TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/12 93/09/0493

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.1995
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
BDG 1979 §81 impl;
BDG 1979 §86 Abs1 impl;
BDG 1979 §86 Abs2 impl;
BDG 1979 §87 Abs1 impl;
BDG 1979 §87 impl;
DienstrechtsG Krnt 1985 §85 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §89 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs3;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Fuchs und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Dr. U in X, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 5. November 1993, Zl. 27.514/6/93, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1991, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle war im Jahr 1991 die Agrarbezirksbehörde X. Er ist rechtskundig im Sinn des § 24 Abs. 2 VwGG.

Mit Eingabe vom 27. Jänner 1992 ersuchte der Beschwerdeführer um Leistungsfeststellung unter Bezugnahme auf § 90 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985 (Krnt DienstrechtsG), mit der Begründung, er sei der Auffassung, den zu erwartenden Arbeitserfolg im abgelaufenen Kalenderjahr 1991 durch besondere Leistungen erheblich überschritten zu haben.

Zu diesem Antrag hat der Leiter der Dienststelle Dr. S. als Vorgesetzter des Beschwerdeführers einen Bericht vom 27. Mai 1992 verfaßt, in dem die Anforderungen an den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers im wesentlichen mit der Tätigkeit als selbständiger Sachbearbeiter in allen Belangen der Bodenreform beschrieben werden. Die Punkte 3. und 4. dieses Berichtes lauten:

3. Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:

A. Art der Leistungen:

Ausführliche Bescheidausfertigungen mit meist hohem
Schwierigkeitsgrad und agrarrechtliche Übereinkommen.

B. Beschaffenheit der Leistungen:

a)

Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten:

Alle Arbeiten wurden richtig und fehlerfrei durchgeführt.

b)

Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit) der Arbeiten:

Alle übertragenen Arbeiten wurden termingerecht und raschest erledigt.

c)

Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten:

Rationelle Arbeitsweise und dadurch besonders ökonomische Kostenminimierung.

d)

Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten:

Alle Arbeiten waren vollständig und bestens ausgearbeitet.

C. Umfang der Arbeiten (Arbeitsmenge) bzw. arbeitsbezogene Aktivität:

a)

unbrauchbare Arbeiten:

keine

b)

brauchbare Arbeiten:

Die Aktivitäten des Beamten waren im Beobachtungszeitraum besonders stark und der Umfang der durchgeführten, bestens brauchbaren Arbeiten im Hinblick auf die Schwierigkeit der Materie außergewöhnlich groß.

D. Darstellung allfälliger besonderer (hervorragender,

außerordentlicher) Arbeiten nach Art und Umfang:

Im Beurteilungsjahr 1991 hat sich der Antragsteller durch außergewöhnliche Initiative und eine wiederum erhebliche Leistungssteigerung gegenüber 1990 ausgezeichnet. Trotz einer jährlichen Zunahme der anfallenden Akten, zeichnet sich seine Arbeit durch außerordentliche Qualität aus.

Im Verwaltungsverfahren sind Parteien immer häufiger rechtsfreundlich vertreten - dieser Umstand stellt erhöhte Anforderungen an die Qualität der Arbeit - dennoch ist der Beurteilte durch seine ökonomische Arbeitsweise stets am laufenden und wurden sämtliche Verfahren termingerechtest abgewickelt.

Besonders auszeichnen konnte sich der Antragsteller durch den Umstand, daß viele streitige Verfahren bereits im Anfangsstadium vor allem im Vergleichswege mittels agrarrechtlicher Übereinkommen bereinigt werden konnten, was auf ein überdurchschnittliches Verhandlungsgeschick des Antragstellers hinweist und verwaltungsökonomisch für die Behörde eine wesentliche Entlastung darstellt.

4.

Begründetes Werturteil des Vorgesetzten über die dienstlichen Leistungen des Beamten im Beurteilungszeitraum auf Grund der Gegenüberstellung des Anforderungsprofils (Punkt 2) und der erbrachten Leistungen (Punkt 3) unter Berücksichtigung der dienstlichen Stellung des Beamten (Punkt 1):

Auf Grund der vom Antragsteller verrichteten Arbeiten und der von ihm erbrachten Leistungen im Beurteilungszeitraum, welche ohne Mängel ausgezeichnet erfüllt wurden, ist der zu erwartende Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten worden.

Von diesem Bericht nahm der Beschwerdeführer am 2. Juni 1992 Kenntnis und erklärte sich damit vollinhaltlich einverstanden.

