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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §207Rechtssatz
Das UStG 1994 sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach § 11 Abs. 12 leg. cit. vor. Eine solche ergibt sich - mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in § 16 Abs. 1 UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.Das UStG 1994 sieht keine Befristung der Rechnungsberichtigung nach Paragraph 11, Absatz 12, leg. cit. vor. Eine solche ergibt sich - mangels Rückwirkung der Rechnungsberichtigung - auch nicht aus den allgemeinen Verjährungsbestimmungen der BAO. Da aufgrund der in Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1994 ausdrücklich angeordneten ex nunc-Wirkung der Rechnungsberichtigung die ursprüngliche Steuerfestsetzung unberührt bleibt, kann eine Berichtigung auch dann erfolgen, wenn für die ursprüngliche Steuerfestsetzung bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019130034.J03Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023