TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/29 93/03/0221

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Veröffentlicht am 29.11.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

BetriebsO 1986 §30 Abs1;
GelVerkG §14 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 23. August 1993, Zl. UVS-03/19/01587/93, betreffend Übertretung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien-Verkehrsamt erließ am 24. März 1993 gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis, in der dieser zur Last gelegt wurde, folgende Tat begangen zu haben:

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma Sch GesmbH., etabliert in Wien, ..., zu verantworten, daß Herr M als Lenker am 7.9.1992 um 23.00 Uhr in Wien 4, Südbahnhof Postparkplatz das Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen ... im Fahrdienst verwendet hat, ohne daß er im Besitze eines Taxiausweises ist."

Die Beschwerdeführerin habe hiedurch die Rechtsvorschriften des § 30 Abs. 1 BO 1986 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z. 6 GelVerkG idgF übertreten, weshalb über sie eine Geldstrafe von S 10.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 1993 wurde der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe wurde jedoch auf S 7.000,-- herabgesetzt (und auch die Ersatzfreiheitsstrafe dem angepaßt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde ihre Entscheidung hinreichend begründet und auch durch Verweis auf die Darstellung der Tat im erstinstanzlichen Straferkenntnis eindeutig zum Ausdruck gebracht, von welchem Sachverhalt sie ausgegangen ist.

Schon die Erstbehörde hat sich mit der Frage der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin eingehend auseinandergesetzt.

Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist ersichtlich, daß der frühere gewerberechtliche Geschäftsführer der genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung - deren Eigenschaft als Gewerbeinhaberin nicht bestritten wurde - per 31. Mai 1992 ausgeschieden ist und daß die Beschwerdeführerin handelsrechtliche Geschäftsführerin dieser Gesellschaft ist. Die Beschwerdeführerin vermag es nicht darzutun, auf Grund welcher konkreter Beweisergebnisse eine Unterbrechung ihrer Geschäftsführertätigkeit oder die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten von der belangten Behörde hätte festgestellt werden müssen. Es kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, wenn die belangte Behörde von der Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1993, Zl. 93/03/0229).

In welchen Punkten die vom Zeugen M am 27. Oktober 1992 abgegebene Aussage nicht den Tatsachen entspreche und welche anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren, Ergebnisse bei einer neuerlichen Einvernahme hätten erzielt werden können, wird von der Beschwerdeführerin nicht konkretisiert, die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels ist daher nicht erkennbar. Vor allem wird von der Beschwerdeführerin die Aussage dieses Zeugen, daß er das Taxi im Fahrdienst verwendete, nicht bestritten. Welche Maßnahmen die Beschwerdeführerin gesetzt hätte, um den Einsatz eines Taxilenkers ohne entsprechenden Ausweis hintanzuhalten, hat sie in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind solche aus dem Akteninhalt auch nicht ersichtlich.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994 begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030221.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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