Den Bericht über die dienstlichen Leistungen übermittelte Dr. S. am 2. Juni 1992 an das Amt der Kärntner Landesregierung (Präsidium) "mit dem Ersuchen um weitere Erledigung".

Die belangte Behörde übermittelte in der Folge den Bericht am 12. Juni 1992 an den Vorstand der Abteilung 11 beim Amt der Kärntner Landesregierung Dr. H. mit dem Ersuchen um Stellungnahme i.S.d. Bestimmung des § 89 Abs. 2 des Krnt DienstrechtsG (Befassung des im Dienstweg zuständigen Vorgesetzten).

Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1993 nahm Dr. H. dahingehend Stellung, daß zunächst festgestellt werden müsse, er habe keinerlei Möglichkeit gehabt, die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers direkt zu beobachten und er sehe sich daher zu einer entsprechenden Beurteilung außerstande. Ungeachtet dessen dürfe vermerkt werden, daß zwischen den beiden Berichten Dris. S. vom 20. Februar 1991 (Anm.: dieser Bericht befindet sich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten) sowie vom 27. Mai 1992 eine exorbitante, schwer erklärbare Diskrepanz auffalle. Auch sei zu erwähnen, daß Dr. S. in verschiedenen, die Durchführung der Agrarreform betreffenden Organisationsgesprächen mündlich zum Ausdruck gebracht habe, daß ihm die dienstlichen Leistungen des Beschwerdeführers "keineswegs zu beeindrucken" vermocht hätten.

Mit Note vom 25. Jänner 1993 trug daraufhin die belangte Behörde Dr. S. auf, verschiedene Fragen zu beantworten. Die Fragen lauteten dahingehend, ob es zutreffend sei, daß an den Leistungen des Beschwerdeführers im Berichtszeitraum gewisse Kritik durch die Behördenleitung geübt worden sei, in welcher Größenordnung (genaue Darstellung der Fakten für die Jahre 1990 und 1991) sich die dargestellte Leistungssteigerung bzw. die Zunahme des Aktenanfalles beziffern lasse und ob die dem Beschwerdeführer zur Erledigung zugeteilten Verwaltungsvorgänge jenen der Mitarbeiter T. und P. in Anzahl, Umfang, Schwierigkeitsgrad und Qualität gleichwertig gewesen seien.

Dr. S. führte im Antwortschreiben vom 2. Februar 1993 aus, es sei zutreffend, daß er im Rahmen von Gesprächen mit dem Leiter der Abteilung 11 mehrere Male auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen habe und zwar dahingehend, daß dessen Arbeitsleistung bei der Agrarbezirksbehörde V nicht dem gewünschten Umfang entspreche. Eine Leistungssteigerung des Beschwerdeführers in den Jahren 1990 und 1991 sei nicht eingetreten und könne daher auch zahlenmäßig nicht festgestellt werden. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter T. und P. könne "weder in der Anzahl, noch dem Umfang, sowie dem Schwierigkeitsgrad und der Qualität nach" mit der des Beschwerdeführers verglichen werden. Die beiden genannten Mitarbeiter erbrächten im Rahmen ihrer Tätigkeit in allen Belangen eine überdurchschnittliche Leistung.

Nachdem dem Beschwerdeführer das Schreiben des Vorstandes der Abteilung 11 vom 7. Jänner 1993, die Anfrage der belangten Behörde vom 25. Jänner 1993 und das Antwortschreiben vom 2. Februar 1993 zur Kenntnis übermittelt worden waren, nahm dieser am 5. April 1993 dazu Stellung. In diesem Schriftsatz machte der Beschwerdeführer geltend, im Bericht des Vorgesetzten vom 27. Mai 1992 sei ausführlich begründet festgestellt worden, daß er im Kalenderjahr 1991 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Dieser fundierte Bericht, welcher den Tatsachen entspreche, sei vom Beschwerdeführer zustimmend zur Kenntnis genommen und vom Vorgesetzten unterzeichnet worden. Wenn Dr. S. in seinem Schreiben vom 2. Februar 1993 betreffend Leistungssteigerung und Vergleichbarkeit seiner Tätigkeit mit anderen Mitarbeitern abweichende Stellungnahmen treffe, ersuche der Beschwerdeführer, den Berichtsverfasser mit seinem Bericht vom 27. Mai 1992 zu konfrontieren, weil es für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, "warum der Leiter einer Landesbehörde sämtlichen Grundsätzen der Rechtsordnung widersprechend von seinem eigenhändig unterfertigten Leistungsfeststellungsbericht ohne erkennbaren Grund vollkommen abgehen kann". Ein derartiges Vorgehen könne nicht gebilligt werden, weshalb ersucht werde, das Schreiben vom 2. Februar 1993 nicht zur Leistungsfeststellung heranzuziehen. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen, daß im Jahr 1991 sehr wohl eine Leistungssteigerung eingetreten sei und anhand der Erledigungen festgestellt werden könne, daß seine Leistungen mit denen anderer Sachbearbeiter vergleichbar seien.

