Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des M K in S, vertreten durch Hermann & Kraft & Dallago, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2022, I412 2249801-1/7E, betreffend Angehörigeneigenschaft nach § 83 GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des M K in S, vertreten durch Hermann & Kraft & Dallago, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Oberer Stadtplatz 5a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2022, I412 2249801-1/7E, betreffend Angehörigeneigenschaft nach Paragraph 83, GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) stellte mit Bescheid vom 29. September 2021 fest, dass der Revisionswerber für seine Ehefrau gemäß § 83 Abs. 7 GSVG „jedenfalls seit 01.01.2013“ keinen Anspruch auf Leistungen aus der „GSVG Kranken(mit)versicherung“ habe. Das wurde damit begründet, dass die Ehefrau des Revisionswerbers seit dem 1. Jänner 2011 eine deutsche Regelaltersrente auf Grund einer Erwerbstätigkeit bezogen habe, die in Österreich Krankenversicherungsschutz begründet hätte. Sie gelte daher nicht als Angehörige im Sinn des § 83 GSVG.Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) stellte mit Bescheid vom 29. September 2021 fest, dass der Revisionswerber für seine Ehefrau gemäß Paragraph 83, Absatz 7, GSVG „jedenfalls seit 01.01.2013“ keinen Anspruch auf Leistungen aus der „GSVG Kranken(mit)versicherung“ habe. Das wurde damit begründet, dass die Ehefrau des Revisionswerbers seit dem 1. Jänner 2011 eine deutsche Regelaltersrente auf Grund einer Erwerbstätigkeit bezogen habe, die in Österreich Krankenversicherungsschutz begründet hätte. Sie gelte daher nicht als Angehörige im Sinn des Paragraph 83, GSVG.
2 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber zum einen vor, dass der Bescheid einen unrichtigen Adressaten bezeichne. Der Spruch (mit der Anrede „Sie“) spezifiziere nicht, wer durch ihn angesprochen werde. Laut Zustellverfügung sei er an die Rechtsvertretung des Revisionswerbers gerichtet, die aber, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, nicht tatsächlich Bescheidadressat sein könne. Zum anderen wandte sich der Revisionswerber gegen die Annahme, dass die Angehörigeneigenschaft seiner Ehefrau gemäß § 83 Abs. 7 GSVG zu verneinen sei.In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Revisionswerber zum einen vor, dass der Bescheid einen unrichtigen Adressaten bezeichne. Der Spruch (mit der Anrede „Sie“) spezifiziere nicht, wer durch ihn angesprochen werde. Laut Zustellverfügung sei er an die Rechtsvertretung des Revisionswerbers gerichtet, die aber, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen sei, nicht tatsächlich Bescheidadressat sein könne. Zum anderen wandte sich der Revisionswerber gegen die Annahme, dass die Angehörigeneigenschaft seiner Ehefrau gemäß Paragraph 83, Absatz 7, GSVG zu verneinen sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
4 Zur Frage des Bescheidadressaten erklärte das Bundesverwaltungsgericht, dass der Name des Revisionswerbers im Bescheid sehr wohl genannt worden sei, nämlich als Adressat einer Kopie des Bescheides. Aus der Bescheidbegründung sei eindeutig zu erkennen, dass er der Bescheidadressat sei. Es sei auch korrekt gewesen, die Rechtsvertretung des Revisionswerbers in der Zustellverfügung als Empfängerin zu nennen. Der Spruchwortlaut sei eindeutig an den Revisionswerber gerichtet gewesen.
5 Zu § 83 Abs. 7 GSVG führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Ehefrau des Revisionswerbers in Deutschland auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert gewesen sei. Nach österreichischer Rechtslage unterlägen beinahe alle Erwerbstätigkeiten einer Versicherung im Zweig der Krankenversicherung. Warum das für die damalige Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers nicht gegolten haben sollte, sei weder in der Beschwerde noch in einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Stellungnahme des Revisionswerbers substantiiert begründet worden. Die Wortfolge in § 83 Abs. 7 GSVG „eine Pension aufgrund dieser Erwerbstätigkeit“ sei auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Pension zur Gänze aufgrund von Zeiten der Erwerbstätigkeit gebühren müsse.Zu Paragraph 83, Absatz 7, GSVG führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass die Ehefrau des Revisionswerbers in Deutschland auf Grund einer Erwerbstätigkeit pflichtversichert gewesen sei. Nach österreichischer Rechtslage unterlägen beinahe alle Erwerbstätigkeiten einer Versicherung im Zweig der Krankenversicherung. Warum das für die damalige Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers nicht gegolten haben sollte, sei weder in der Beschwerde noch in einer vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Stellungnahme des Revisionswerbers substantiiert begründet worden. Die Wortfolge in Paragraph 83, Absatz 7, GSVG „eine Pension aufgrund dieser Erwerbstätigkeit“ sei auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Pension zur Gänze aufgrund von Zeiten der Erwerbstätigkeit gebühren müsse.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
10 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision zunächst geltend gemacht, dass der Bescheid der SVS einen falschen Adressaten, nämlich die Rechtsvertretung des Revisionswerbers, bezeichnet habe. Die „belangte Behörde“ habe im angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, ohne den Bescheid der SVS dahingehend abzuändern, dass klargestellt werde, dass „der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der GSV Krankenmitversicherung habe“. Da die Zustellverfügung eindeutig an die Rechtsvertretung des Revisionswerbers gerichtet sei, sei der Bescheid, der die betroffene Person nicht konkret benenne, sondern den Adressaten unmittelbar anspreche, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an den in der Zustellverfügung genannten Adressaten gerichtet, somit an die genannten Rechtsanwälte. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche daher „in dieser Frage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“.
