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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2 Z1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, über die Eingabe der D D in S, betreffend die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags in einer Angelegenheit nach dem Verbrechensopfergesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit ihrer Eingabe vom 20. Juni 2022 bezieht sich die Einschreiterin auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 2022, Ra 2022/11/0100-2, mit welchem ihrem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2021, W135 2242479-1/4E, nicht stattgegeben wurde.
2 Die Einschreiterin erhebt „außerordentliche Beschwerde“ gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 zwecks „Stattgebung der Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und begehrt, „diese Rechtsangelegenheit neu aufzurollen“.
3 Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß § 45 Abs. 6 VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist (vgl. VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Verfahrenshilfesachen gemäß Paragraph 45, Absatz 6, VwGG die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig ist vergleiche , VwGH 21.1.2019, Ro 2019/03/0001 bis 0003).
4 Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 gerichtete Eingabe war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 2022 gerichtete Eingabe war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110100.L00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023