TE Vwgh Beschluss 2023/1/11 Ra 2022/01/0159

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Veröffentlicht am 11.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
AVG §56
VwGG §33 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des D O in L, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 1/9, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. März 2022, Zl. VGW-103/048/7533/2021-20, betreffend Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens in einer Angelegenheit nach dem Passgesetz 1992 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Botschaft London), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht Wien das Beschwerdeverfahren betreffend Entziehung des österreichischen Personalausweises und Reisepasses des Revisionswerbers gemäß § 31 Abs. 1 und § 17 VwGVG iVm § 38 AVG „bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amt der Wiener Landesregierung ... anhängigen Verfahrens betreffend Prüfung einer möglichen Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des [Revisionswerbers]“ aus.Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Verwaltungsgericht Wien das Beschwerdeverfahren betreffend Entziehung des österreichischen Personalausweises und Reisepasses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit , Paragraph 38, AVG „bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amt der Wiener Landesregierung ... anhängigen Verfahrens betreffend Prüfung einer möglichen Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverfahrens des [Revisionswerbers]“ aus.

2        Dagegen erhob der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision.

3        Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

4        Im vorliegenden Fall teilte die Wiener Landesregierung dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 19. Oktober 2022, MA 35/IV-O 326/21, mit, dass „[n]ach Abschluss der ha. Ermittlungen ... aus derzeitiger Sicht eine Wiederaufnahme ausgeschlossen“ sei.

5        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert ein Aussetzungsbescheid (bzw. hier: Aussetzungsbeschluss) seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, Rn. 9; 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, 0048).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verliert ein Aussetzungsbescheid (bzw. hier: Aussetzungsbeschluss) seine Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist vergleiche , etwa VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0006, Rn. 9; 31.7.2020, Ra 2020/10/0047, 0048).

6        Demnach hat der angefochtene Aussetzungsbeschluss jedenfalls mit dem Ergehen der Mitteilung der Wiener Landesregierung, dass eine Wiederaufnahme des Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahrens des Revisionswerbers ausgeschlossen sei, seine Rechtswirksamkeit verloren und trifft das Verwaltungsgericht wieder die Entscheidungspflicht.

7        Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung liegt somit ein Anwendungsfall des § 33 Abs. 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.Entsprechend der oben dargestellten Rechtsprechung liegt somit ein Anwendungsfall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vor. Das Verfahren war daher nach Anhörung des Revisionswerbers als gegenstandslos geworden zu erklären und einzustellen.

8        Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

9        Gemäß § 47 Abs. 5 VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit der Bund. Der gegen die „Stadt Wien“ gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.Gemäß Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist der dem Antragsteller zu leistende Aufwandersatz von jenem Rechtsträger zu leisten, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verwaltungsverfahren gehandelt hat. Das ist in gegenständlicher Angelegenheit der Bund. Der gegen die „Stadt Wien“ gerichtete Antrag auf Kostenersatz war daher abzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2023

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022010159.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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