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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z2Rechtssatz
Das Finanzamt ist schon im Hinblick darauf, dass es das Auskunftsverlangen (§ 8 KontRegG 2015) dem BFG zur Bewilligung vorzulegen hat, Partei dieses Verfahrens. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Rekursverfahren "einseitig", also ohne Beteiligung der anderen Partei(en) erfolgen solle (vgl. hingegen § 521a ZPO); insoweit besteht auch keine zur Entscheidung durch den Einzelrichter vergleichbar kurze Entscheidungsfrist. Schließlich erfolgt das Auskunftsverlangen auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde (§ 8 Abs. 1 und 3 KontRegG 2015); die Abgabenbehörde ist in diesem Verfahren sodann vor dem BFG die belangte Behörde. Als solche ist das Finanzamt dazu legitimiert, gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG Revision zu erheben.Das Finanzamt ist schon im Hinblick darauf, dass es das Auskunftsverlangen (Paragraph 8, KontRegG 2015) dem BFG zur Bewilligung vorzulegen hat, Partei dieses Verfahrens. Es ist auch nicht erkennbar, dass das Rekursverfahren "einseitig", also ohne Beteiligung der anderen Partei(en) erfolgen solle vergleiche hingegen Paragraph 521 a, ZPO); insoweit besteht auch keine zur Entscheidung durch den Einzelrichter vergleichbar kurze Entscheidungsfrist. Schließlich erfolgt das Auskunftsverlangen auch im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Abgabenbehörde (Paragraph 8, Absatz eins und 3 KontRegG 2015); die Abgabenbehörde ist in diesem Verfahren sodann vor dem BFG die belangte Behörde. Als solche ist das Finanzamt dazu legitimiert, gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG Revision zu erheben.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022130031.J06Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023