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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Friedrichstraße 7, Top 3, gegen das am 18. Juli 2022 verkündete und am 10. August 2022 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-101/007/3831/2022-34, VGW-101/V/007/5460/2022, betreffend Verfügung der Wiederherstellung nach § 36 Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision der A GmbH in B, vertreten durch Mag. Gerald Göllner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Friedrichstraße 7, Top 3, gegen das am 18. Juli 2022 verkündete und am 10. August 2022 ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW-101/007/3831/2022-34, VGW-101/V/007/5460/2022, betreffend Verfügung der Wiederherstellung nach Paragraph 36, Denkmalschutzgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 18./19. Bezirk), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis verfügte das Verwaltungsgericht Wien, dass die revisionswerbende Partei - aufgrund der von dieser vorgenommenen widerrechtlichen Änderungen an dem konkret bezeichneten, in deren Eigentum stehenden, denkmalgeschützten Gebäude - dieses Denkmal gemäß § 36 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz durch das Setzen näher beschriebener, die Fassade und Blechelemente betreffende Maßnahmen, binnen vier Monaten auf ihre Kosten insoweit wiederherzustellen habe.Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis verfügte das Verwaltungsgericht Wien, dass die revisionswerbende Partei - aufgrund der von dieser vorgenommenen widerrechtlichen Änderungen an dem konkret bezeichneten, in deren Eigentum stehenden, denkmalgeschützten Gebäude - dieses Denkmal gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz durch das Setzen näher beschriebener, die Fassade und Blechelemente betreffende Maßnahmen, binnen vier Monaten auf ihre Kosten insoweit wiederherzustellen habe.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 Die revisionswerbende Partei sieht unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit ihrer Revision in einem Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „zumal die fehlende Bestimmtheit des Spruches des Bescheides indem dieser nicht in einer dem § 59 AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist eine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begründet.“Die revisionswerbende Partei sieht unter diesem Gesichtspunkt die Zulässigkeit ihrer Revision in einem Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, „zumal die fehlende Bestimmtheit des Spruches des Bescheides indem dieser nicht in einer dem Paragraph 59, AVG entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist eine Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begründet.“
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. unter vielen VwGH 27.7.2022, Ra 2019/06/0137; 1.4.2022, Ra 2022/03/0065, je mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , unter vielen VwGH 27.7.2022, Ra 2019/06/0137; 1.4.2022, Ra 2022/03/0065, je mwN).
6 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, sodass sie bereits aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen war (siehe zur Bestimmtheit verwaltungsrechtlicher Titel zudem VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020; 15.6.2004, 2003/05/0040; 20.10.1994, 93/06/0258; vgl. dazu ferner die bereits in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu § 59 AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, sodass sie bereits aus diesem Grund als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen war (siehe zur Bestimmtheit verwaltungsrechtlicher Titel zudem VwGH 10.10.2014, 2012/06/0020; 15.6.2004, 2003/05/0040; 20.10.1994, 93/06/0258; vergleiche , dazu ferner die bereits in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998], zu Paragraph 59, AVG zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
7 Die Revision war somit als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung geeignet nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit als wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung geeignet nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. Dezember 2022
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090134.L00Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023