Entscheidungsdatum
21.12.2022Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde der Frau A B BA MTD, geb. am ****, S M i O, Ssiedlung 13, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22.11.2022, GZ: BHLN-511548/2022-10,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGVG), wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der in der Folge eingeschränkte Antrag vom 14.06.2022, gerichtet auf die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ auf Rechtsgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 171/2022, zurückgewiesen wird.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 109/2021 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 12.12.2022 vorgelegten Beschwerde der Frau A B BA MTD und des dieser angeschlossenen Verwaltungsverfahrensaktes ergibt sich in verfahrensrelevanter Hinsicht nachstehender Sachverhalt:
Mit Anbringen vom 14.06.2022, in der Folge präzisiert, stellte Frau A B BA MTD bei der Bezirkshauptmannschaft Leoben als der im Hinblick auf ihren Wohnsitz zuständigen Gewerbebehörde unter Vorlage von Unterlagen den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“.
Nach Durchführung des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 22.11.2022 auf Rechtgrundlage § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr.171/2022 festgestellt, dass für die antragsstellende Frau A B die individuelle Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ nicht vorliege; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einer Einschränkung auf Coaching der Befähigungsumfang mit dem für das uneingeschränkte Unternehmensberatergewerbe übereinzustimmen habe und eine Einschränkung hinsichtlich Befähigung nicht möglich sei und habe die Antragstellerin ausreichende fachliche Tätigkeiten nicht nachweisen können, zumal der Befähigungsumfang vollinhaltlich mit dem uneingeschränkten Unternehmensberatergewerbe übereinstimmen müsse.
Gegen diesen Bescheid erhob Frau A B BA MTD am 06.12.2022, 18.55 Uhr, bei der Behörde wirksam eingelangt am 07.12.2022, Beschwerde an das Verwaltungsgericht; - dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass vier ihrer Studienkollegen in Kärnten und Salzburg im Laufe dieses Jahres sich bereits mit dem Masterabschluss in Training und Development selbständig machen hätten können.
Auf Grundlage dieser Beschwerde und der im Verwaltungsverfahrensakt der belangten Behörde erliegenden unbedenklichen Urkunden hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17 VwGVG bestimmt Folgendes:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 5 GewO normiert Nachstehendes:
(1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(2) Freie Gewerbe sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für freie Gewerbe kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
Gemäß § 16 Abs 1 erster Satz GewO 1994 ist die Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und Teilgewerben ferner der Nachweis der Befähigung.
Ist gemäß § 16 Abs 2 GewO 1994 der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können.
§ 18 Abs 1 und 3 GewO 1994 lauten wie folgt:
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
…
(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
§ 19 GewO 1994 bestimmt Folgendes:
Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 94 Z 74 GewO 1994 stellt das Gewerbe „Unternehmensberatung, einschließlich der Unternehmensorganisation“ ein reglementiertes Gewerbe dar und war die Bezirkshauptmannschaft Leoben, vor dem Hintergrund des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin im Verwaltungsbereich der belangten Behörde, auch in örtlicher Hinsicht zur Behandlung des verfahrenseinleitenden Anbringens zuständig.
Die belangte Behörde sprach im Beschwerdefall jedoch meritorisch über diesen von Beschwerdeführerseite gestellten Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ ab.
Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH am 18.08.2017, Ro 2015/04/007 bis 008-3) hat ausgeführt, dass ein derartiger Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch losgelöst von einem sonstigen gewerberechtlichen Vorgang bei der Gewerbebehörde zulässiger Weise eingebracht werden kann.
Ein solches Anbringen und eine darauf gestützte Feststellung der individuellen Befähigung für ein Gewerbe, gegenständlich „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“, erfolgt im Vorfeld einer künftig beabsichtigten Gewerbeanmeldung, wobei bei einer solchen dem in § 339 Abs 2 GewO 1994 normierten Erfordernis, der genauen Bezeichnung des Gewerbes, (nur) dann entsprochen wird, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen lässt. Entscheidend dafür, ob ein in einer der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff „genau“ iSd § 339 Abs 2 GewO 1994 ist, ist die Frage, ob der Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Die für den Umfang der Gewerbeberechtigung maßgebliche Bezeichnung legt den Gegenstand der angestrebten Tätigkeit fest und hat zumindest dem einschlägigen Abnehmerkreis geläufig zu sein und muss die bei der Anmeldung eines Gewerbes gewählte Gewerbebezeichnung eine eindeutige Abgrenzung nicht nur gegenüber freien Gewerben, sondern auch gegenüber nicht der GewO 1994 unterliegenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. z.B. VwGH am 16.10.2019, Ra 2018/04/0005 unter Verweis auf VwGH am 23.10.2017, Ro 2015/04/0025, mwN).