In einer Verfügung vom 8. Juli 1993 an den Leiter der Agrarbezirksbehörde X wurde mitgeteilt, daß sich die belangte Behörde entschlossen habe, weil das "bisherige Ermittlungsverfahren doch gravierende Meinungsverschiedenheiten zu Tage brachte", vor Ort Erhebungen zu pflegen.

Einem Aktenvermerk vom 17. September 1993 über eine am 15. September 1993 bei der Agrarbezirksbehörde V durchgeführte Besprechung ist zu entnehmen, daß Dr. S. "nach kurzer Diskussion des Sachverhaltes" auf konkretes Befragen festgestellt habe, sein Leistungsbericht vom 27. Mai 1992 entspreche nicht den Tatsachen; es habe sich um eine Gefälligkeitsbeschreibung gehandelt, um dem Mitarbeiter den Start in der neuen Abteilung (Abteilung 8 V) zu erleichtern. Aus seiner Sicht habe der Beschwerdeführer weder vor dem Jahr 1991 noch im Kalenderjahr 1991 überdurchschnittliche Leistungen erbracht (weder qualitativ noch quantitativ). Seitens der belangten Behörde werde - so die abschließenden Ausführungen im Aktenvermerk - Dr. S. ersucht, folgendes bekanntzugeben: Anzahl der vom Beschwerdeführer "zu bearbeiten gewesenen Vorgänge aus den Jahren 1990 und 1991" und Darstellung des Arbeitsumfanges für das Jahr 1991 für die bei der Agrarbezirksbehörde tätigen Kollegen des Beschwerdeführers P. und T.

In Befolgung dieses Berichtsauftrages gab Dr. S. am 20. September 1993 schriftlich bekannt, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1990 38 und im Jahr 1991 33 Akte bearbeitet. T. habe 1991 138 Akte und P. 125 Akte erledigt. Die Art der Tätigkeit hinsichtlich der erledigten Akte könne im wesentlichen für alle drei zum damaligen Zeitpunkt bei der Agrarbezirksbehörde X beschäftigten Juristen als gleichwertig angesehen werden.

In einer Äußerung zu diesem Erhebungsergebnis verwies der Beschwerdeführer darauf, Dr. S. habe sich mit seiner Anmerkung anläßlich der Besprechung am 15. September 1993, der Leistungsbericht vom 27. Mai 1992 stelle eine "Gefälligkeitsbeschreibung" dar, selbst disqualifiziert. Dies werde auch durch den Umstand untermauert, daß Dr. S. anläßlich der Besprechung vom 15. September 1993 behauptet habe, der Antragsteller habe weder vor dem Jahr 1991 noch im Kalenderjahr 1991 überdurchschnittliche Leistungen in qualitativer Hinsicht erbracht, in seinem Bericht vom 20. September sei jedoch "plötzlich" davon die Rede, die Art der Tätigkeit hinsichtlich der erledigten Akten könne im wesentlichen für alle drei bei der Agrarbezirksbehörde X beschäftigten Juristen als gleichwertig angesehen werden. Ebenso unverständlich sei für den Beschwerdeführer die Behauptung des Dr. S. im Schreiben vom 20. September 1993, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 1990 38 Akte und im Jahr 1991 33 Akte behandelt habe, weil er anläßlich einer Beschreibung für das Kalenderjahr 1990 (über Aufforderung vom 3. Dezember 1990) angegeben habe, daß dem Antragsteller im Laufe des Jahres 1990 11 Akte zur Bearbeitung zugewiesen worden seien. Da sich Dr. S. in seinen Stellungnahmen "permanent" widerspreche und offensichtlich nicht bereit sei, die Leistungen des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 1991 nachträglich exakt und nachvollziehbar zu qualifizieren, werde die belangte Behörde gebeten, den Leistungsbericht vom 27. Mai 1992 der Entscheidung zugrundezulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. November 1993 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Jänner 1992 gemäß § 92 Krnt DienstrechtsG ab. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes zu § 92 Krnt DienstrechtsG festgestellt, daß die Grundlage für die gegenständliche Entscheidung der gemäß § 85 Abs. 1

