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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der B S in M, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 26. Jänner 2021, Zl. LVwG-AV-1363/001-2020, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mistelbach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 als Unterstützung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) - in jeweils bestimmter Höhe - monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Jänner 2021 erkannte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Revisionswerberin - im Beschwerdeverfahren - für den Zeitraum von 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 als Unterstützung nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) - in jeweils bestimmter Höhe - monatliche Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs zu. Die Revision gegen dieses Erkenntnis ließ das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - zugrunde, die Revisionswerberin bewohne eine Mietwohnung, für die sie einen Wohnaufwand in der Höhe von monatlich € 600,15 zu tragen habe; dazu beziehe sie einen monatlichen Wohnzuschuss in der Höhe von € 250,-.
3 Die Revisionswerberin sei ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen und Inhaberin eines Behindertenpasses. Sie befinde sich in einer bestimmten Kolping-Werkstatt in teilstationärer Betreuung; seit dem 5. August 2020 sei sie geringfügig beschäftigt und beziehe ein Einkommen in der Höhe von € 442,95 netto pro Monat. Darüber hinaus erhalte die Revisionswerberin monatlich Pflegegeld in der Höhe von € 100,10 sowie erhöhte Familienbeihilfe.
4 Hinsichtlich der Festlegung des maßgeblichen Richtsatzes zur Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sei der von der Revisionswerberin bezogene Wohnzuschuss zu berücksichtigen und von den Ansätzen der jeweils anzuwendenden NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) abzuziehen; dies ergebe sich aus § 14 Abs. 2 NÖ SAG samt den diesbezüglichen Erläuterungen sowie jenen zu § 8 NÖ SAG. Zudem sei diese Vorgehensweise auch durch die zur gleichlautenden Bestimmung des § 11 Abs. 3 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038) gedeckt.Hinsichtlich der Festlegung des maßgeblichen Richtsatzes zur Berechnung der Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs sei der von der Revisionswerberin bezogene Wohnzuschuss zu berücksichtigen und von den Ansätzen der jeweils anzuwendenden NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV) abzuziehen; dies ergebe sich aus Paragraph 14, Absatz 2, NÖ SAG samt den diesbezüglichen Erläuterungen sowie jenen zu Paragraph 8, NÖ SAG. Zudem sei diese Vorgehensweise auch durch die zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 21.11.2019, Ra 2018/10/0038) gedeckt.
5 Infolgedessen berechnete das Verwaltungsgericht die Höhe der von ihm zuerkannten Unterstützung zur Befriedigung des Wohnbedarfs, indem es vom jeweiligen Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV den von der Revisionswerberin bezogenen Wohnzuschuss subtrahierte.Infolgedessen berechnete das Verwaltungsgericht die Höhe der von ihm zuerkannten Unterstützung zur Befriedigung des Wohnbedarfs, indem es vom jeweiligen Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ RSV den von der Revisionswerberin bezogenen Wohnzuschuss subtrahierte.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
7 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren brachte die NÖ Landesregierung eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag ein, die Revision zurück- bzw. abzuweisen.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Abs. 3 leg. cit.).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Absatz 3, leg. cit.).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision (gesondert) vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die Anrechnung des bezogenen Wohnzuschusses auf den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV.In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wendet sich die Revisionswerberin zunächst gegen die Anrechnung des bezogenen Wohnzuschusses auf den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ RSV.
12 Diesbezüglich kann auf den, ebenfalls die Revisionswerberin in einer im Hinblick auf den (dort: vorangegangenen) Anspruchszeitraum anderen Sozialhilfesache betreffenden, nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergangenen, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2021, Ra 2020/10/0160, zurückgegriffen werden. In diesem Beschluss wurde mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 letzter Satz iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Richtsatz gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NÖ RSV dem Gesetz entspricht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Richtsatz somit nicht vor.Diesbezüglich kann auf den, ebenfalls die Revisionswerberin in einer im Hinblick auf den (dort: vorangegangenen) Anspruchszeitraum anderen Sozialhilfesache betreffenden, nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ergangenen, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 2021, Ra 2020/10/0160, zurückgegriffen werden. In diesem Beschluss wurde mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz in Verbindung mit Absatz 9, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass die Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Richtsatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ RSV dem Gesetz entspricht. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt im Zusammenhang mit der Anrechnung des Wohnzuschusses auf den Richtsatz somit nicht vor.
13 Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichtes wendet und dazu lediglich pauschal ausführt, dass diese keine Grundlage im NÖ SAG finde und dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz widerspreche, vermag sie damit ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzuzeigen. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Damit wird das Zulässigkeitsvorbringen schon den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2022/10/0039, mwN).Soweit sich die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung weiters gegen die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichtes wendet und dazu lediglich pauschal ausführt, dass diese keine Grundlage im NÖ SAG finde und dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz widerspreche, vermag sie damit ebenfalls keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzuzeigen. Mit diesen Ausführungen wird nämlich nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Damit wird das Zulässigkeitsvorbringen schon den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht vergleiche , VwGH 28.3.2022, Ra 2022/10/0039, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100045.L00Im RIS seit
09.02.2023Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023