TE Lvwg Erkenntnis 2023/1/3 LVwG-2022/50/3229-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.01.2023
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Entscheidungsdatum

03.01.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, vertreten durch die RA BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.11.2022, Zahl ***, betreffend Zurückweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 06.05.2020 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Antrag auf Leistung einer Vergütung nach dem Epidemiegesetz. Dem Antrag beigelegt wurde die Berechnungen des Bruttoeinkommens von EE und die Verdienstentgangsberechnungen.

Mit E-Mail vom 06.10.2020 wurde der Antrag ergänzt und im behördlich zur Verfügung gestellten Formular unter Position 1 bis 2 als Zeitraum der Erwerbsbehinderung März 2020 (Beginn) bis April 2020 (Ende) angegeben. Im Tabellenblatt „Entschädigungsanspruch“ wurde unter Position 2 ein beantragter Zuschuss aus dem Härtefallfonds im Sinne der Härtefallfondsrichtlinie und unter Position 3 nicht anwendbare Versicherungsleistungen aus der Betriebsunterbrechung angeführt.

Mit Verbesserungsauftrag vom 21.07.2022, ***, teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die vorgelegten EPG-Berechnungstools mit den Monaten März und April 2020 befüllt seien, sodass eine Prüfung des Anspruches nur für den Monat März 2020 nicht möglich sei. Die Behörde gehe von einen behördlich erhobenen Vergütungszeitraum von 13.03 bis 16.03.2020 aus. Weiters wurde mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen bliebe, den ursprünglichen Antrag aufrechtzuerhalten, dennoch seien die erforderlichen Daten für den Monat März 2020 bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Nachreichung des für die Berechnung des Verdienstentganges der Höhe nach erforderlichen EpG-Berechnungstools, in welchem als Zeitraum der Erwerbsbehinderung nur der Monat März 2020 einzutragen sei, ersucht. Außerdem wurden im Verbesserungsschreiben weitere nachstehende Informationen/Unterlagen angefordert:

„Bitte laden Sie das das EpG-Berechnungstool über die genannte Homepage herunter, befüllen Sie es unter Anwendung der jeweils entsprechenden Variante und senden Sie es ausgefüllt zusammen mit den nachstehend aufgelisteten ergänzenden Informationen/Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Z zurück (bevorzugt per E-Mail und bitte die Geschäftszahl angeben):

?    Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrages durch den Steuerberater

?    Bekanntgabe, ob und wenn ja, in welcher Gesamthöhe und für welchen Gesamtzeitraum im Referenzzeitraum, sowie im Vorjahres-Referenzzeitraum Zuwendungen gewährt oder beantragt wurden (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) und ob diese bereits im EpG-Berechnungstool unter sonstige Erlöse berücksichtigt worden sind

?    Bekanntgabe der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der erhaltenen Zuwendungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) im EpG-Berechnungstool (letzte Seite)

Weiterführende Informationen, eine Ausfüllhilfe sowie das Antragsformular finden Sie auch unter: Homepage Land Tirol“

Für die Übermittlung der geforderten Unterlagen wurde von der belangten Behörde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung gewährt. Auf die Möglichkeit der Fristerstreckung wurde hingewiesen.

Mit neuerlichem Verbesserungsauftrag vom 09.09.2022, Zahl ***, teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals mit, dass die vorgelegten EPG-Berechnungstools mit den Monaten März und April 2020 befüllt seien, sodass eine Prüfung des Anspruches nur für den Monat März 2020 nicht möglich sei. Die Behörde gehe von einen behördlich erhobenen Vergütungszeitraum von 13.03 bis 16.03.2020 aus. Weiters wurde mitgeteilt, dass es dem Beschwerdeführer selbstverständlich unbenommen bliebe, den ursprünglichen Antrag aufrechtzuerhalten, dennoch seien die erforderlichen Daten für den Monat März 2020 bekanntzugeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer um Nachreichung des für die Berechnung des Verdienstentganges der Höhe nach erforderlichen EpG-Berechnungstools, in welchem als Zeitraum der Erwerbsbehinderung nur der Monat März 2020 einzutragen sei, ersucht. Außerdem wurden im Verbesserungsschreiben weitere nachstehende Informationen/Unterlagen angefordert:

„Bitte laden Sie das das EpG-Berechnungstool über die genannte Homepage herunter, befüllen Sie es unter Anwendung der jeweils entsprechenden Variante und senden Sie es ausgefüllt zusammen mit den nachstehend aufgelisteten ergänzenden Informationen/Unterlagen an die Bezirkshauptmannschaft Z zurück (bevorzugt per E-Mail und bitte die Geschäftszahl angeben):

