Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, Hofrat Mag. Feiel sowie Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch D E in F, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Dezember 2022, VGW-031/V/048/14973/2022-13, betreffend Zurückweisung eines Ausfertigungsantrages in Angelegenheit einer Übertretung des COVID-19-MG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit mündlich verkündetem und gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. November 2022, VGW-031/048/17580/2021-11, wurde der Beschwerde des Revisionswerbers in Ansehung einer ihm angelasteten Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Mit mündlich verkündetem und gekürzt ausgefertigtem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 4. November 2022, VGW-031/048/17580/2021-11, wurde der Beschwerde des Revisionswerbers in Ansehung einer ihm angelasteten Übertretung des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Verbindung mit der 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung Folge gegeben, das Straferkenntnis der belangten Behörde behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
2 In der Folge stellte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 4. November 2022. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zu VGW-031/V/048/14973/2022-13 protokolliert und wegen Verspätung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Bundesminister sei die Niederschrift der Verkündung an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse am 4. November 2022 zugestellt worden, die Frist für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses sei am 18. November 2022 abgelaufen. Der Antrag des Bundesministers auf Ausfertigung sei jedoch erst am 2. Dezember 2022 per E-Mail gestellt worden. In der Folge stellte der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Antrag auf Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung vom 4. November 2022. Dieser Antrag wurde vom Verwaltungsgericht zu VGW-031/V/048/14973/2022-13 protokolliert und wegen Verspätung gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dem Bundesminister sei die Niederschrift der Verkündung an die von ihm bekannt gegebene E-Mail-Adresse am 4. November 2022 zugestellt worden, die Frist für die Beantragung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses sei am 18. November 2022 abgelaufen. Der Antrag des Bundesministers auf Ausfertigung sei jedoch erst am 2. Dezember 2022 per E-Mail gestellt worden.
3 Gegen diese - den Ausfertigungsantrag des Bundesministers betreffende -Zurückweisung erhebt der Einschreiter ausdrücklich Revision. Er bringt u.a. vor, dass „wir penibel arbeiten“, weshalb keine Frist verstrichen sei. Daher beantrage er die Einstellung des Verfahrens wegen Verfahrensmängel und falscher rechtlicher Beurteilung.
4 Die Revision erweist sich als unzulässig:
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig (vgl. VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0002).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig vergleiche , VwGH 22.5.2019, Ra 2017/04/0002).
6 Es ist nicht ersichtlich, dass der Revisionswerber ein Rechtsschutzbedürfnis in Bezug auf die von ihm angefochtene Entscheidung hat: Mit dieser wurde nicht seine Beschwerde oder sein Ausfertigungsantrag zurückgewiesen, sondern der Ausfertigungsantrag des Bundesministers. Das bedeutet, dass die ursprüngliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vom Bundesminister nicht vor den Höchstgerichten bekämpft werden kann. An der vom Verwaltungsgericht verfügten Einstellung des gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahrens zu VGW-031/048/17580/2021-11 ändert die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages nichts.
7 Mangels Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers erweist sich die außerordentliche Revision gegen die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages somit als unzulässig (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050), weshalb diese zurückzuweisen war.Mangels Rechtsschutzinteresses des Revisionswerbers erweist sich die außerordentliche Revision gegen die Zurückweisung des Ausfertigungsantrages somit als unzulässig vergleiche , VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0050), weshalb diese zurückzuweisen war.
8 Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag u.a. zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach § 24 Abs. 2 VwGG erforderlich wäre, zu erteilen (vgl. z.B. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0175).Im Hinblick auf dieses Ergebnis erübrigte es sich, einen Mängelbehebungsauftrag u.a. zur Einbringung der Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, die nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGG erforderlich wäre, zu erteilen vergleiche , z.B. VwGH 23.1.2013, 2012/10/0175).
Wien, am 26. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090007.L00Im RIS seit
13.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023