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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Binder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 7. Februar 2022, VGW-102/076/10968/2021-35, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iA Unterbringungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Ing. G G in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht Wien - einer gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG teilweise stattgebend - dessen zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik P sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 7. Juni 2021 für rechtswidrig. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten, soweit sich diese gegen dessen Unterbringung in der Klinik P wandte, zurück. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis erklärte das Verwaltungsgericht Wien - einer gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG teilweise stattgebend - dessen zwangsweise Verbringung in die psychiatrische Abteilung der Klinik P sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 7. Juni 2021 für rechtswidrig. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde des Mitbeteiligten, soweit sich diese gegen dessen Unterbringung in der Klinik P wandte, zurück. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis, soweit das Verwaltungsgericht damit die zwangsweise Verbringung des Mitbeteiligten in die psychiatrische Abteilung der Klinik P sowie die zu diesem Zweck erfolgte Anwendung von Körperkraft durch Organe der Landespolizeidirektion Wien für rechtswidrig erklärte, richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Amtsrevision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).
6 Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).
7 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus vergleiche , zum Ganzen den Beschluss VwGH 23.4.2018, Ra 2018/11/0066, mwN).
8 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Amtsrevision schon deshalb nicht gerecht, weil sie in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit nach Wiedergabe der Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gegenständlich nicht vorlägen, lediglich ausführt, dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, „weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mehrfach) abweicht“. Mit diesem lapidaren Vorbringen wird eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung nicht nachvollziehbar und konkret im Sinn der oben angeführten hg. Judikatur dargelegt.Diesen Anforderungen wird die vorliegende Amtsrevision schon deshalb nicht gerecht, weil sie in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit nach Wiedergabe der Begründung des Verwaltungsgerichtes, weshalb die Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG gegenständlich nicht vorlägen, lediglich ausführt, dieser Auffassung sei entgegenzuhalten, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhänge, „weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (mehrfach) abweicht“. Mit diesem lapidaren Vorbringen wird eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung nicht nachvollziehbar und konkret im Sinn der oben angeführten hg. Judikatur dargelegt.
9 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war diese gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110071.L00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023