?    Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des gegenständlichen Antrages durch den Steuerberater

?    Sofern der Fortschreibungsquotient > 1,1 ist: Plausibilisierung des Fortschreibungsquotienten > 1,1 anhand des Excel-Berechnungsblattes bzw. der Vorlage der erforderlichen Unterlagen

?    Bekanntgabe, ob und wenn ja, in welcher Gesamthöhe und für welchen Gesamtzeitraum im Referenzzeitraum, sowie im Vorjahres-Referenzzeitraum Zuwendungen gewährt oder beantragt wurden (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) und ob diese bereits im EpG-Berechnungstool unter sonstige Erlöse berücksichtigt worden sind

?    Bekanntgabe der Gesamthöhe sowie des Gesamtzeitraums der erhaltenen Zuwendungen (Fixkostenzuschuss, Härtefallfonds, Versicherungsentschädigung, Kurzarbeitsbeihilfe usw.) im EpG-Berechnungstool (letzte Seite)

Weiterführende Informationen, eine Ausfüllhilfe sowie das Antragsformular finden Sie auch unter: Homepage Land Tirol“

Für die Übermittlung der geforderten Unterlagen wurde von der belangten Behörde eine Frist von 4 Wochen ab Zustellung gewährt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag gemäß § 13 AVG zurückgewiesen wird, sollten die fehlenden Unterlagen nicht innerhalb der Frist bei der Behörde einlangen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 32 EpiG und § 6 Abs 1 EpiG-Berechnungsverordnung zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Verbesserungsauftrag vom 9.9.2022, nachweislich zugestellt am 13.09.2022, nicht entsprochen wurde.

In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und im Wesentlichen vor:

Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer den Verbesserungsaufträgen der belangten Behörde vom 21.07.2022 und 09.09.2022 nicht nachgekommen sei. Der Grund hierfür liege darin, dass nach Ansicht der belangten Behörde für Gastgewerbebetriebe eine Vergütung lediglich vom 13.3. bis 16.03.2020 ausbezahlt wurde. Aufgrund der Geringfügigkeit der zu erwartenden Entschädigung und dass diese in keiner Relation zu den Kosten der notwendigen Neuberechnung stünden, habe der Beschwerdeführer von einer Neuberechnung samt Verbesserung der Anträge Abstand genommen. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des VwGH sei die Rechtsansicht der belangten Behörde überholt und es stünde zumindest eine Vergütung für den Zeitraum vom 13.3 bis 25.3.2020 zu. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass auch die bereits vorgelegten Berechnungen (zB 06.10.2020) geeignet gewesen wären, den Verdienstentgang zu belegen, weshalb der gegenständliche Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde dem Landesverwaltungsgericht die Neuberechnung für den Verdienstentgang der Gastronomiebetriebe des Beschwerdeführers vorgelegt. Als Zeitraum für die Erwerbsbehinderung wurde unter Position 1 März 2020 (Beginn) und unter Position 2 März 2020 (Ende) angegeben.

II.      Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.

III.     Rechtslage:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:

Anbringen

§ 13

[…]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen nach Epidemiegesetz 1950 (EpG 1950-Berechnungs-Verordnung), BGBl.II Nr. 329/2020 (Stammfassung):

[…]

§ 6

(1) Der Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen hat alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der Berechnung nach den §§ 3 und 4 ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen. Bilanzbuchhalter dürfen eine solche Bestätigung nur für Unternehmen erteilen, deren Bilanzen sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013, in der jeweils geltenden Fassung, erstellen dürfen. Bei der Vorlage von Prognosedaten ist die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Planung zu bestätigen.

(3) Sofern der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt hat, die noch nicht gewährt wurden, sind diese einzeln der Höhe nach im Antrag darzulegen. Sollte der Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Erledigung seines Antrags weitere Zuwendungen nach § 5 Z 2 beantragt haben oder ihm solche gewährt werden, so sind diese unverzüglich der Behörde zu melden. Werden nach rechtskräftiger Erledigung des Antrags angerechnete Zuwendungen nach § 5 Z 2 nicht oder nicht zur Gänze gewährt, dann kann der Antragsteller binnen drei Jahren die Wiederaufnahme des Verfahrens erwirken.

(4) Ist der nach § 4 Abs. 1 und 2 ermittelte Fortschreibungsquotient höher als 110 von Hundert, dann ist die Erhöhung des Einkommens im Referenzzeitraum gegenüber dem entsprechenden Zeitraum des vorangegangenen Jahres mittels geeigneter zusätzlicher Unterlagen zu plausibilisieren. Abs. 2 gilt sinngemäß.

