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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag der M V in W, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7/3, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über den Fristsetzungsantrag der M römisch fünf in W, vertreten durch Mag. Theresia Koller, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich Schmidt-Platz 7/3, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Staatsbürgerschaft zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Verwaltungsgericht Wien wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung nachzuholen.
Das Land Wien hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. September 2022, Fr 2022/01/0039-3, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.Dem Verwaltungsgericht Wien wurde mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. September 2022, Fr 2022/01/0039-3, gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.Das Verwaltungsgericht ist diesem Auftrag bis dato nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 42 a, VwGG war ihm daher der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen.
3 Die Kostenentscheidung gründet sich im Umfang der Antragstellung auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich im Umfang der Antragstellung auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022010039.F00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023