Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. der N S, und 2. der Z S, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, gegen die am 1. Oktober 2021 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W276 2186805-1/17E und 2. W276 2186808-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. der N S, und 2. der Z S, beide vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 4/6, gegen die am 1. Oktober 2021 mündlich verkündeten und mit 9. Dezember 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. W276 2186805-1/17E und 2. W276 2186808-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionsverfahren werden bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die Revisionswerberinnen, beide afghanische Staatsangehörige, stellten am 13. November 2017 (nach legaler Einreise) Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Begründend brachte die Erstrevisionswerberin insbesondere vor, dass sie und ihre Tochter (die Zweitrevisionswerberin) die gegenständlichen Anträge stellten, weil ihr Ehemann den Status des Asylberechtigten erlangt habe.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 22. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde den Revisionswerberinnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - da dem Ehemann der Erstrevisionswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - und es wurden ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte II. und III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge auf internationalen Schutz mit den Bescheiden vom 22. November 2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde den Revisionswerberinnen jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt - da dem Ehemann der Erstrevisionswerberin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei - und es wurden ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).
3 Die gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit den angefochtenen Erkenntnissen als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Diese Entscheidungen begründete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem damit, dass die Erstrevisionswerberin im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie während ihres Aufenthalts in Österreich ein westliches Verhalten oder eine westliche Lebensführung so angenommen habe, dass es als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden würde, und ein solch wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden sei, dass es für sie eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass der Zweitrevisionswerberin auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan physische und/oder psychische Gewalt drohe und sie deswegen einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. In Afghanistan bestehe Schulpflicht und der Zugang zu einem Schulangebot sei grundsätzlich möglich.
5 Die vorliegenden außerordentlichen Revisionen wenden sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und rügen die mangelnde Auseinandersetzung mit der besonderen Vulnerabilität der Revisionswerberinnen als Frauen in Afghanistan.
6 Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
- keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
7 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revisionen ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb die Revisionsverfahren auszusetzen waren (vgl. VwGH 18.10.2022, Ra 2022/14/0060, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revisionen ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb die Revisionsverfahren auszusetzen waren vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ra 2022/14/0060, mwN).
Wien, am 19. Jänner 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022140022.L00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023