TE Vwgh Beschluss 2023/1/9 Ra 2022/10/0198

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Veröffentlicht am 09.01.2023
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Index

L92005 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Salzburg
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht
67 Versorgungsrecht

Norm

AsylG 2005 §13
B-VG Art133 Abs4
SHG AusführungsG OÖ 2020 §5 Abs1
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §4 Abs1
SUG Slbg 2010 §4 Abs2 Z2
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision der Z M in L, vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/2/23, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 21. September 2021, Zl. LVwG-351028/6/BZ/PP, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Linz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 26. März 2021, mit dem ihr Antrag auf Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG abgewiesen worden war, erhobene Beschwerde als unbegründet ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, lebe seit 2014 in Österreich. Sie sei seit 2017 geschieden; ihre zwei Kinder im Alter von 13 und 21 Jahren lebten bei ihrem Ex-Ehemann. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 12. November 2020 (Anmerkung: im Asylverfahren) unter anderem ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der Revisionswerberin gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Revisionswerberin beabsichtige, im Oktober 2021 einen Antrag auf „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu stellen.Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, die Revisionswerberin, eine iranische Staatsangehörige, lebe seit 2014 in Österreich. Sie sei seit 2017 geschieden; ihre zwei Kinder im Alter von 13 und 21 Jahren lebten bei ihrem Ex-Ehemann. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Erkenntnis vom 12. November 2020 (Anmerkung: im Asylverfahren) unter anderem ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und der Revisionswerberin gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. Die Revisionswerberin beabsichtige, im Oktober 2021 einen Antrag auf „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu stellen.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - im Wesentlichen aus, nach § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG seien Leistungen der Sozialhilfe (u.a.) nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Mit dieser Bestimmung habe der oberösterreichische Landesgesetzgeber § 4 Abs. 1 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umgesetzt.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für die vorliegende Revisionssache von Interesse - im Wesentlichen aus, nach Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG seien Leistungen der Sozialhilfe (u.a.) nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Mit dieser Bestimmung habe der oberösterreichische Landesgesetzgeber Paragraph 4, Absatz eins, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz umgesetzt.

4        Nach dem festgestellten Sachverhalt zähle die Revisionswerberin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 5 (Abs. 1) Oö. SOHAG.Nach dem festgestellten Sachverhalt zähle die Revisionswerberin nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 5, (Absatz eins,) Oö. SOHAG.

5        Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2022, E 4110/2021-14, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2022, E 4110/2021-16, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 24. September 2022, E 4110/2021-14, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 17. Oktober 2022, E 4110/2021-16, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

6        In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

10       In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird die Frage aufgeworfen, was unter einem „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ im Sinn des § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG zu verstehen sei; dies sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden. Zusätzlich wird eine Abweichung von der hg. Judikatur insofern geltend gemacht, als das Verwaltungsgericht keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe, ob die Revisionswerberin als niedergelassen im Sinn des § 2 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusehen sei (Hinweis auf VwGH 29.1.2021, Ra 2020/22/0141).In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird die Frage aufgeworfen, was unter einem „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG zu verstehen sei; dies sei vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht entschieden worden. Zusätzlich wird eine Abweichung von der hg. Judikatur insofern geltend gemacht, als das Verwaltungsgericht keine Einzelfallbeurteilung vorgenommen habe, ob die Revisionswerberin als niedergelassen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz anzusehen sei (Hinweis auf VwGH 29.1.2021, Ra 2020/22/0141).

11       Mittlerweile - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, Ro 2021/10/0012, mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und dessen Umsetzung durch § 4 Abs. 2 Z 2 Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (welcher inhaltlich der hier interessierenden Norm entspricht) befasst und darin (u.a.) ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht; weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin - unter Hinweis auf Vorjudikatur - zum Ausdruck gebracht, dass - entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausdrücklich vertretenen Auffassung - bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003).Mittlerweile - nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses - hat sich der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 14. Jänner 2022, Ro 2021/10/0012, mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und dessen Umsetzung durch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Sozialunterstützungsgesetz (welcher inhaltlich der hier interessierenden Norm entspricht) befasst und darin (u.a.) ausgesprochen, dass sich das darin normierte Erfordernis der „Dauerhaftigkeit“ sowohl auf einen tatsächlichen wie auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des „dauerhaft niedergelassenen Fremden“ bezieht; weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin - unter Hinweis auf Vorjudikatur - zum Ausdruck gebracht, dass - entgegen der in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision ausdrücklich vertretenen Auffassung - bei der Berechnung des somit erforderlichen mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind vergleiche , VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003).