[…]

IV.      Erwägungen:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts fest – dieser ist jedenfalls durch die Sache des behördlichen Verfahrens beschränkt. Gegenstand des angefochtenen Bescheids ist keine materielle Entscheidung, sondern eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags gemäß § 13 Abs 3 AVG. Dementsprechend ist das Landesverwaltungsgericht entgegen des Antrages des Beschwerdeführers nicht berufen und befugt, über den Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges materiell zu entscheiden; es hat lediglich darüber abzusprechen, ob die Zurückweisung mittels des angefochtenen Bescheids zu Recht erfolgte.

Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl VwGH 1.9.2017, Ra 2016/03/0055).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH vom 1.8.2022, Ro 2020/06/0010).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird (siehe VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301) .

Die Behörde hat den Beschwerdeführer insbesondere ersucht, das „EpG-Berechnungstool“ zu befüllen bzw zu konkretisieren. Bei diesem Berechnungstool handelt es sich um ein amtliches Formular nach § 6 Abs 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung (vgl VwGH vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301).

Der Verwaltungsgerichthof hat sich mit Erkenntnis vom 27.06.2022, Ra 2021/03/0301-6, ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob ua eine Nichtverwendung eines Berechnungsformulars die Behörde zur Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG berechtigt (RZ 28 bis 30):

„Die EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert nach ihrem Wortlaut nicht die Vorlage eines ausgefüllten amtlichen Formulars - etwa des Berechnungstools - selbst, sodass eine Antragszurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG (und ein vorangehender Verbesserungsauftrag) nicht auf die Nichtverwendung oder Nichtvorlage eines solchen Formulars gestützt werden kann.

§ 6 Abs. 1 EpG 1950-Berechnungs-Verordnung erfordert vielmehr die Angabe „aller im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten“. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf ein amtliches Formular ist es allerdings nicht als rechtswidrig anzusehen, wenn im Falle des Fehlens dieser Daten die gebotene Aufforderung zur Behebung dieses Mangels in der Form erfolgt, dass die Nachholung der fehlenden Angaben durch Ausfüllen des betreffenden Formulars (hier also des näher bezeichneten „Berechnungstools“) aufgetragen wird. Auch in diesem Fall darf eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG aber nicht auf die Nichtverwendung des Formulars gestützt werden, sondern ist nur zulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden.

Indem die belangte Behörde der Revisionswerberin unter Androhung einer sonstigen Antragszurückweisung das Ausfüllen eines bestimmten Formulars (des Berechnungstools) unter Angabe einer konkreten Fundstelle auf der Website des Landes Salzburg aufgetragen hat, hat sie einen im Sinne der zitierten Judikatur hinreichend konkreten und unmissverständlichen Verbesserungsauftrag erteilt, dessen Nichtbefolgung zur Zurückweisung des Antrags zu führen hat.“

Im gegenständlichen Fall hat die Behörde dem Beschwerdeführer konkret aufgetragen, welche Unterlagen bzw. Information nachzureichen bzw. zu konkretisieren sind. Weiters wurde auf die Folgen des fruchtlosen Ablaufes der Frist hingewiesen. Die Behörde konnte die Berechnung für den von ihr angenommen Zeitraum nicht berechnen, weshalb der Beschwerdeführer um Konkretisierung und Nachreichung diverser Unterlagen ersucht wurde.

Die Behörde ist zwar fälschlicherweise (vgl ua VwGH vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) von einem kürzeren Vergütungszeitraum (13.03.2020 bis 16.03.2020) ausgegangen, weshalb entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers eine Berechnung nach damaliger Rechtsansicht der Behörde zunächst nicht möglich war, jedoch wäre es dem Beschwerdeführer frei gestanden, seinen ursprünglichen Antrag aufrecht zu erhalten. Darauf wurde der Beschwerdeführer explizit im Verbesserungsschreiben hingewiesen.

Auch für den nach jetziger Rechtsansicht (vgl. ua VwGH vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048) zu vergütenden Zeitraums wäre eine Verbesserung des Antrages notwendig gewesen, zumal auch für diesen als Erwerbsbehinderung nur der Monat März 2020 ua anzugeben war bzw ist.

Dieser Verbesserung ua ist der Beschwerdeführer erst mit Beschwerdevorlage nachgekommen.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde zwar eine mündliche Verhandlung beantragt, jedoch konnte diese entfallen, da eine verfahrensrechtliche Frage zu beantworten war und eine mündliche Erörterung dieser Frage eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag
Vergütung
Verdienstentgang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.50.3229.1

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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