Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. des M N, 2. der S N, 3. der H N und 4. des D N, alle vertreten durch Dr. Gregor Berchtold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2021, 1. W201 2192840-1/13E, 2. W201 2192828-1/12E, 3. W201 2192838-1/10E und 4. W201 2192834-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revisionen 1. des M N, 2. der S N, 3. der H N und 4. des D N, alle vertreten durch Dr. Gregor Berchtold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2021, 1. W201 2192840-1/13E, 2. W201 2192828-1/12E, 3. W201 2192838-1/10E und 4. W201 2192834-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionsverfahren werden bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in den Rechtssachen C-608/22 und C-609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.
Begründung
1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige Afghanistans. Der Erst- und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet und die Eltern der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers. Die Erst- bis Drittrevisionswerber stellten am 1. Dezember 2015 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am 14. Februar 2017 wurde für den in Österreich geborenen Viertrevisionswerber ein Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 gestellt.
2 Mit Bescheiden vom 8. bzw. 9. März 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Revisionswerber zur Gänze ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gewährte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise.
3 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 19. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 19. November 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden der Revisionswerber nach Durchführung einer Verhandlung hinsichtlich des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen jeweils eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.
4 Dies begründete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zusammengefasst damit, dass es sich bei der Zweitrevisionswerberin nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau handle, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Sie spreche im Entscheidungszeitpunkt nur wenig Deutsch und habe bisher auch keine Sprachprüfungen abgelegt. Sie tätige lediglich Einkäufe selbstständig und habe in Österreich das Kopftuch abgelegt.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung des „Grad[es] der ‚Verwestlichung‘ einer Frau“ insbesondere seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan geltend.
6 Mit den im Spruch genannten Beschlüssen vom 14. September 2022 hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen
- die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird,
- keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können,
- allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden,
- einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen,
- der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird,
- der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird,
- sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen,
- ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben,
- keinen Sport ausüben dürfen,
im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“2. Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
7 Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revisionen ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb die Revisionsverfahren auszusetzen waren (vgl. VwGH 31.8.2021, Ra 2020/14/0485, mwN).Der Beantwortung dieser Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt für die Behandlung der vorliegenden Revisionen ebenfalls Bedeutung zu. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb die Revisionsverfahren auszusetzen waren vergleiche , VwGH 31.8.2021, Ra 2020/14/0485, mwN).
Wien, am 16. Jänner 2023
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021140392.L00Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
14.03.2023