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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des J H in N, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Februar 2022, LVwG-2021/11/0644-15, betreffend Nichterteilung einer Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: M H in N), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Februar 2021 - einer Abschreibung eines neu zu bildenden Grundstückes vom geschlossenen Hof des Mitbeteiligten nach dem Tiroler Höfegesetz die Bewilligung versagt.
2 In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision wird unter dem Gesichtspunkt der Darstellung von Revisionspunkten lediglich ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich in „seinem subjektiv-öffentlichen Recht“ verletzt, weil seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Februar 2021 abgewiesen worden sei.
3 Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Revisionswerber die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen. Unter einem wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Revisionswerber die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu bezeichnen. Unter einem wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
4 Der darauf zur Mangelbehebung eingelangte Schriftsatz des Revisionswerbers enthält eine zusammenfassende Darstellung der Gründe, auf die der Revisionswerber die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gründet. Subjektiv öffentliche Rechte, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, werden erneut nicht bezeichnet.
5 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027). Mit einer bloß allgemein gehaltenen Behauptung der unrichtigen Anwendung des Gesetzes - wie im vorliegenden Fall - werden keine konkreten Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist vergleiche , etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027). Mit einer bloß allgemein gehaltenen Behauptung der unrichtigen Anwendung des Gesetzes - wie im vorliegenden Fall - werden keine konkreten Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114).
7 Da der Revisionswerber somit dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Da der Revisionswerber somit dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 26. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070035.L00Im RIS seit
10.02.2023Zuletzt aktualisiert am
08.03.2023