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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der M U in M, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10. August 2022, Zl. LVwG-2022/49/0275-8, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrags nach dem Tiroler Jagdgesetz 2004 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel; mitbeteiligte Parteien: 1. Jagdgenossenschaft F in F, und 2. Republik Österreich [Ö] vertreten durch die Ö AG in H), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 stellte die belangte Behörde gemäß § 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) von Amts wegen die in den Beilagen zu diesem Bescheid dargestellten Grundstücke als „Genossenschaftsjagdgebiet F. (Teil 1 und Teil 2)“ fest. Dieser Bescheid enthält auch folgenden „Hinweis“: „Von dieser Feststellung bleiben auch behördlich in der Vergangenheit verfügte Angliederungen (u.a. der mit Bescheid der BH Kitzbühel vom 08.08.1949, Zahl ..., verfügte Flächentausch betreffend die S. als Grenze zwischen Genossenschaftsjagdgebiet und Ö-Eigenjagdgebiet [der Zweitmitbeteiligten] in Zusammenschau mit dem Tauschübereinkommen zwischen Jagdgenossenschaft [Erstmitbeteiligte] und Ö [Zweitmitbeteiligte] vom 29.06.2009) unberührt“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof).Mit Bescheid vom 3. Februar 2020 stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004) von Amts wegen die in den Beilagen zu diesem Bescheid dargestellten Grundstücke als „Genossenschaftsjagdgebiet F. (Teil 1 und Teil 2)“ fest. Dieser Bescheid enthält auch folgenden „Hinweis“: „Von dieser Feststellung bleiben auch behördlich in der Vergangenheit verfügte Angliederungen (u.a. der mit Bescheid der BH Kitzbühel vom 08.08.1949, Zahl ..., verfügte Flächentausch betreffend die Sitzung als Grenze zwischen Genossenschaftsjagdgebiet und Ö-Eigenjagdgebiet [der Zweitmitbeteiligten] in Zusammenschau mit dem Tauschübereinkommen zwischen Jagdgenossenschaft [Erstmitbeteiligte] und Ö [Zweitmitbeteiligte] vom 29.06.2009) unberührt“ (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof).
2 Die Revisionswerberin ist Eigentümerin einer Liegenschaft (im Folgenden: strittige Liegenschaft), die von der Darstellung einer der Beilagen des Bescheides vom 3. Februar 2020 umfasst ist.
3 Sie stellte am 24. Mai 2021 den Antrag, die belangte Behörde möge als Jagdbehörde mit Bescheid feststellen, dass 1. das „Jagdflächentausch-Übereinkommen“ zwischen den mitbeteiligten Parteien vom 29. Juni 2009 in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage nichtig sei, 2. die Grundstücke der strittigen Liegenschaft einem näher bezeichneten Eigenjagdgebiet der Zweitmitbeteiligten angegliedert seien und 3. der Gutsbestand der strittigen Liegenschaft keinen Teil des Genossenschaftsjagdgebietes F. bilde.
Begründend führte sie darin aus, dass laut Bescheid vom 3. Februar 2020 in der Vergangenheit verfügte Angliederungen unberührt blieben und sich aus einem näher genannten Pachtvertrag zwischen der Zweitmitbeteiligten und deren Jagdpächterin ergebe, dass die strittige Liegenschaft dem Eigenjagdgebiet der Zweitmitbeteiligten angegliedert sei.
Die Zweitmitbeteiligte bestreite jedoch gegenüber der Revisionswerberin, dass die strittige Liegenschaft eine an ihr Eigenjagdgebiet angegliederte Fläche darstelle, und stütze sich dabei auf das Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009. Dieser Vertrag sei jedoch der Behörde nicht angezeigt worden, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage „nicht möglich“ und daher nichtig. Ein Flächentausch zwischen einer Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer einer Eigenjagd sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig, weil eine derartige Vereinbarung nach § 9 TJG 2004 nur zwischen den jeweils Jagdausübungsberechtigten getroffen werden könne.Die Zweitmitbeteiligte bestreite jedoch gegenüber der Revisionswerberin, dass die strittige Liegenschaft eine an ihr Eigenjagdgebiet angegliederte Fläche darstelle, und stütze sich dabei auf das Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009. Dieser Vertrag sei jedoch der Behörde nicht angezeigt worden, in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage „nicht möglich“ und daher nichtig. Ein Flächentausch zwischen einer Jagdgenossenschaft und dem Eigentümer einer Eigenjagd sei im Gesetz nicht vorgesehen und daher nicht zulässig, weil eine derartige Vereinbarung nach Paragraph 9, TJG 2004 nur zwischen den jeweils Jagdausübungsberechtigten getroffen werden könne.
