TE Vwgh Beschluss 1995/11/29 93/03/0324

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
StVO 1960 §45 Abs2;
StVO 1960 §76a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. G in Salzburg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12. November 1993, Zl. 5/11-99/518/4-1993, betreffend Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. August 1991 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot in beiden Richtungen in den verkehrsberuhigten Zonen der Salzburger Altstadt zum Befahren derselben Verkehrsflächen im Bereich der hiefür kürzesten notwendigen Wegstrecke zur Zu- und Abfahrt zum und vom Objekt Dreifaltigkeitsgasse 3, Salzburg, zur Durchführung von Ladetätigkeit außerhalb der allgemeinen Lade- und Lieferzeiten mit zwei dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeugen versagt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Dezember 1991 war die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1993, Zl. 92/03/0027, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 1993 wurde daraufhin der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die belangte Behörde teilte ferner in ihrem Schreiben vom 18. Juli 1995 mit, daß laut Verordnung des Magistrates Salzburg vom 1. Dezember 1994, Zl. 09/03/59523/94/14, die verfahrensgegenständliche Straßenstrecke mit dem Zielobjekt Dreifaltigkeitsgasse Nr. 3 nicht mehr innerhalb eines Fahrverbotsbereiches in beiden Richtungen liege, sondern nunmehr Teil der Fußgängerzone rechte Altstadt sei. Die belangte Behörde legte diesem Schreiben auch eine Kopie dieser vom Verkehrsausschuß namens des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg auf Grund der Ermächtigung im Punkt 7.2.2. lit. c des Anhanges zur Gemeinderatsgeschäftsordnung (GGO) in den Sitzungen am 10. November 1994 und am 17. November 1994 erlassenen Verordnung vor, wonach gemäß § 76a StVO 1960 unter anderem auch die Dreifaltigkeitsgasse im Abschnitt zwischen dem Makartplatz und der Linzergasse dauernd dem Fußgängerverkehr vorbehalten wurde (Fußgängerzone). Aus dem Aktenvermerk vom 14. Dezember 1994, der gleichfalls von der belangten Behörde vorgelegt wurde, ist ersichtlich, daß die in der Verordnung genannten, zur Kundmachung erforderlichen Straßenverkehrszeichen am 9. Dezember 1994 angebracht wurden.

Dem Beschwerdeführer wurde mit hg. Verfügung vom 5. Oktober 1995 Gelegenheit zur Stellungnahme zu dieser Mitteilung der belangten Behörde gegeben, er äußerte sich jedoch innerhalb der gesetzten Frist nicht.

Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen.

Gemäß § 76a Abs. 1 StVO 1960 ist in einer Fußgängerzone jeglicher Verkehr verboten, soferne sich nicht aus den - hier nicht in Betracht kommenden - in den folgenden Absätzen genannten Bestimmungen etwas anderes ergibt. Eine derartige Fußgängerzone wurde nunmehr u.a. auch für den hier fraglichen Verkehrsbereich verordnet und kundgemacht. Die Möglichkeit, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt wird, ist damit weggefallen. Dies bedeutet, daß auch im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht bessergestellt wäre.

Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos geworden zu erklären und es war das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Da es sich nicht um einen Fall einer formellen Klaglosstellung handelt, kommt § 58 VwGG zum Tragen, wonach die Parteien grundsätzlich den ihnen erwachsenen Aufwand selbst zu tragen haben, sodaß ein Zuspruch von Aufwandersatz nicht in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030324.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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