TE Vwgh Beschluss 1995/11/28 95/20/0587

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;
ZPO §66 Abs1;
ZPO §84;
ZPO §85;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Baur und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über den Antrag des E in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 9. Mai 1995, Zl. 4.341.905/9-III/13/95, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem Antragsteller am 12. Mai 1995 zugestellt.

Mit dem vorliegenden, am 26. September 1995 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der genannten Frist im wesentlichen mit folgender Begründung:

Es sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 16. August 1995, VH 95/20/0174, der am 22. Juni 1995 zur Post gegebene Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen worden. Es stelle für den Beschwerdeführer ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis dar, daß sein Rechtsvertreter der Auffassung gewesen sei, es sei ausreichend, innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, und es sei zulässig, das für die Behandlung dieses Antrages erforderliche eidesstättige Vermögensbekenntnis nachzureichen, während der Verwaltungsgerichtshof diese Vorgangsweise als unzulässig sowie als mißbräuchliche Anwendung der Bestimmungen zur Erlangung der Verfahrenshilfe auslegen werde. Sofern ein Verschulden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorliegen sollte, übersteige dieses nicht den minderen Grad eines Versehens, denn es habe der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen, daß bei einem Antrag auf Verfahrenshilfe das eidesstättige Vermögensbekenntnis auch nachgereicht werden könne. Sohin sei der Beschwerdeführer an der fristgerechten Erhebung einer Beschwerde gehindert gewesen, wobei der Hinderungsgrund frühestens am 12. September 1995 durch Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes, womit der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wurde, in Wegfall geraten sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Beim Vertreter des Beschwerdeführers handelt es sich um einen im Asylverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erfahrenen Rechtsanwalt. Im Asylverfahren wurde vom Verwaltungsgerichtshof bisher von der Zurückweisung eines "leeren Verfahrenshilfeantrages" nicht Gebrauch gemacht, weshalb der Vertreter des Beschwerdeführers mit dieser Möglichkeit nicht in einer Weise rechnen mußte, daß ihm ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorzuwerfen wäre.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist war daher gemäß § 46 VwGG stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995200587.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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