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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des D G in W, vertreten durch die Abel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 22. Oktober 2021, Zl. VGW-141/043/11629/2021-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Juni 2021 wurde der Revisionswerber gemäß § 21 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) verpflichtet, die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 268,19 zurückzuerstatten. Zur Bestimmung dieses Betrages wurden von der belangten Behörde u.a. dem Revisionswerber gewährte „Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes AMS“ sowie „anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten (Pauschalbetrag)“ in näher genannter Höhe berücksichtigt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 17. Juni 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 21, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) verpflichtet, die für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis 31. Dezember 2020 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von € 268,19 zurückzuerstatten. Zur Bestimmung dieses Betrages wurden von der belangten Behörde u.a. dem Revisionswerber gewährte „Beihilfen zur Deckung des Lebensunterhaltes AMS“ sowie „anrechenbare Beihilfen zu den Kursnebenkosten (Pauschalbetrag)“ in näher genannter Höhe berücksichtigt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 22. Oktober 2021 wurde eine dagegen von dem Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen sei, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zuflössen. Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) geleistete pauschalierte Beihilfe zu den Kursnebenkosten diene der Deckung der Bedarfe nach § 3 WMG, sodass eine Anrechenbarkeit auf einen etwaig bestehenden Mindestsicherungsbedarf gegeben sei. Der Monatslohn des Revisionswerbers im November 2020 in der Höhe von € 268,19 (€ 18,55 [„AMS-Leistung“]+ € 2,08 [„anrechenbare Beihilfe zu den Kursnebenkosten“]x 13) habe sohin auf seinen Mindestsicherungsanspruch im Dezember 2020 Auswirkungen, da sein Anspruch damit lediglich € 649,16 betragen habe. Da dem Revisionswerber tatsächlich € 917,35 an Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung überwiesen worden seien, habe er für diesen Monat € 268,19 zu Unrecht empfangen, weshalb die Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden habe.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) vom 22. Oktober 2021 wurde eine dagegen von dem Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. Begründend ging das Verwaltungsgericht im Kern davon aus, dass von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen sei, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zuflössen. Die vom Arbeitsmarktservice (AMS) geleistete pauschalierte Beihilfe zu den Kursnebenkosten diene der Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, WMG, sodass eine Anrechenbarkeit auf einen etwaig bestehenden Mindestsicherungsbedarf gegeben sei. Der Monatslohn des Revisionswerbers im November 2020 in der Höhe von € 268,19 (€ 18,55 [„AMS-Leistung“]+ € 2,08 [„anrechenbare Beihilfe zu den Kursnebenkosten“]x 13) habe sohin auf seinen Mindestsicherungsanspruch im Dezember 2020 Auswirkungen, da sein Anspruch damit lediglich € 649,16 betragen habe. Da dem Revisionswerber tatsächlich € 917,35 an Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung überwiesen worden seien, habe er für diesen Monat € 268,19 zu Unrecht empfangen, weshalb die Verpflichtung zur Rückzahlung bestanden habe.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0017; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe vergleiche , VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0017; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
7 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die entscheidende Rechtsfrage sei, ob (gemeint: Beihilfen zu) Kursnebenkosten als Einkommen anzusehen seien, das auf den Mindestsicherungsanspruch anzurechnen sei und diesen mindere. Nur in einem solchen Fall könne eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß § 21 WMG und damit ein Rückforderungsanspruch bestehen. Es fehle eine gesetzliche Definition des Begriffes „Einkommen“. Mangels Legaldefinition dieses unklaren Gesetzesbegriffes sowie fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu sei unklar, ob (gemeint: Beihilfen zu) Kursnebenkosten als Einkommen anzusehen seien und der Bezug dieser Kursnebenkosten die Anzeigepflicht gemäß § 21 WMG auslöse. Eine weitere erhebliche Rechtsfrage sei, ob Leistungen des AMS Wien überhaupt dem Magistrat der Stadt Wien (Abteilung 40) gemäß § 21 WMG angezeigt werden müssten, zumal das AMS Wien und der Magistrat der Stadt Wien zur verbesserten Arbeitsmarktintegration von 15- bis 25-jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsam beraten und unterstützen würden. Es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Anzeigepflicht gemäß § 21 Abs. 1 WMG durch Bezüge von diesen beiden „Stellen“, die zusammenarbeiteten, ausgelöst werden könne.