TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/28 94/20/0683

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Veröffentlicht am 28.11.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, über die Beschwerde des H, derzeit im Polizeigefangenenhaus Wels, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, Zl. 4.344.301/3-III/13/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 18. Mai 1994, wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen des Irak, der am 4. April 1994 in das Bundesgebiet eingereist ist, am 7. April 1994 erstmalig und am 22. April 1994 ein zweites Mal einen Asylantrag gestellt hat, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 1994 abgewiesen.

Die belangte Behörde führte aus, daß der erste Antrag auf Asylgewährung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1994, Zl. 4.344.301/1-III/13/94, rechtswirksam zugestellt am 28. April 1994, rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der zweite Asylantrag vom 22. April 1994 sei nicht auf neue Umstände gestützt worden. Die Asylgewährung wäre gemäß § 2 Abs. 3 iVm Abs. 4 Asylgesetz 1991 zwingend ausgeschlossen, da der Beschwerdeführer nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages vom 7. April 1994 nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/20/0684, den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. April 1994 aufgehoben. Dadurch trat die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Gemäß § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991 wird Fremden kein Asyl gewährt, die bereits einen Asylantrag in Österreich gestellt hatten und deren Antrag abgewiesen wurde.

Durch die Aufhebung des Bescheides vom 25. April 1994 trat das Asylverfahren über den ersten Asylantrag vom 7. April 1994 wieder in das Stadium des Berufungsverfahrens zurück, es liegt somit keine abweisende Entscheidung (mehr) vor. Damit ermangelt es im gegenwärtigen Verfahrensstadium an der zweiten Voraussetzung des § 2 Abs. 3 Asylgesetz 1991.

Deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einzugehen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Umfang des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200683.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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