Weil der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche (zu ergänzen: anders als der Eigentümer einer von einem Jagdflächentausch betroffenen Grundfläche) gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd nach § 8 Abs. 5 TJG 2004 Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins habe, habe die Revisionswerberin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das rechtliche Interesse ergebe sich auch daraus, dass die strittige Liegenschaft eine jagdlich sehr wertvolle Fläche darstelle, weshalb für die Eigenjagd der Zweitmitbeteiligten ein wesentlich höherer Jagdpachtzins zu erzielen sei als für das Genossenschaftsjagdgebiet F. Würde man dem Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009 eine Gültigkeit unterstellen, würde dies das Eigentumsrecht der Revisionswerberin verletzen.Weil der Eigentümer einer an ein Eigenjagdgebiet angegliederten Grundfläche (zu ergänzen: anders als der Eigentümer einer von einem Jagdflächentausch betroffenen Grundfläche) gegenüber dem Eigentümer der Eigenjagd nach Paragraph 8, Absatz 5, TJG 2004 Anspruch auf einen Anteil am Pachtzins habe, habe die Revisionswerberin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das rechtliche Interesse ergebe sich auch daraus, dass die strittige Liegenschaft eine jagdlich sehr wertvolle Fläche darstelle, weshalb für die Eigenjagd der Zweitmitbeteiligten ein wesentlich höherer Jagdpachtzins zu erzielen sei als für das Genossenschaftsjagdgebiet F. Würde man dem Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009 eine Gültigkeit unterstellen, würde dies das Eigentumsrecht der Revisionswerberin verletzen.
4 Mit Bescheid vom 29. Juni 2021 wies die belangte Behörde die Feststellunganträge der Revisionswerberin gemäß § 6 Abs. 1 AVG wegen Unzuständigkeit zurück.Mit Bescheid vom 29. Juni 2021 wies die belangte Behörde die Feststellunganträge der Revisionswerberin gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG wegen Unzuständigkeit zurück.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die dagegen von der Revisionswerberin erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen.
6 Begründend stellte es zunächst im Wesentlichen den Gang des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beginnend mit dem Feststellungsantrag vom 24. Mai 2021 dar. Sodann führte es im Abschnitt „Beweiswürdigung“ eine Reihe von Bescheiden, Verträgen, Schreiben und Plänen - teilweise unter näherer Darstellung des jeweiligen Inhaltes - an, darunter die Bescheide der belangten Behörde vom 8. August 1949 und vom 3. Februar 2020.
Seinen rechtlichen Erwägungen stellte das Verwaltungsgericht voran, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig und allein die Frage sei, ob die belangte Behörde den Feststellungsantrag zu Recht zurückgewiesen habe. Weiters führte es aus, dass die belangte Behörde mit ihren Bescheiden vom 8. August 1949 und vom 3. Februar 2020 über die Jagdgebietszuordnung der strittigen Liegenschaft abgesprochen habe. Es folgen umfangreiche Erwägungen dazu, ob mit dem Bescheid vom 8. August 1949 und/oder späteren Jagdgebietsfeststellungsbescheiden eine Angliederung oder aber ein Flächentausch erfolgt sei.
Sodann kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein Feststellungsinteresse der Revisionswerberin auf Grund der rechtskräftigen Bescheide vom 8. August 1949 und vom 3. Februar 2020 sowie der gesetzlichen Regelung des § 8 TJG 2004 (Angliederung) nicht vorliege, weshalb die Zurückweisung des Feststellungsantrags zu Recht erfolgt sei. Die Klärung der Frage, ob durch die genannten Bescheide eine Angliederung oder ein Flächentausch erfolgt sei, würde eine Auslegung dieser Bescheide darstellen, was nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne.Sodann kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein Feststellungsinteresse der Revisionswerberin auf Grund der rechtskräftigen Bescheide vom 8. August 1949 und vom 3. Februar 2020 sowie der gesetzlichen Regelung des Paragraph 8, TJG 2004 (Angliederung) nicht vorliege, weshalb die Zurückweisung des Feststellungsantrags zu Recht erfolgt sei. Die Klärung der Frage, ob durch die genannten Bescheide eine Angliederung oder ein Flächentausch erfolgt sei, würde eine Auslegung dieser Bescheide darstellen, was nach der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein könne.
Weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur die Rechtsmäßigkeit der Antragszurückweisung sei, seien das weitere (inhaltliche) Vorbringen der Revisionswerberin unbeachtlich und die Aufnahme der beantragten Beweise sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich. Auch die Frage der Nichtigkeit des Jagdflächentausch-Übereinkommens sei unerheblich. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit dessen Abschlusses bestehe keine Zuständigkeit der Jagdbehörde, weil es sich dabei (näher begründet) um eine zivilrechtliche Angelegenheit handle.
Soweit die Revisionswerberin auf dem Standpunkt stehe, sie habe aufgrund einer Jagdflächenangliederung einen Pachtzinsanspruch gegen die Zweitmitbeteiligte, sei sie auf den - ihr zumutbaren - ordentlichen Rechtsweg vor den Zivilgerichten zu verweisen.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgehe, und die Beweisanträge zur Frage, ob die strittige Liegenschaft ein Teil des Genossenschaftsjagdgebietes F. oder des Eigenjagdgebietes der Zweitmitbeteiligten sei, insbesondere auf Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, seien negiert worden. Es sei eine erhebliche Rechtsfrage, in welchem Umfang ein Jagdflächentausch durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten vorgenommen werden könne. Weiters würden sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht verkennen, dass nach § 4 Abs. 2 TJG 2004 der Bezirksverwaltungsbehörde die ausschließliche Feststellungskompetenz darüber zukomme, und diese festzustellen habe, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 TJG 2004 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliege. Diese Feststellungskompetenz sei bislang nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Judikatur gewesen. Schließlich sei die Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu klären, ob zwischen den mitbeteiligten Parteien ein Jagdflächentausch vereinbart werden könne.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht ausgehe, und die Beweisanträge zur Frage, ob die strittige Liegenschaft ein Teil des Genossenschaftsjagdgebietes F. oder des Eigenjagdgebietes der Zweitmitbeteiligten sei, insbesondere auf Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens, seien negiert worden. Es sei eine erhebliche Rechtsfrage, in welchem Umfang ein Jagdflächentausch durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten vorgenommen werden könne. Weiters würden sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht verkennen, dass nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 der Bezirksverwaltungsbehörde die ausschließliche Feststellungskompetenz darüber zukomme, und diese festzustellen habe, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 TJG 2004 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliege. Diese Feststellungskompetenz sei bislang nicht Gegenstand der höchstgerichtlichen Judikatur gewesen. Schließlich sei die Rechtsfrage erheblicher Bedeutung zu klären, ob zwischen den mitbeteiligten Parteien ein Jagdflächentausch vereinbart werden könne.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9 Mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Revision von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhinge:
10 Wenn die belangte Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag würde das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).Wenn die belangte Behörde - wie hier - einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Mit einer inhaltlichen Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag würde das Verwaltungsgericht die Sache des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche , VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, mwN).
11 Zu klären war daher vom Verwaltungsgericht ausschließlich, ob die von der Revisionswerberin begehrten Feststellungen zulässigerweise Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein können.
12 Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist (vgl. VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0119, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1992, 92/06/0219, mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids nur dann zulässig, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheids aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid, wenn die geltend gemachten, ein rechtliches Interesse begründenden Umstände nicht vorliegen; das Fehlen eines derartigen Interesses führt dazu, dass der Feststellungsantrag zurückzuweisen ist vergleiche , VwGH 5.5.2022, Ra 2022/03/0086, mwN). Ein Feststellungsbescheid, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides anstrebt, ist unzulässig. Welche Rechtsfolgen sich aus diesem Bescheid ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus diesem Bescheid ergeben, vorgesehen ist vergleiche , VwGH 24.9.2015, Ra 2015/07/0119, unter Hinweis auf VwGH 17.12.1992, 92/06/0219, mwN).
13 Der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, derzufolge mit den Anträgen auf Feststellung, dass die strittige Liegenschaft dem Eigenjagdgebiet der Zweitmitbeteiligten angegliedert bzw. nicht Bestandteil des Genossenschaftsjagdgebietes F. sei, die Auslegung der Bescheide der belangten Behörde vom 8. August 1949 und vom 3. Februar 2020 angestrebt werde und ein sich daraus allenfalls ergebender Anspruch auf den Pachtzins im entsprechenden Verfahren vor den Zivilgerichten zu klären sei, tritt die Revision nicht entgegen.
