TE Vwgh Beschluss 1995/11/29 95/03/0136

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

E3R E07404000;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
59/04 EU - EWR;
92 Luftverkehr;

Norm

31992R2407 Betriebsgenehmigungen Luftfahrtunternehmen;
AOCV 1995 §4 Abs1;
AOCV 1995 §4 Abs4;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EWR-Abk Gemeinsamer Ausschuß Beschluß 7/94 Anh11 H Kap6 Zivilluftfahrt Z4 66b;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Beschwerdesache der H-Gesellschaft m.b.H. in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. April 1995, Zl. Pr. Zl.: 42.198/15-6/95, betreffend Verweigerung einer Betriebsgenehmigung nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 1994 auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung für den Bedarfsverkehr mit Hubschraubern "gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, BGBl. Nr. 566/94," abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit der mangelnden Verläßlichkeit des E als der Person, die die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens auf Dauer übernehmen sollte, begründet.

Dagegen richtet sich die vorliegende, am 12. Mai 1995 zur Post gegebene Beschwerde.

Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin "aufgrund der Artikel 3 Abs. 2 iVm Artikel 5 Abs. 7 lit. a 1. Satz und Artikel 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92, ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 0001, BGBl. Nr. 566/94, sowie aufgrund der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV), BGBl. Nr. 382/1995, DIE

GENEHMIGUNG FLUGGÄSTE, POST UND FRACHT IM GEWERBLICHEN

LUFTVERKEHR ZU BEFÖRDERN. Im Rahmen dieser Genehmigung ist das Luftfahrtunternehmen, welches unter der Pr. Zl. n1 registriert ist, berechtigt, die im zugehörigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) bzw. im Anhang zum AOC befindlichen Liste der Luftfahrzeuge einzusetzen und die im AOC umschriebenen Tätigkeiten auszuüben."

Dem in der Gegenschrift der belangten Behörde geäußerten Einwand, daß aufgrund dieses Bescheides eine der Klaglosstellung gleichzuhaltende Rechtslage eingetreten sei, trat die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 19. September 1995 entgegen. Der Unterschied zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem später erlassenen Bescheid bestehe darin, daß E in letzterem Bescheid nicht als Flugbetriebsleiter aufscheine. Da die zu dem jeweiligen Bescheid gehörenden Auflagen als Bestandteil des Spruches zu werten seien, handelte es sich nicht um zwei idente Bescheide, wenn dem ersten Antrag der Beschwerdeführerin ebenfalls stattgegeben würde. Die Bescheide würden sich insofern unterscheiden, als zwei verschiedene Personen als Flugbetriebsleiter genehmigt seien. Daraus ergebe sich, daß eine Gegenstandslosigkeit keinesfalls gegeben sei.

Dieser Auffassung kann sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anschließen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ermöglichen es die hier maßgebenden Rechtsvorschriften, nämlich die Verordnung (EWG) Nr. 2407/1992 (BGBl. Nr. 566/1994) und die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)-AOCV, BGBl. Nr. 382/1995, nicht, daß einem Unternehmen, dem bereits eine Betriebsgenehmigung erteilt worden ist, eine weitere Betriebsgenehmigung erteilt wird, die sich von der ersteren lediglich in der Person des in Aussicht genommenen Flugbetriebsleiters unterscheidet. Dies folgt etwa aus § 4 Abs. 1 AOCV, wonach Änderungen und Ergänzungen des Stellenbesetzungsplanes (der gemäß Abs. 4 der genannten Bestimmung unter anderem einen Flugbetriebsleiter als Leiter der flugbetrieblichen Abteilung zu enthalten hat) der Obersten Zivilluftbehörde zur Bewilligung vorzulegen sind. Die Bestellung eines anderen oder eines weiteren Flugbetriebsleiters ist als eine derartige Änderung oder Ergänzung des Stellenbesetzungsplanes anzusehen. Sie kann nur im Wege der Bewilligung nach § 4 Abs. 1 AOCV rechtswirksam werden; der Weg der Erteilung einer weiteren, neben die bisherige tretenden Betriebsgenehmigung steht nicht offen.

Daraus ergibt sich, daß die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verändert werden könnte. Das Gesetz gewährt der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens jedoch nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluß vom 29. Juni 1994, Zl. 94/03/0038).

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. den oben erwähnten hg. Beschluß vom 29. Juni 1994).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030136.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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