des fluchtauslösenden Ereignisses im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren siehe zudem VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150, mwN).Entgegen der Ansicht des BVwG trat der Revisionswerber der Beweiswürdigung des BFA in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert entgegen, indem er zu Recht darauf hingewiesen hat, dass das BFA die Minderjährigkeit des Revisionswerbers bei der Beurteilung seines Vorbringens nicht entsprechend berücksichtigt habe. Vor dem Hintergrund der Minderjährigkeit des Revisionswerbers, der im Zeitpunkt der Erstbefragung sowie niederschriftlichen Einvernahme erst 14 Jahre alt war, hätte sein Vorbringen nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden dürfen vergleiche , VwGH 29.1.2021, Ra 2020/01/0470, sowie in diesem Zusammenhang auch VwGH 23.2.2016, Ra 2015/20/0161, wonach es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf; zum Erleben des fluchtauslösenden Ereignisses im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren siehe zudem VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150, mwN).

11       Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte im vorliegenden Fall daher nicht die Rede sein, weshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vorlagen.Von einem geklärten Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte im vorliegenden Fall daher nicht die Rede sein, weshalb die oben dargestellten Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung nicht vorlagen.

12       Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK und des (wie hier gegeben) Art. 47 GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).Die Missachtung der Verhandlungspflicht führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und des (wie hier gegeben) Artikel 47, GRC zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne dass die Relevanz dieses Verfahrensmangels geprüft werden müsste vergleiche , VwGH 25.9.2019, Ra 2018/19/0674, mwN).

13       Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

14       Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 24. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190149.L00

Im RIS seit

13.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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