11 Wäre der Revisionswerber aber nicht Bescheidadressat gewesen, so hätte ihm die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gefehlt, und diese wäre vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen. Eine „Klarstellung“ des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt (vgl. in diesem Sinn das auch vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber Bescheidadressat, da er im Kopf des Bescheides - als Empfänger einer Kopie, während als primäre Empfängerin richtigerweise (vgl. § 9 Abs. 3 ZustG) seine Rechtsvertretung bezeichnet wurde - ausdrücklich genannt wurde und der Bescheid nach seiner Begründung zweifelsfrei an ihn gerichtet war. Eine Klarstellung durch eine Abänderung des Bescheidspruchs dahingehend, dass der Name des Revisionswerbers darin aufgenommen wird, wäre vor diesem Hintergrund zulässig gewesen. Sie war jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.Wäre der Revisionswerber aber nicht Bescheidadressat gewesen, so hätte ihm die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde gefehlt, und diese wäre vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen gewesen. Eine „Klarstellung“ des Adressaten im Rechtsmittelverfahren kommt nur in Betracht, wenn sich dieser ohnedies aus dem bekämpften Bescheid (insbesondere aus dem Spruch in Verbindung mit der Zustellverfügung) ergibt vergleiche , in diesem Sinn das auch vom Revisionswerber zitierte Erkenntnis VwGH 11.12.2002, 2002/05/0758). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber Bescheidadressat, da er im Kopf des Bescheides - als Empfänger einer Kopie, während als primäre Empfängerin richtigerweise vergleiche , Paragraph 9, Absatz 3, ZustG) seine Rechtsvertretung bezeichnet wurde - ausdrücklich genannt wurde und der Bescheid nach seiner Begründung zweifelsfrei an ihn gerichtet war. Eine Klarstellung durch eine Abänderung des Bescheidspruchs dahingehend, dass der Name des Revisionswerbers darin aufgenommen wird, wäre vor diesem Hintergrund zulässig gewesen. Sie war jedoch - da eine Klarstellung zwar aus Gründen der Rechtssicherheit hilfreich sein kann, aber definitionsgemäß keine inhaltliche Änderung bewirkt - nicht geboten.
12 Weiters bringt der Revisionswerber im Hinblick auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass es an Rechtsprechung zu der Problematik fehle, „ob der Angehörigenstatus nach § 56 GSVG verneint werden kann, wenn trotz Erhalt einer geringfügigen ausländischen Rente keine ausländische Krankenversicherung besteht“. Dem ist der klare Wortlaut des § 83 Abs. 7 GSVG entgegen zu halten („§ 56 GSVG“ ist ein offenkundiges Fehlzitat), wonach es nur darauf ankommt, ob eine Pension „auf Grund dieser Erwerbstätigkeit“ - also auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet - bezogen wird. Dass aber diese Voraussetzung nicht vorlag, weil die frühere, den deutschen Rentenanspruch begründende Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers zu keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geführt hätte, wird auch in der Revision nicht behauptet. Da somit die Rechtslage klar und eindeutig ist und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei ihrer Anwendung ein korrekturbedürftiger Fehler unterlaufen ist, liegt trotz mangelnder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. dazu etwa VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).Weiters bringt der Revisionswerber im Hinblick auf eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, dass es an Rechtsprechung zu der Problematik fehle, „ob der Angehörigenstatus nach Paragraph 56, GSVG verneint werden kann, wenn trotz Erhalt einer geringfügigen ausländischen Rente keine ausländische Krankenversicherung besteht“. Dem ist der klare Wortlaut des Paragraph 83, Absatz 7, GSVG entgegen zu halten („§ 56 GSVG“ ist ein offenkundiges Fehlzitat), wonach es nur darauf ankommt, ob eine Pension „auf Grund dieser Erwerbstätigkeit“ - also auf Grund einer Erwerbstätigkeit, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet - bezogen wird. Dass aber diese Voraussetzung nicht vorlag, weil die frühere, den deutschen Rentenanspruch begründende Erwerbstätigkeit der Ehefrau des Revisionswerbers zu keiner Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geführt hätte, wird auch in der Revision nicht behauptet. Da somit die Rechtslage klar und eindeutig ist und auch nicht ersichtlich ist, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei ihrer Anwendung ein korrekturbedürftiger Fehler unterlaufen ist, liegt trotz mangelnder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche , dazu etwa VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, mwN).
13 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. Jänner 2023
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080173.L00Im RIS seit
06.02.2023Zuletzt aktualisiert am
01.03.2023