TE Vwgh Erkenntnis 1995/12/13 92/13/0186

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Veröffentlicht am 13.12.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
22/02 Zivilprozessordnung;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ABGB §297;
ABGB §435;
KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
ZPO §560;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der Marktgemeinde X, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat III) vom 15. Juni 1992, Zl. 6/2-2034/90-04, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Umsatzsteuer 1979 bis 1983 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 12.980 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer Marktgemeinde, wurde 1985 eine abgabenbehördliche Prüfung hinsichtlich der Jahre 1979 bis 1983 durchgeführt. Bei dieser wurde u.a. festgestellt, die Beschwerdeführerin habe 1981 auf einer von einer Agrargemeinschaft gepachteten Liegenschaft mit der Errichtung einer Bootshafenanlage und einer Badeanlage mit Restaurant begonnen; 1983 sei die Bautätigkeit eingestellt worden, eine Weiterführung der Errichtung der Anlage sei nicht mehr erwogen worden. In den Bescheiden betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1979 bis 1983 ging das Finanzamt davon aus, durch die genannte Anlage seien nur geringfügige Einnahmen erzielt worden, der Betrieb der Anlage sei daher keine steuerlich relevante Betätigung.

Die Berufung gegen diese Bescheide wies die belangte Behörde mit Berufungsentscheidung vom 23. September 1988 als unbegründet ab. Die Bootshafenanlage und Badeanlage mit Restaurant stelle keinen Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 und § 2 Abs. 3 UStG 1972 dar. Es sei ein Segelhafen mit (einem Teil der ursprünglich geplanten) Segelbootsanliegeplätze errichtet worden; aus dem Betrieb dieser Anlage würden auf Dauer gesehen Jahresumsätze von mindestens 40.000 S nicht erzielt, sodaß eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht, eine der Voraussetzungen eines Betriebes gewerblicher Art, nicht vorliege.

Diese Berufungsentscheidung hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, 88/13/0212, auf welches hinsichtlich der weiteren Vorgeschichte verwiesen wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Es treffe zwar zu, daß eine einnahmenerzielende Einrichtung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nur unter der Voraussetzung, daß die Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht seien, einen Betrieb gewerblicher Art bilde. Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten aber mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch dann eine Unternehmertätigkeit entfalten, wenn sich die Vermietung und Verpachtung innerhalb der Gesamttätigkeit der Körperschaft nicht wirtschaftlich heraushebe oder keine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht sei. Ob eine Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes vorliege, sei nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß die strittige Tätigkeit eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken darstelle, die belangte Behörde habe sich damit aber nicht auseinandergesetzt.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde am 20. November 1991 eine mündliche Berufungsverhandlung durch. Bei dieser Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin vor, der Segelhafen sei im Jahr 1991 fertiggestellt worden, seither würden aus der Vermietung der Anliegeplätze Umsätze von über 100.000 S pro Jahr erzielt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde erneut die Berufung als unbegründet ab. Gegenstand der Vermietung seien die Segelbootsanliegeplätze des Bootshafens gewesen. Diese bestünden aus Ponton, Stegen, etc. Daß die Segelbootsbesitzer dadurch auch zum Betreten des Grundstückes, auf dem die Hafenanlage errichtet worden sei, berechtigt worden seien, begründe nicht schon ein "bloßes Mietrecht" am Grundstück. Ausschlaggebend für die Anmietung des Liegeplatzes sei die Möglichkeit zum Vertäuen eines Segelbootes in einer Hafenanlage. Die Vermietung trete gegenüber der Einräumung der Nutzung der Hafenanlage in den Hintergrund. Aus dem Pachtvertrag mit der Agrargemeinschaft ergebe sich, daß die Beschwerdeführerin zur Errichtung einer Hafenanlage berechtigt sei und daß die errichteten Baulichkeiten Superädifikate darstellten. Die Bootshafenanlage sei somit als Superädifikat iSd § 435 ABGB und somit gemäß § 297 ABGB als bewegliche Sache anzusehen. Die Vermietung der Hafenanlage stelle daher überwiegend die Vermietung einer beweglichen Sache (Superädifikat) dar, wenn auch mit ihr die Vermietung des Grundstückes, auf dem sich die Hafenanlage befinde, notwendig verbunden sei. Was das Vorbringen der Beschwerdeführern zu den ab 1991 erzielen Umsätzen von über 100.000 S nach der nunmehr erfolgten Fertigstellung des Segelhafens betreffe, werde darauf verwiesen, daß die Beschwerdeführerin im Jahr 1983 (nach Einstellung der Bautätigkeit) eine Weiterführung der Errichtung der Anlage nicht mehr in Erwägung gezogen habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Soweit die Beschwerdeführerin sich - wie schon in der Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 23. September 1988 - gegen die Rechtsansicht wendet, ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 Abs. 3 UStG liege nur vor, wenn dieser zu über der Bagatellgrenze des § 21 Abs. 6 UStG 1972 liegenden Umsätzen führt, genügt es auf das in jenem Beschwerdeverfahren ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, 88/13/0212, zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin zeigt auch mit dem Hinweis auf die ab Fertigstellung der Bootshafenanlage im Jahr 1991 erzielten Umsätze keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach im Jahr 1983 und somit am Ende des Streitzeitraumes die Weiterführung der Errichtung gegenüber dem damals bestehenden Ausbauniveau nicht (mehr) geplant gewesen sei, unbestritten sind. Eine Bautätigkeit, die auf einen nach Ablauf des Streitzeitraumes gefaßten Entschluß zurückgeht, kann sich aber auf die Beurteilung der Betätigung in den Streitjahren nicht auswirken.

