RS Vwgh 2022/12/13 Ro 2019/16/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2022
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32/06 Verkehrsteuern

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/16/0005 E 11. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Da gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 GrEStG 1987 Baurechte Grundstücken gleichstehen, unterliegt auch die Begründung eines Baurechts durch Abschluss eines Baurechtsvertrags dem Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 (vgl. VwGH 20.2.2003, 2000/16/0012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019160005.J01

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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