RS Vwgh 2022/12/13 Ra 2021/16/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.2022
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern
34 Monopole
62 Arbeitsmarktverwaltung
66 Sozialversicherung

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs2a
GrEStG 1987 §1 Abs3
SteuerreformG 2015/2016
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: ÖStZ 1-2/2023, S. 5-6;

Rechtssatz

Aus den Materialien zum SteuerreformG 2015/2016 (ErlRV 684 BlgNr 25. GP 34) ist abzuleiten, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften sowohl den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG 1987, als auch jenen des § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 erfüllen kann. § 1 Abs. 3 GrEStG 1987 ist dabei subsidiär zu § 1 Abs. 2a GrEStG 1987 und kommt nur zur Anwendung, soweit nicht die speziell auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften zugeschnittene Regelung des § 1 Abs. 2a GrEStG 1987 anzuwenden ist.Aus den Materialien zum SteuerreformG 2015/2016 (ErlRV 684 BlgNr 25. Gesetzgebungsperiode 34) ist abzuleiten, dass es die Intention des Gesetzgebers war, dass die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften sowohl den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2 a, GrEStG 1987, als auch jenen des Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1987 erfüllen kann. Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG 1987 ist dabei subsidiär zu Paragraph eins, Absatz 2 a, GrEStG 1987 und kommt nur zur Anwendung, soweit nicht die speziell auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften zugeschnittene Regelung des Paragraph eins, Absatz 2 a, GrEStG 1987 anzuwenden ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021160082.L04

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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