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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DVG 1984 §2 Abs6 idF 2020/I/153Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/12/0130 E 13. November 2013 RS 4 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 2 Abs. 6 erster Satz DVG 1984 bringt zum Ausdruck, dass für Dienstrechtsverfahren, die aus Tatsachen herrühren, die vor dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand herrühren, die Aktivdienstbehörde (und nicht etwa die Pensionsbehörde) zuständig ist (Hinweis B vom 30. Mai 2006, 2005/12/0118). Demgegenüber richtet sich die Abgrenzung zwischen den Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde bzw. der nachgeordneten Dienstbehörde zur Entscheidung einer Dienstrechtssache in erster Instanz nach den jeweils (im Entscheidungszeitpunkt) geltenden Vorschriften. Nichts anderes gilt für die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen nachgeordneten Dienstbehörden, wie sie die DPÜ-VO 2005 in ihren §§ 1 und 2 vornimmt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021120023.L01Im RIS seit
01.02.2023Zuletzt aktualisiert am
07.02.2023