TE Vwgh Beschluss 2023/1/26 Ra 2022/07/0035

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Veröffentlicht am 26.01.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, in der Revisionssache des J H in N, vertreten durch Dr. Ewald Jenewein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Brixner Straße 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17. Februar 2022, LVwG-2021/11/0644-15, betreffend Nichterteilung einer Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck; mitbeteiligte Partei: M H in N), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - in Bestätigung eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Februar 2021 - einer Abschreibung eines neu zu bildenden Grundstückes vom geschlossenen Hof des Mitbeteiligten nach dem Tiroler Höfegesetz die Bewilligung versagt.

2        In der dagegen erhobenen (außerordentlichen) Revision wird unter dem Gesichtspunkt der Darstellung von Revisionspunkten lediglich ausgeführt, der Revisionswerber erachte sich in „seinem subjektiv-öffentlichen Recht“ verletzt, weil seine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 3. Februar 2021 abgewiesen worden sei.

3        Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Revisionswerber die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen. Unter einem wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.Der Verwaltungsgerichtshof stellte dem Revisionswerber die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung der der Revision anhaftenden Mängel zurück. Es seien die Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu bezeichnen. Unter einem wurde der Revisionswerber darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.

4        Der darauf zur Mangelbehebung eingelangte Schriftsatz des Revisionswerbers enthält eine zusammenfassende Darstellung der Gründe, auf die der Revisionswerber die Annahme der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses gründet. Subjektiv öffentliche Rechte, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, werden erneut nicht bezeichnet.

5        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist (vgl. etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027). Mit einer bloß allgemein gehaltenen Behauptung der unrichtigen Anwendung des Gesetzes - wie im vorliegenden Fall - werden keine konkreten Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht (vgl. VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses dem Revisionspunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses bzw. Beschlusses gebunden ist vergleiche , etwa VwGH 1.4.2022, Ra 2022/07/0027). Mit einer bloß allgemein gehaltenen Behauptung der unrichtigen Anwendung des Gesetzes - wie im vorliegenden Fall - werden keine konkreten Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht vergleiche , VwGH 23.12.2019, Ra 2019/06/0114).

7        Da der Revisionswerber somit dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 iVm. § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Da der Revisionswerber somit dem Auftrag zur Behebung der Mängel nicht nachgekommen ist, war das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

Wien, am 26. Jänner 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070035.L00

Im RIS seit

10.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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