Vor dem Hintergrund des Zwecks der Feststellung einer individuellen Befähigung für ein reglementiertes Gewerbe sind diese Grundsätze nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten auch auf den Antrag der Feststellung der individuellen Befähigung, welcher fallbezogen isoliert im Vorfeld einer künftigen Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde gestellt wurde, zu übertragen.
Der Gewerbewortlaut „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ ist hinsichtlich der Einschränkung nicht ausreichend bestimmt.
„Coaching“ ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Beratungsmethoden; die drei Grundtypen sind Einzel-, Team- und Projektcoaching. Ebenso wie in der psychosozialen Beratung wird dabei die Entwicklung eigener Lösungen begleitet und gefördert. Methodisch bezeichnet das Wort strukturierte Gespräche zwischen einem Coach und einem Coachee (Klienten) z.B. zu Fragen des beruflichen Alltags (Führung, Kommunikation, Organisation und Zusammenarbeit). Die Ziele dieser Gespräche reichen von der Einschätzung und Entwicklung persönlicher Kompetenzen und Perspektiven über Anregungen zur Selbstreflektion bis hin zu Überwindung von Konflikten mit Mitarbeitern, Kollegen oder Vorgesetzten. Dabei fungiert der Coach als neutraler kritischer Gesprächspartner und verwendet je nach Ziel Methoden aus dem gesamten Spektrum der Personal- und Führungskräfteentwicklung, wobei der Begriff Coaching auch im Fitnessbereich und im Sport Verwendung findet und es sich dabei oft um einen Personaltrainer handelt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Coaching).
Grundsätzlich ist eine Anwendung von Coaching als ergänzende Dienstleistung auch im Rahmen einer Tätigkeit im „gewerblichen“ Beratungsbereich (PR- und MarketingberaterInnen, SteuerberaterInnen, WirtschaftstreuhänderInnen etc.) möglich und im Tätigkeitskatalog der Gesundheitsberufe Psychotherapie Klinische- und Gesundheitspsychologie ist Coaching neben Supervision und Beratung als Tätigkeit enthalten (vgl. auch die Information zur Berufsanerkennung als Coach des Coaching Dachverbandes https://coachingdachverband.at/service/berufsannerkennung).
Unter dem Regime der GewO 1994 findet eine Zuordnung von „Coaching“ im Rahmen des Gewerbes der „Lebens- und Sozialberater“ und in einem gewissen Bereich auch der Unternehmensberater statt. Im Rahmen des Berufsbildes der Unternehmensberatung im Bereich Personalentwicklung, einem Teilbereich des Personalwesens, ist die Tätigkeit des „Coaching und Mentoring“ auch explizit angeführt (vgl. das Berufsbild Unternehmensberatung, Ausgabe September 2017, des Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, S. 11).
Auch insofern wird deutlich, dass eine Einschränkung des Unternehmensberatergewerbes auf „Coaching“ nicht nur vom Wortlaut her nicht ausreichend bestimmt ist und sich eine Einschränkung des Unternehmensberatungsgewerbes auf entsprechend klar abgrenzbare Bereiche von Tätigkeitsfeldern der Unternehmensberatung zu beziehen hätte und nicht nur auf eine „Methode“ der Beratung zur Befähigung von Individuen zur Findung von Problemlösungen aus sich selbst heraus, in welcher der Coach den Coachee durch seine Fragen zu eigenen Antworten führt und wenn der Coachee die inhaltliche Meinung des Coaches abfragt, Coaching zur individuellen Fachberatung wird (vgl. Das Berufsbild Unternehmensberatung, Ausgabe September 2017, erstellt vom Fachverbandes Unternehmensberatung, Buchhaltung und Informationstechnologie, S. 9).
Nach verwaltungsgerichtlichem Dafürhalten erweist sich ein Gewerbewortlaut „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ somit als nicht hinreichend klar und vermag ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Unternehmensberatung, eingeschränkt auf Coaching“ daher auch nicht inhaltlich behandelt zu werden. Die inhaltliche Prüfung des Vorliegens der individuellen Befähigung in Bezug auf ein nicht ausreichend klar determiniertes Gewerbe kann nicht in Betracht kommen und erweist sich ein derartiger Antrag daher als nicht zulässig und könnte dieser im Rechtsmittelverfahren vor dem Verwaltungsgericht auch nicht entscheidungsrelevant geändert werden, zumal damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens verlassen würde, welche durch den Spruch des bekämpften Bescheides bestimmt wird.
Im Ergebnis war daher der bekämpfte Bescheid, wie im Spruch dieses Erkenntnisses ersichtlich, abzuändern.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung war fallbezogen nicht erforderlich, da es gegenständlich lediglich die Rechtsfrage der Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages zu beantworten galt.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
individuelle Befähigung, Gewerbewortlaut, Unternehmensberatung, Einschränkung, Coaching, Bestimmtheit, Methode, hinreichende BezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2022:LVwG.41.25.8514.2022Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023