TE Vwgh Beschluss 2023/1/25 Ra 2023/11/0003

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Veröffentlicht am 25.01.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision der P d.o.o. in M (Slowenien), vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in 8430 Leibnitz, Grazerstraße 130, gegen das Erkenntnis und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 9. November 2022, Zl. LVwG-444-1/2022-R21, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist und Zurückweisung einer Beschwerde iA LSD-BG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des im Dienstleistungsregister eingetragenen Gewerbes der Revisionswerberin - eines Unternehmens mit Sitz in Slowenien - nicht vorliegen, und gemäß § 31 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die weitere Ausübung des Gewerbes für vier Jahre untersagt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des im Dienstleistungsregister eingetragenen Gewerbes der Revisionswerberin - eines Unternehmens mit Sitz in Slowenien - nicht vorliegen, und gemäß Paragraph 31, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) die weitere Ausübung des Gewerbes für vier Jahre untersagt.

2        Mit Bescheid vom 23. März 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 gemäß § 71 AVG ab.Mit Bescheid vom 23. März 2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 gemäß Paragraph 71, AVG ab.

3        Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen den Bescheid vom 23. März 2022 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge (Spruchpunkt I.). Mit dem unter einem ergangenen angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 als verspätet zurück (Spruchpunkt II.). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der gegen den Bescheid vom 23. März 2022 erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin keine Folge (Spruchpunkt römisch eins.). Mit dem unter einem ergangenen angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 als verspätet zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte fest, der Bescheid vom 22. Juni 2021 sei mittels internationalen Rückscheins versendet und persönlich von der Postbevollmächtigten der Revisionswerberin, Frau K P, am 28. Juni 2021 übernommen worden. Der Rückschein weise eine Unterschrift von K P auf.

5        Beweiswürdigend stützte sich das Verwaltungsgericht auf die Einvernahme der K P und des Zeugen S H sowie einen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 24. Oktober 2022 betreffend „Handschriftenuntersuchung Unterschriftenprüfung K P“.

6        Unstrittig sei auf dem internationalen Rückschein vermerkt, dass der Bescheid vom 22. Juni 2021 von K P übernommen worden sei. Der Rückschein weise auch eine Unterschrift auf. Nach den Angaben der Revisionswerberin sei K P zur Postabholung im Unternehmen berechtigt. Im Wiedereinsetzungsantrag sei vorgebracht worden, dass es sich auf dem Rückschein nicht um die Unterschrift der K P handle, welche sich im Zeitraum von 26. bis 29. Juni 2021 in Wien aufgehalten habe.

7        Der Zeuge S H habe gegenüber der belangten Behörde mitgeteilt, Frau K P habe ihn gezwungen, in einer eidesstattlichen Erklärung zu bestätigen, dass sie im fraglichen Zeitraum zwecks Besichtigung von Baustellen bei ihm in Wien gewesen sei. Wenn er dies nicht bestätigt hätte, hätte ihm die Kündigung gedroht. In der mündlichen Verhandlung habe S H bestätigt, dass seine Erklärung falsch und K P im fraglichen Zeitraum nicht bei ihm in Wien gewesen sei.

8        Die Verantwortung der K P in der mündlichen Verhandlung sei unglaubwürdig gewesen. Sie hätte schon auf Grund der familiären Verflechtungen im Unternehmen ein Motiv, ihre Abwesenheit vom Zustellort glaubhaft zu machen, um damit die Angaben im Rückschein zu widerlegen. Sie habe sich in Widersprüche verwickelt und versucht, das Gericht in lebensfremder Weise davon zu überzeugen, dass sie mit dem Inhalt der Erklärung des S H nichts zu tun gehabt hätte und es lediglich ein Fehler des S H gewesen sei. Zudem habe sie erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie sei bei Verwandten ihres Mannes in Wien gewesen, habe aber nicht sagen können, bei wem.

9        Das Bundeskriminalamt sei in seiner Handschriftenuntersuchung zum Ergebnis gekommen, dass die Unterschrift auf dem internationalen Rückschein „wahrscheinlich“ mit Vergleichsunterschriften der K P urheberident sei. Diese Stellungnahme sei schlüssig; die Revisionswerberin habe kein Gegengutachten vorgelegt.

10       Das Verwaltungsgericht gehe daher in einer Zusammenschau aller Beweisergebnisse davon aus, dass der internationale Rückschein am 28. Juni 2021 von K P unterschrieben worden sei.

11       Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerberin sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie unverschuldet bzw. bloß auf Grund eines Versehens minderen Grades durch ein unvorhergesehenes und bzw. oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 22. Juni 2021 gehindert gewesen wäre. Der Bescheid sei einer Postbevollmächtigten der Revisionswerberin ausgehändigt worden. Die Rechtswirksamkeit des Zustellvorgangs hänge nicht davon ab, dass der Bescheid dem Empfänger zur Kenntnis gelangt sei. Wenn die belangte Behörde den Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen habe, erscheine dies dem Verwaltungsgericht „vertretbar“.

12       Die Zustellung des Bescheides sei daher am 28. Juni 2021 erfolgt. Die am 28. Jänner 2022 eingebrachte Beschwerde sei verspätet.

13       Gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

14       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

15       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17       Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, die vom Verwaltungsgericht dargestellten Beweisergebnisse seien gerade nicht geeignet, die Aussagen der K P zu widerlegen, die den Bescheid am 28. Juni 2021 „übernommen haben soll“. Selbst wenn sie sich an diesem Tag nicht im Ausland befunden habe sollte, habe der Nachweis, dass die Unterschrift auf dem internationalen Rückschein von ihr stamme, nicht erbracht werden können. Es lägen keine eindeutigen oder überzeugenden Beweisergebnisse vor, dass K P den Bescheid am 28. Juni 2021 übernommen hätte, und sei die „Beweislast“ der Revisionswerberin falsch beurteilt worden.

18       Damit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0175, 0176, mwN), wovon gegenständlich nicht auszugehen ist:Damit wendet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte vergleiche , etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/11/0175, 0176, mwN), wovon gegenständlich nicht auszugehen ist:

19       Das Verwaltungsgericht stützte seine Annahme, der Bescheid vom 22. Juni 2021 sei am 28. Juni 2021 von K P als Postbevollmächtigte für die Revisionswerberin übernommen (und damit ordnungsgemäß zugestellt) worden, beweiswürdigend auf die Aussagen des Zeugen S H in der mündlichen Verhandlung und eine Unterschriftsprüfung des Bundeskriminalamtes, wobei es auch die Unglaubwürdigkeit der ebenfalls in einer mündlichen Verhandlung einvernommenen K P näher begründete. Die Revision legt mit ihrem bloß allgemein gehaltenen Vorbringen nicht dar, dass diese Beweiswürdigung unvertretbar wäre.

20       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 25. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110003.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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