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird geltend gemacht, die entscheidende Rechtsfrage sei, ob (gemeint: Beihilfen zu) Kursnebenkosten als Einkommen anzusehen seien, das auf den Mindestsicherungsanspruch anzurechnen sei und diesen mindere. Nur in einem solchen Fall könne eine Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, WMG und damit ein Rückforderungsanspruch bestehen. Es fehle eine gesetzliche Definition des Begriffes „Einkommen“. Mangels Legaldefinition dieses unklaren Gesetzesbegriffes sowie fehlender höchstgerichtlicher Rechtsprechung dazu sei unklar, ob (gemeint: Beihilfen zu) Kursnebenkosten als Einkommen anzusehen seien und der Bezug dieser Kursnebenkosten die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, WMG auslöse. Eine weitere erhebliche Rechtsfrage sei, ob Leistungen des AMS Wien überhaupt dem Magistrat der Stadt Wien (Abteilung 40) gemäß Paragraph 21, WMG angezeigt werden müssten, zumal das AMS Wien und der Magistrat der Stadt Wien zur verbesserten Arbeitsmarktintegration von 15- bis 25-jährigen Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemeinsam beraten und unterstützen würden. Es liege keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vor, ob die Anzeigepflicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, WMG durch Bezüge von diesen beiden „Stellen“, die zusammenarbeiteten, ausgelöst werden könne.
8 Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Aufzählung der (bis zur Novelle LGBl. Nr. 2/2018) in § 11 WMG genannten Ausnahmen von der Anrechnung als Einkommen taxativ zu verstehen sind (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027, mwN). Die Novellierungen LGBl. Nr. 2/2018 (vgl. nunmehr § 10 Abs. 6 und § 11 WMG) bzw. LGBl. Nr. 39/2021 (vgl. § 11a WMG) haben nach dem zitierten hg. Erkenntnis nichts daran geändert, dass von einer in den genannten Bestimmungen vorgenommenen taxativen Aufzählung der von einer Anrechnung ausgenommenen Einkünfte auszugehen ist (vgl. zum umfassenden Einkommensbegriff auch die Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 2/2018, BlgWrLT Nr. 23/2017, S. 8).Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Aufzählung der (bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,) in Paragraph 11, WMG genannten Ausnahmen von der Anrechnung als Einkommen taxativ zu verstehen sind vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027, mwN). Die Novellierungen Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018, vergleiche , nunmehr Paragraph 10, Absatz 6 und Paragraph 11, WMG) bzw. Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2021, vergleiche , Paragraph 11 a, WMG) haben nach dem zitierten hg. Erkenntnis nichts daran geändert, dass von einer in den genannten Bestimmungen vorgenommenen taxativen Aufzählung der von einer Anrechnung ausgenommenen Einkünfte auszugehen ist vergleiche , zum umfassenden Einkommensbegriff auch die Materialien zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2018,, BlgWrLT Nr. 23/2017, Sitzung 8, ).
9 Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder bereits darauf hingewiesen, dass nur echte, d.h. nicht - wie sowohl nach dem angefochtenen Erkenntnis als auch nach dem Revisionsvorbringen im Revisionsfall - pauschalierte Aufwandsentschädigungen unberücksichtigt bleiben könnten (vgl. zu all dem erneut VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027), sodass mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den sozialhilferechtlichen Bestimmungen der Länder bereits darauf hingewiesen, dass nur echte, d.h. nicht - wie sowohl nach dem angefochtenen Erkenntnis als auch nach dem Revisionsvorbringen im Revisionsfall - pauschalierte Aufwandsentschädigungen unberücksichtigt bleiben könnten vergleiche , zu all dem erneut VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0027), sodass mit dem dargestellten Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
10 Entgegen der von dem Revisionswerber vertretenen Ansicht ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 WMG unmissverständlich, dass die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat, wobei insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuzeigen sind (vgl. VwGH 30.9.2022, Ra 2022/10/0078).Entgegen der von dem Revisionswerber vertretenen Ansicht ergibt sich auch bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, WMG unmissverständlich, dass die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen hat, wobei insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzuzeigen sind vergleiche , VwGH 30.9.2022, Ra 2022/10/0078).
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2023
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100179.L00Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023