12       Auch in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit § 4 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige „Wartefrist“ näher bestimmten - „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.Auch in seinem Erkenntnis vom 28. April 2022, Ra 2021/10/0042, hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz Sozialhilfe-Grundsatzgesetz auseinandergesetzt und festgehalten, dass dort in Bezug auf einen allfälligen Sozialhilfeanspruch Fremder auf einen - durch eine fünfjährige „Wartefrist“ näher bestimmten - „dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt“ des Fremden im Inland abgestellt wird, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren.

13       Dass die Revisionswerberin, die zwar nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis seit 2014 in Österreich lebt, deren Asylverfahren aber erst mit Erkenntnis vom 12. November 2020 abgeschlossen und der damit uno actu eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden war, bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses am 30. September 2021 die - unabhängig von der Art des vorliegenden Aufenthaltstitels zu erfüllenden - Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG erfüllt hätte (vgl. insbesondere zu dem Umstand, dass bei der Berechnung des mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland die Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind, wiederum VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; sowie VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012), wird in der Revision nicht aufgezeigt.Dass die Revisionswerberin, die zwar nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis seit 2014 in Österreich lebt, deren Asylverfahren aber erst mit Erkenntnis vom 12. November 2020 abgeschlossen und der damit uno actu eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von 12 Monaten erteilt worden war, bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses am 30. September 2021 die - unabhängig von der Art des vorliegenden Aufenthaltstitels zu erfüllenden - Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG erfüllt hätte vergleiche , insbesondere zu dem Umstand, dass bei der Berechnung des mindestens fünfjährigen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland die Zeiten der bloß vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der Zulassung zum Asylverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 2005 nicht zu berücksichtigen sind, wiederum VwGH 21.3.2022, Ro 2022/10/0003; sowie VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012), wird in der Revision nicht aufgezeigt.

14       Auch das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) und zu dem EuGH-Urteil vom 21. November 2018, C-713/17, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Das genannte Urteil hat sich mit Artikel 29 der Statusrichtlinie beschäftigt. Zweck der Statusrichtlinie ist es nach deren Artikel 1, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen. Dass die Revisionswerberin Flüchtlingsstatus hätte oder ihr subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Es ist daher mangels erkennbaren Zusammenhangs mit der Statusrichtlinie nicht ersichtlich, weshalb der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage, inwiefern § 5 Abs. 1 Oö. SOHAG mit Artikel 29 der Statusrichtlinie vereinbar sei, fallbezogen Bedeutung zukommen sollte, mit anderen Worten, weshalb das Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen sollte.Auch das Vorbringen, die angefochtene Entscheidung stehe in Widerspruch zur Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) und zu dem EuGH-Urteil vom 21. November 2018, C-713/17, führt nicht zur Zulässigkeit der Revision. Das genannte Urteil hat sich mit Artikel 29 der Statusrichtlinie beschäftigt. Zweck der Statusrichtlinie ist es nach deren Artikel 1, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen. Dass die Revisionswerberin Flüchtlingsstatus hätte oder ihr subsidiärer Schutz zuerkannt worden wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision weder behauptet noch ergibt sich dies aus den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses. Es ist daher mangels erkennbaren Zusammenhangs mit der Statusrichtlinie nicht ersichtlich, weshalb der in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Frage, inwiefern Paragraph 5, Absatz eins, Oö. SOHAG mit Artikel 29 der Statusrichtlinie vereinbar sei, fallbezogen Bedeutung zukommen sollte, mit anderen Worten, weshalb das Schicksal der Revision von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängen sollte.

15       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100198.L00

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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