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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Fristsetzungsantrag des H in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über den Fristsetzungsantrag des H in W, vertreten durch die Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Verwaltungsgericht Wien betreffend Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2022, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 4 StVO abgewiesen worden war, mit Schriftsatz vom 8. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 17. März 2022, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO abgewiesen worden war, mit Schriftsatz vom 8. April 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien erhoben.
2 Die Beschwerde wurde - wie sich aus dem nachträglich vorgelegten Akt ergibt - nach der Aktenlage am 2. Mai 2022 per E-Mail vom Magistrat der Stadt Wien als rechtmäßiger Einbringungsstelle für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
3 Am 10. Oktober 2022 langte beim Verwaltungsgerichtshof via WebERV der Fristsetzungsantrag des Antragstellers unter Anschluss der Beschwerde ein. Dieser Antrag wurde vom Antragsteller direkt eingebracht; eine Vorlage durch das Verwaltungsgericht erfolgte nicht.
4 In seinem Antrag vom 10. Oktober 2022 begründete der Antragsteller die Säumnis des Verwaltungsgerichts damit, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit 8. April 2022 vom Beschwerdeführer zur Entscheidung vorgelegt worden sei und „bis dato“ das Verwaltungsgericht über die Beschwerde noch nicht entschieden und somit seine Entscheidungspflicht nach § 34 Abs. 1 VwGVG verletzt habe.In seinem Antrag vom 10. Oktober 2022 begründete der Antragsteller die Säumnis des Verwaltungsgerichts damit, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien mit 8. April 2022 vom Beschwerdeführer zur Entscheidung vorgelegt worden sei und „bis dato“ das Verwaltungsgericht über die Beschwerde noch nicht entschieden und somit seine Entscheidungspflicht nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG verletzt habe.
5 Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers ab und erklärte eine ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller laut Übernahmebestätigung am 21. Oktober 2022 zugestellt.Mit Erkenntnis vom 18. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Antragstellers ab und erklärte eine ordentliche Revision dagegen an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller laut Übernahmebestätigung am 21. Oktober 2022 zugestellt.
6 Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die §§ 33 Abs. 2 und 34 Abs. 1, 2 und 3 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat. Gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Paragraphen 33, Absatz 2 und 34 Absatz eins, 2 und 3 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.
7 Im vorliegenden Fall wurde der Fristsetzungsantrag - ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welcher sich gemäß § 34 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG nach dem Zeitpunkt dessen Vorlage durch die bescheiderlassende Behörde als zuständige Einbringungsstelle bestimmt, zumal die Frist nach § 14 Abs. 1 VwGVG noch offen war (vgl. dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist (d.i. mit Ablauf des 2. November 2022) gestellt und erweist sich daher als unzulässig.Im vorliegenden Fall wurde der Fristsetzungsantrag - ausgehend vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welcher sich gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG nach dem Zeitpunkt dessen Vorlage durch die bescheiderlassende Behörde als zuständige Einbringungsstelle bestimmt, zumal die Frist nach Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG noch offen war vergleiche , dazu VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421) - schon vor Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist (d.i. mit Ablauf des 2. November 2022) gestellt und erweist sich daher als unzulässig.
8 Noch vor Ende der Entscheidungsfrist wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien erlassen.
9 Im Hinblick darauf erübrigte sich eine Weiterleitung des Fristsetzungsantrags an das Verwaltungsgericht als rechtmäßiger Einbringungsstelle gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zwecks Vorlage an den Verwaltungsgerichthof.Im Hinblick darauf erübrigte sich eine Weiterleitung des Fristsetzungsantrags an das Verwaltungsgericht als rechtmäßiger Einbringungsstelle gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zwecks Vorlage an den Verwaltungsgerichthof.
10 Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf § 38 Abs. 1 VwGG unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 38 Abs. 4 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Der Antrag ist somit unter Bedachtnahme auf Paragraph 38, Absatz eins, VwGG unzulässig und war daher gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 16. Jänner 2023
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022020001.F00Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
15.02.2023