Im Pachtvertrag vom 7. Dezember 1979 ist der Beschwerdeführerin als Pächterin das Recht eingeräumt worden, auf dem Pachtgrundstück eine Hafenanlage als Superädifikat zu errichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen, daß die belangte Behörde einem Rechtsirrtum unterlegen wäre, wenn sie die tatsächlich errichtete (und vermietete) Hafenanlage als Superädifikat iSd § 435 ABGB qualifiziert hat. Damit ist für die belangte Behörde aber noch nichts gewonnen. Wenn sie die Vermietung des Superädifikates als Vermietung beweglicher Sachen und aus diesem Grunde nicht als Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 letzter Satz UStG 1972 qualifiziert hat, übersieht sie nämlich, daß das bürgerliche Recht Superädifikate in manchen Bereichen nach den Regeln für unbewegliche Sachen behandelt. Es kommt auch, was im gegebenen Zusammenhang (Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) von Bedeutung ist, in bezug auf Mietverträge, wie hinsichtlich unbeweglicher Sachen das Bestandverfahren (§§ 560 ff ZPO) selbst dann zur Anwendung, wenn das vermietete Objekt ein Superädifikat ist (vgl. Bydlinski, Das Recht der Superädifikate, Wien 1982, 31). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt daher die Vermietung von Bauten unabhängig davon eine Vermietung von Grundstücken iSd § 2 Abs. 3 letzter Satz dar, ob diese in Belassungsabsicht errichtet worden sind oder nicht (vgl. im Ergebnis ebenso Ruppe, UStG 1994, § 2 Tz 194 und § 6 Tz 384). Die belangte Behörde hat somit die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war daher, soweit er die Umsatzsteuer betrifft, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Soweit der angefochtene Bescheid die Körperschaftsteuer betrifft, verletzt er die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes nicht in ihren Rechten. Zu Recht ist nämlich die belangte Behörde davon ausgegangen, daß ein Betrieb gewerblicher Art iSd § 2 KStG 1966 mangels erzielter Einnahmen von wirtschaftlichem Gewicht nicht vorliegt. Hinsichtlich Körperschaftsteuer war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994. An Ersatz für Stempelgebühren war zuzusprechen die Eingabengebühr für drei Ausfertigungen der Beschwerde (360 S) und die Beilagengebühr für den angefochtenen Bescheid (180 S).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130186.X00

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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