Krnt DienstrechtsG vom Vorgesetzten zu verfassende Bericht sei. Nach Ansicht der belangten Behörde weise ein Beamter den Arbeitserfolg auf, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten sei, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zumindest in allen wesentlichen Belangen ohne Mängel erfülle. Der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich, wenn er die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Der Beschwerdefall sei vom Grundsätzlichen her "ein besonderer Vorgang", weil der Vorgesetzte seinen ersten "lobenden Bericht" vom 27. Mai 1992 letztlich fast ins Gegenteil gekehrt habe. Dennoch sehe sich die belangte Behörde nicht in der Lage, dem Antrag des Beschwerdeführers zu folgen und der Entscheidung nur den ersten Bericht zugrundezulegen. Es sei "sicherlich in Kritik zu ziehen", wenn ein Vorgesetzter derartige Vorgangsweisen wähle, dennoch sei immer auf der Basis der gesamten Ermittlungsergebnisse zu entscheiden. Diese Ergebnisse sprächen "eine deutliche Sprache", nämlich daß der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1991 lediglich den erwarteten Arbeitserfolg erbracht habe. Die Aussagen des Vorgesetzten vom

15. bzw. 20. September widersprächen sich auch nicht, denn einerseits werde nur festgehalten, daß alle drei juristischen Mitarbeiter in gleicher Weise (und zwar in bezug auf Art und Schwierigkeitsgrad der von ihnen zu führenden Verwaltungsverfahren) tätig würden, aber andererseits der Umfang der Leistungen (in Hinblick auf die Anzahl der zu bearbeitenden Aktenvorgänge) ein erheblich unterschiedlicher sei. Aber auch ein Vergleich der Leistungen des Beschwerdeführers selbst (Kalenderjahr 1990 gegenüber 1991) habe keine Leistungssteigerung dokumentieren können. Auch der Leistungsbericht 1990 stehe damit nicht im Widerspruch, denn dort finde sich - im Gegensatz zu den Behauptungen des Beschwerdeführers - kein Hinweis, wonach ihm im Jahr 1990 nur 11 Akte zur Bearbeitung zugewiesen worden wären. Auch unter Beachtung der "Besonderheiten des Ablaufes dieses Verfahrens" habe die belangte Behörde daher insgesamt keine nachweisbaren besonderen oder hervorragenden Leistungen feststellen können, durch die der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 1991 den zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte.

In der Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat zusammen mit der Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 92 des im Beschwerdefall anzuwendenden

Krnt DienstrechtsG, LGBl. Nr. 35/1985 i.d.F. LGBl. Nr. 68/1992, hat die Leistungsfeststellungskommission aufgrund des Berichtes (§ 85 Abs. 1 leg. cit.) unter allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistung erheblich überschritten oder

2.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat.

Nach § 90 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG kann der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistung erheblich überschritten hat, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen. Der Vorgesetzte hat zu dem Antrag unverzüglich Stellung zu nehmen und dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich binnen vier Wochen hiezu zu äußern (§ 90 Abs. 2 leg. cit.). Nach § 90 Abs. 3 Krnt DienstrechtsG ist der Antrag unter Anschluß der Stellungnahme des Vorgesetzten unverzüglich im Dienstweg der Landesregierung zu übermitteln. Der § 89 Abs. 2 zweiter Satz und dritter Satz leg. cit. ist sinngemäß anzuwenden (gemäß § 89 Abs. 2 zweiter Satz haben sich die im Dienstweg befaßten Vorgesetzten im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern).

Gemäß § 85 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG hat der Vorgesetzte des Beamten der Landesregierung über die dienstlichen Leistungen des Beamten zu berichten. Vorgesetzter ist dazu nach § 85 Abs. 2 leg. cit. jeder Organwalter, der mit der Dienstaufsicht über den Beamten im Beurteilungszeitraum betraut war oder im Hinblick auf die besonderen Kenntnisse der Leistungen des Beamten von der Landesregierung zu bestimmen ist.

Für die Leistungsfeststellung sind gemäß § 86 Abs. 1 Krnt DienstrechtsG der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, die belangte Behörde sei rechtswidrig vorgegangen, weil sie den Bericht des Vorgesetzten vom 27. Mai 1992 unzulässigerweise dem Vorstand der Abteilung 11 des Amtes der Kärntner Landesregierung zur Stellungnahme übermittelt habe, obwohl § 90 Krnt DienstrechtsG lediglich eine Berichterstattung durch den Vorgesetzten des Antragstellers vorsehe (es sei damit kein anderes Organ befugt, diesen Bericht zu ergänzen bzw. zu kommentieren).

