TE Vwgh Beschluss 2023/1/11 Ra 2021/01/0118

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2021, Zlen. G308 2182894-1/21E, G308 2182898-1/19E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (mitbeteiligte Parteien: 1. B A, und 2. S A, beide in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit den Bescheiden jeweils vom 24. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der Mitbeteiligten, Staatsangehörige des Irak, auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte den Mitbeteiligten keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Mitbeteiligten in den Irak fest und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den dagegen erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten statt, erkannte den Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu (Spruchpunkt A I.), stellte ihre Flüchtlingseigenschaft fest (Spruchpunkt A II.), behob die Bescheide im Übrigen ersatzlos (Spruchpunkt A III.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B). Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) den dagegen erhobenen Beschwerden der Mitbeteiligten statt, erkannte den Mitbeteiligten den Status der Asylberechtigten zu (Spruchpunkt A römisch eins.), stellte ihre Flüchtlingseigenschaft fest (Spruchpunkt A römisch zwei.), behob die Bescheide im Übrigen ersatzlos (Spruchpunkt A römisch drei.) und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5        Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6        Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).Die Prüfung, ob ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz besteht, hat nach den individuellen Umständen des Einzelfalls zu erfolgen. Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist vergleiche , etwa VwGH 23.2.2022, Ra 2022/01/0025, mwN).

7        Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nur in Bezug auf den näher genannten Sohn bzw. Bruder der Mitbeteiligten, dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkennt worden war, „wegen der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung als Sunnit mit einer Tätigkeit für den ehemaligen sunnitischen Vizepräsidenten Al-Hashimi“ von einer Gefahr aus, erheblichen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder seines Lebens ausgesetzt zu sein, sondern auch betreffend die beiden Mitbeteiligten als Familienangehörige eines ehemaligen Kabinettsmitarbeiters des ehemaligen irakischen Vizepräsidenten. Demnach erachtete das Verwaltungsgericht es als glaubhaft, dass den Mitbeteiligten insofern in ihrem Herkunftsstaat aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung und nicht, wie es die Revision vermeint, wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis nicht nur in Bezug auf den näher genannten Sohn bzw. Bruder der Mitbeteiligten, dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2021 der Status des Asylberechtigten zuerkennt worden war, „wegen der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung als Sunnit mit einer Tätigkeit für den ehemaligen sunnitischen Vizepräsidenten Al-Hashimi“ von einer Gefahr aus, erheblichen Eingriffen in seine körperliche Integrität oder seines Lebens ausgesetzt zu sein, sondern auch betreffend die beiden Mitbeteiligten als Familienangehörige eines ehemaligen Kabinettsmitarbeiters des ehemaligen irakischen Vizepräsidenten. Demnach erachtete das Verwaltungsgericht es als glaubhaft, dass den Mitbeteiligten insofern in ihrem Herkunftsstaat aus Gründen der (unterstellten) politischen Gesinnung und nicht, wie es die Revision vermeint, wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

8        Im Hinblick darauf zeigt die Revision lediglich eine abstrakt-theoretische Rechtsfrage auf, wenn sie zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bisher nicht ausdrücklich darauf abgestellt worden, ob eine verfolgte Familie von der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne des ‚Ansatzes der sozialen Wahrnehmung‘ als andersartig betrachtet werde, sodass sich für den Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit biete klarzustellen, dass eine Familie nicht per se eine soziale Gruppe darstelle, wenn konkrete Feststellungen zur sozialen Wahrnehmung von Familien als andersartig durch die sie umgebende Gesellschaft fehlten. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, Rn. 8, mwN).Im Hinblick darauf zeigt die Revision lediglich eine abstrakt-theoretische Rechtsfrage auf, wenn sie zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bisher nicht ausdrücklich darauf abgestellt worden, ob eine verfolgte Familie von der sie umgebenden Gesellschaft im Sinne des ‚Ansatzes der sozialen Wahrnehmung‘ als andersartig betrachtet werde, sodass sich für den Verwaltungsgerichtshof die Gelegenheit biete klarzustellen, dass eine Familie nicht per se eine soziale Gruppe darstelle, wenn konkrete Feststellungen zur sozialen Wahrnehmung von Familien als andersartig durch die sie umgebende Gesellschaft fehlten. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig vergleiche , etwa VwGH 23.10.2019, Ra 2019/01/0400, Rn. 8, mwN).

9        In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 11. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021010118.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten