TE Vwgh Beschluss 2023/1/19 Ra 2022/19/0216

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Veröffentlicht am 19.01.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §57 Abs1
BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52
MRK Art8
VwRallg
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/19/0217
Ra 2022/19/0218
Ra 2022/19/0219

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Seiler, über die Revision der 1. A N, des 2. H T, der 3. T T, und des 4. S T, alle vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, LL.M, MAS, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2022, 1. W215 2108136-3/15E, 2. W215 2178544-1/19E, 3. W215 2108135-3/12E und 4. W215 2108134-3/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Revisionswerber sind armenische Staatsangehörige. Die Erstrevisionswerberin ist die Ehefrau des Zweitrevisionswerbers. Beide sind die Eltern der 2005 geborenen minderjährigen Drittrevisionswerberin und des 2008 geborenen minderjährigen Viertrevisionswerbers.

2        Im April 2014 stellten die Revisionswerber nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom 8. Mai 2015 zur Gänze abwies. Unter einem sprach das BFA aus, den Revisionswerbern keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3        Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde der Revisionswerber wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 12. November 2015 als unbegründet ab.

4        In der Folge verblieben die Revisionswerber im Bundesgebiet und stellten am 31. März 2016 - erfolglos - Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

5        Am 26. Juli 2016 stellten die Revisionswerber neuerlich Anträge auf internationalen Schutz, die das BFA mit Bescheiden vom 19. Oktober 2017 wieder vollinhaltlich abwies. Unter einem wurde den Revisionswerbern kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Ferner verhängte das BFA gegen die Erstrevisionswerberin und gegen den Zweitrevisionswerber jeweils ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab.

6        Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG zunächst mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2022 gab es der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern „mit der Maßgabe“ statt, als es die Dauer der gegen die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber verhängten Einreiseverbote auf zwölf Monate herabsetzte und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. Ansonsten wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Der gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerde erkannte das BVwG zunächst mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 die aufschiebende Wirkung zu. Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2022 gab es der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insofern „mit der Maßgabe“ statt, als es die Dauer der gegen die Erstrevisionswerberin und den Zweitrevisionswerber verhängten Einreiseverbote auf zwölf Monate herabsetzte und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte. Ansonsten wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

7        Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 551-554/2022-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

8        Schließlich erhoben die Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

11       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

12       Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision zunächst vor, das BVwG habe es unterlassen, Erhebungen zu den Fluchtgründen der Revisionswerber im Herkunftsstaat durchzuführen und ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung ihrer Angaben einzuholen.

13       Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des § 18 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/19/0455, mwN). Die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen (vgl. nochmals VwGH Ra 2020/19/0455, mwN). Mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG sein Verfahren mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet hätte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein allgemeines Recht auf eine fallbezogene Überprüfung des Vorbringens durch Recherche im Herkunftsstaat nicht. Die Beurteilung der Erforderlichkeit derartiger Erhebungen im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 obliegt der ermittelnden Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vergleiche , etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2020/19/0455, mwN). Die Frage, ob amtswegige Erhebungen erforderlich sind, stellt regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, weil es sich dabei um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt. Solchen Fragen kann (nur) dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen vergleiche , nochmals VwGH Ra 2020/19/0455, mwN). Mit ihrem nicht näher konkretisierten Vorbringen vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG sein Verfahren mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet hätte.

14       Des Weiteren rügt die Revision, das BVwG habe aus dem Jahr 2020 stammende oder noch ältere und insofern veraltete Länderberichte herangezogen. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, weil sich das BVwG großteils auf Länderinformationen stützte, die aus dem Jahr 2021 oder sogar aus Jänner 2022 datieren. Abgesehen davon macht die Revision damit einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz in konkreter Weise darzulegen wäre, was von der Revision jedoch unterlassen wird (vgl. VwGH 4.11.2022, Ra 2022/19/0192, mwN).Des Weiteren rügt die Revision, das BVwG habe aus dem Jahr 2020 stammende oder noch ältere und insofern veraltete Länderberichte herangezogen. Dieser Vorwurf trifft jedoch nicht zu, weil sich das BVwG großteils auf Länderinformationen stützte, die aus dem Jahr 2021 oder sogar aus Jänner 2022 datieren. Abgesehen davon macht die Revision damit einen Verfahrensmangel geltend, dessen Relevanz in konkreter Weise darzulegen wäre, was von der Revision jedoch unterlassen wird vergleiche , VwGH 4.11.2022, Ra 2022/19/0192, mwN).

15       In der Revision wird ferner (erkennbar) in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bemängelt, das BVwG habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Viertrevisionswerber in Österreich in einer Einrichtung des Bundes Opfer schwerwiegender sexueller Übergriffe geworden sei, dadurch psychisch sehr belastet sei und in medizinischer Behandlung stehe. Das BVwG habe Erhebungen zur Frage unterlassen, ob in Armenien tatsächlich eine psychotherapeutische Behandlung für den Viertrevisionswerber zur Verfügung stehe, ob ausreichende Schutzmechanismen gegeben seien und ob ein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk für die Familie bestehe.

16       Dazu ist vorweg zu bemerken, dass das BVwG auf die erwähnten Übergriffe gegen den Viertrevisionswerber, die sich gemäß den Feststellungen des BVwG im September 2016 bis Februar 2017 zutrugen und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Täters führten, Bezug nahm und sich auch mit den Folgen der Straftaten in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Viertrevisionswerbers befasste. Gestützt auf die Angaben seiner Eltern in der Verhandlung ging das BVwG davon aus, dass der Viertrevisionswerber gesund sei. Wenn in der Revision erstmals vorgebracht wird, der Viertrevisionswerber befinde sich in medizinischer Behandlung, steht dies im Widerspruch zur dezidiert anderslautenden Aussage der Erstrevisionswerberin in der Verhandlung vor dem BVwG. Im Übrigen kann mit einem Vorbringen, das - wie hier - unter das Neuerungsverbot fällt, das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht begründet werden (vgl. VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0098, mwN). Außerdem unterlässt die Revision auch bei der Rüge dieser Verfahrensmängel die konkrete Darlegung ihrer Relevanz (vgl. nochmals VwGH Ra 2022/19/0192, mwN).Dazu ist vorweg zu bemerken, dass das BVwG auf die erwähnten Übergriffe gegen den Viertrevisionswerber, die sich gemäß den Feststellungen des BVwG im September 2016 bis Februar 2017 zutrugen und zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des Täters führten, Bezug nahm und sich auch mit den Folgen der Straftaten in Bezug auf die gesundheitliche Verfassung des Viertrevisionswerbers befasste. Gestützt auf die Angaben seiner Eltern in der Verhandlung ging das BVwG davon aus, dass der Viertrevisionswerber gesund sei. Wenn in der Revision erstmals vorgebracht wird, der Viertrevisionswerber befinde sich in medizinischer Behandlung, steht dies im Widerspruch zur dezidiert anderslautenden Aussage der Erstrevisionswerberin in der Verhandlung vor dem BVwG. Im Übrigen kann mit einem Vorbringen, das - wie hier - unter das Neuerungsverbot fällt, das Vorliegen einer grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht begründet werden vergleiche , VwGH 13.9.2022, Ra 2022/19/0098, mwN). Außerdem unterlässt die Revision auch bei der Rüge dieser Verfahrensmängel die konkrete Darlegung ihrer Relevanz vergleiche , nochmals VwGH Ra 2022/19/0192, mwN).

17       In diesem Zusammenhang macht die Revision auch geltend, dass eine „klare“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern fehle. Dem ist zu erwidern, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.In diesem Zusammenhang macht die Revision auch geltend, dass eine „klare“ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 bei Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern fehle. Dem ist zu erwidern, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Ziffer eins, bis 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind vergleiche , VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.

18       Schließlich bringt die Revision zur Rückkehrentscheidung das Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Integration eines Asylwerbers sowie zur Frage vor, „ab wann es minderjährigen Kindern nicht mehr zugemutet werden“ könne, „aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen zu werden“. Das BVwG habe weder die Vulnerabilität der Revisionswerber als Familie noch die Tatsache, dass die beiden Kinder die prägenden Jahre ihres Lebens in Österreich verbrachten, entsprechend berücksichtigt, weshalb die Interessenabwägung des BVwG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche.

19       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0225, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn kein revisibler Verfahrensmangel aufgezeigt wird und sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche , VwGH 21.9.2022, Ra 2022/19/0225, mwN).

20       Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche , VwGH 21.11.2022, Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).

21       In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont (vgl. VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0475, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. nochmals VwGH Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung betont vergleiche , VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0475, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche , nochmals VwGH Ra 2021/19/0457 bis 0459, mwN).

22       Im vorliegenden Fall berücksichtigte das BVwG im Rahmen der Interessenabwägung die für einen Verbleib der Revisionswerber im Bundesgebiet sprechenden Umstände, wie insbesondere die Dauer ihres Aufenthaltes in Österreich. Allerdings konnte das BVwG aus mehreren Gründen, die es ausführlich darlegte und denen in der Revision nicht konkret entgegengetreten wird, trotz der Aufenthaltsdauer nicht von einer überdurchschnittlich fortgeschrittenen Integration der Revisionswerber ausgehen. Das BVwG nahm auch darauf Bedacht, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber den überwiegenden Teil ihres Lebens in Armenien, wo sie auch erwerbstätig waren, verbracht haben und zahlreiche Verwandte dort leben würden.

23       In diesem Zusammenhang setzte sich das BVwG auch fallbezogen ausreichend mit dem Kindeswohl auseinander: Die Drittrevisionswerberin und der Viertrevisionswerber, die in Österreich die Schule besuchen, würden Armenisch als Muttersprache (insbesondere mit ihren Eltern zuhause) sprechen, hätten ihre ersten Lebensjahre im Herkunftsstaat verbracht und würden die Gepflogenheiten ihrer Heimat kennen, weshalb sie eine Rückkehr nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten stellen würde.

24       Das BVwG nahm zutreffend an, dass es bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136, mwN).Das BVwG nahm zutreffend an, dass es bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Fremden im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Wenngleich minderjährigen Kindern dieser Vorwurf nicht zu machen ist, muss das Bewusstsein der Eltern über die Unsicherheit ihres Aufenthalts nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Kinder durchschlagen, wobei diesem Umstand allerdings bei ihnen im Rahmen der Gesamtabwägung im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zukommt (VwGH 21.5.2019, Ra 2019/19/0136, mwN).

25       Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer verwies das BVwG darauf, dass die Revisionswerber nach Abschluss ihres (ersten) Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben, um neuerlich - erfolglose - Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Vor allem durfte das BVwG auch miteinbeziehen, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber jahrelang falsche Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht haben und - ohne ihr Zutun - erst nach Bescheiderlassung hinsichtlich der Folgeanträge ihre wahre Identität geklärt werden konnte (zur Zurechnung eines solchen [Fehl-]Verhaltens der Eltern zulasten der Kinder vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN). Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Revisionswerber an einem Verbleib im Inland überwiegen würden.Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer verwies das BVwG darauf, dass die Revisionswerber nach Abschluss ihres (ersten) Asylverfahrens im Bundesgebiet verblieben, um neuerlich - erfolglose - Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Vor allem durfte das BVwG auch miteinbeziehen, dass die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber jahrelang falsche Identitätsangaben zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemacht haben und - ohne ihr Zutun - erst nach Bescheiderlassung hinsichtlich der Folgeanträge ihre wahre Identität geklärt werden konnte (zur Zurechnung eines solchen [Fehl-]Verhaltens der Eltern zulasten der Kinder vergleiche , etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0032, mwN). Vor diesem Hintergrund gelangte das BVwG zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Revisionswerber an einem Verbleib im Inland überwiegen würden.

26       Die Revision, die sowohl die Folgeantragstellung als auch den Umstand der falschen Identitätsangaben völlig ausblendet, zeigt nicht auf, dass die vom BVwG - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorgenommene Interessenabwägung an einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit leiden würde.

27       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher - nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190216.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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