14 Sie stützt sich vielmehr darauf, dass die belangte Behörde nach § 4 Abs. 2 TJG 2004 „festzustellen [hat], ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt“ und ihr daher diesbezüglich eine „ausschließliche Feststellungskompetenz“ zukomme.Sie stützt sich vielmehr darauf, dass die belangte Behörde nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 „festzustellen [hat], ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5, und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt“ und ihr daher diesbezüglich eine „ausschließliche Feststellungskompetenz“ zukomme.
15 Eine solche Jagdgebietsfeststellung im Sinne des § 4 Abs. 2 TJG 2004 begehrt die Revisionswerberin jedoch mit ihren Feststellungsanträgen nicht, was sich schon daraus ergibt, dass sie nicht die Feststellung eines aus ihren eigenen Liegenschaften gebildetes Eigenjagdgebietes auf Grund der Voraussetzungen des § 5 TJG 2004 anstrebt, sondern eine bindende Entscheidung darüber, ob eine ihr gehörende Liegenschaft Gegenstand einer Angliederung (im Sinne des § 8 TJG 2004) an das Eigenjagdgebiet der Zweitmitbeteiligten war. Einer (neuerlichen) Jagdgebietsfeststellung nach § 4 Abs. 2 TJG 2004 in Bezug auf die strittige Liegenschaft stünde auch die Rechtskraft des Jagdgebietsfeststellungsbescheides betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet F. vom 3. Februar 2020 entgegen, der die strittige Liegenschaft umfasst - auch wenn zwischen der Revisionswerberin und den mitbeteiligten Parteien (im Hinblick auf den dortigen „Hinweis“ auf den Bescheid vom 8. August 1949 und das Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009) Uneinigkeit über dessen Auslegung und Konsequenzen bestehen mag.Eine solche Jagdgebietsfeststellung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 begehrt die Revisionswerberin jedoch mit ihren Feststellungsanträgen nicht, was sich schon daraus ergibt, dass sie nicht die Feststellung eines aus ihren eigenen Liegenschaften gebildetes Eigenjagdgebietes auf Grund der Voraussetzungen des Paragraph 5, TJG 2004 anstrebt, sondern eine bindende Entscheidung darüber, ob eine ihr gehörende Liegenschaft Gegenstand einer Angliederung (im Sinne des Paragraph 8, TJG 2004) an das Eigenjagdgebiet der Zweitmitbeteiligten war. Einer (neuerlichen) Jagdgebietsfeststellung nach Paragraph 4, Absatz 2, TJG 2004 in Bezug auf die strittige Liegenschaft stünde auch die Rechtskraft des Jagdgebietsfeststellungsbescheides betreffend das Genossenschaftsjagdgebiet F. vom 3. Februar 2020 entgegen, der die strittige Liegenschaft umfasst - auch wenn zwischen der Revisionswerberin und den mitbeteiligten Parteien (im Hinblick auf den dortigen „Hinweis“ auf den Bescheid vom 8. August 1949 und das Jagdflächentausch-Übereinkommen vom 29. Juni 2009) Uneinigkeit über dessen Auslegung und Konsequenzen bestehen mag.
16 Zur Frage der (vom Verwaltungsgericht ebenso verneinten) Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Nichtigkeit des Jagdflächentausch-Übereinkommens zwischen den mitbeteiligten Parteien enthält die Revision kein Vorbringen.
17 Das übrige Zulässigkeitsvorbringen der Revision - es sei nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt das Verwaltungsgericht zur Frage ausgehe, ob die strittige Liegenschaft Teil des Genossenschaftsjagdgebietes der Erstmitbeteiligten oder aufgrund einer behördlichen Angliederung Teil des Eigenjagdgebietes der Zweitmitbeteiligten sei, diesbezügliche Beweisanträge seien nicht behandelt worden, zu klären sei, in welchem Umfang ein Jagdflächentausch durch Vereinbarung der Jagdausübungsberechtigten vorgenommen werden könne bzw. ob eine solche Vereinbarung zwischen den mitbeteiligten Parteien abgeschlossen werden könne - betrifft nicht die Zulässigkeit der Feststellungsanträge der Revisionswerberin, sondern zielt auf eine inhaltliche Entscheidung bzw. deren Grundlagen ab. Die Revision hängt daher von diesen Fragen nicht ab. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidungsgründe des angefochtenen Erkenntnisses Überlegungen dazu angestellt hat, ob hinsichtlich der strittigen Liegenschaft eine Angliederung oder ein Flächentausch vorliegt, lagen diese außerhalb seines Entscheidungsgegenstandes, waren somit für die Entscheidung nicht tragend und sind schon deshalb in keiner Weise bindend.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 25. Jänner 2023
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030231.L00Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023