Diese Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist bereits im Hinblick auf § 89 Abs. 2 Krnt DienstrechtsG, der ausdrücklich eine Äußerungsmöglichkeit (bzw. -pflicht) der im Dienstweg befaßten Vorgesetzten vorsieht, unzutreffend, und auch aus der Bestimmung des § 92 Abs. 1 leg. cit. (... "und Stellungnahmen sowie sonstige Erhebungen" ...) ergibt sich, daß dem Vorgesetztenbericht keine "Monopolstellung" als Beweismittel im Ermittlungsverfahren zukommt (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage des § 87 Abs. 1 BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 1991, 89/09/0167). Wenn daher die belangte Behörde zum Bericht des Vorgesetzten eine Stellungnahme des - laut Darstellung in der Gegenschrift - Vorstandes der zuständigen Fachabteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung eingeholt hat und nicht allein den Vorgesetztenbericht vom 27. Mai 1992 ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, entspricht dies der Rechtslage.

Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, eine rein zahlenmäßige Aufschlüsselung von Aktenerledigungen, ohne deren Inhalt einer Wertung zukommen zu lassen, sei unrichtig, weil die Tätigkeiten von rechtskundigen Sachbearbeitern bei Agrarbehörden im Bereich der Bodenreform (Grundzusammenlegungsverfahren und dergleichen) sehr umfangreich und komplex seien, sodaß wegen des äußerst unterschiedlichen Arbeitsaufwandes einzelner Erledigungsvorgänge allein anhand "nackter Erledigungszahlen von Aktenvorgängen" auf die tatsächliche Menge der geleisteten Arbeit keinerlei Schlüsse gezogen werden könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beamte, der einen Antrag auf Leistungsfeststellung stellt, ungeachtet der bestehenden amtswegigen Ermittlungspflicht verpflichtet, alle seine positiven Leistungen hervorzuheben, die ihm geeignet erscheinen, die angestrebte Leistungsfeststellung zu rechtfertigen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1985, Slg. N.F. Nr. 11.811/A, vom 21. April 1994, 93/09/0071, oder vom 19. Oktober 1995, 92/09/0184, m.w.N.).

Im Beschwerdefall lag zwar eine auf ein überdurchschnittliches Kalkül hinauslaufende Dienstbeschreibung des Beschwerdeführers vor, sodaß dieser grundsätzlich von vornherein nicht verhalten war, von sich aus besondere Leistungen geltend zu machen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1995, 94/12/0362). In der Folge wurde der Leistungsbericht vom 27. Mai 1992 allerdings vom Berichtsverfasser widerrufen und beispielsweise im Zuge der Erhebungen der belangten Behörde am 15. September 1993 ausdrücklich als "Gefälligkeitsbeschreibung" bezeichnet (dies wurde mit einem Wechsel des Beschwerdeführers in eine andere Abteilung begründet). Die belangte Behörde hat diesen Widerruf des ursprünglichen Leistungsberichtes auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen der im Leistungsfeststellungsverfahren bestehenden Mitwirkungsverpflichtung wäre es damit Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, durch ein entsprechend konkretisiertes Vorbringen darzutun, welche Leistungen seinerseits doch die angestrebte Leistungsfeststellung rechtfertigen könnten. Die wiederholte Berufung auf die Leistungsbeschreibung vom 27. Mai 1992 konnte dieser Mitwirkungspflicht nicht genügen, zumal sich diese im wesentlichen in wertenden Feststellungen erschöpft, ohne aber konkrete Sachverhalte bzw. konkrete - auch für die belangte Behörde - nachprüfbare Leistungen des Beschwerdeführers zu enthalten. Es mag zutreffend sein, daß allein anhand "nackter Erledigungszahlen von Aktenvorgängen" keine Schlüsse auf die tatsächliche Menge und den Wert der geleisteten Arbeit gezogen werden können. Für den Beschwerdeführer läßt sich aber aus diesem Vorbringen nichts gewinnen, weil er es im Verfahren unterlassen hat, jene Arbeiten, die nach seiner Meinung besondere Leistungen darstellen würden, zu bezeichnen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich damit insgesamt nicht als rechtswidrig. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete DiversesBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Auskünfte Bestätigungen StellungnahmenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090493.X00

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten