Index
E6JNorm
ApG 1907 §10 Abs1 Z2Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Leonhartsberger und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des Mag. pharm. R M in S, vertreten durch die Cerha Hempel Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 30. Dezember 2020, Zl. LVwG-050182/2/Gf/CJ, betreffend eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; mitbeteiligte Partei: Dr. A A in S, vertreten durch Mag. Markus Lechner, Rechtsanwalt in 6911 Lochau, Althaus 10), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 26. September 2020 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß §§ 29 Abs. 1, 31 und 53 Apothekengesetz (im Folgenden: ApG) die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in N.Mit Bescheid vom 26. September 2020 erteilte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten gemäß Paragraphen 29, Absatz eins, 31, und 53 Apothekengesetz (im Folgenden: ApG) die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke in N.
2 Der vom Revisionswerber, dem Inhaber der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in S., wegen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes von mehr als sechs Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2020 insoweit statt, als es den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies. Zudem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Der vom Revisionswerber, dem Inhaber der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke in S., wegen Unterschreitung des erforderlichen Mindestabstandes von mehr als sechs Straßenkilometern zwischen dem Berufssitz des Arztes und der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Dezember 2020 insoweit statt, als es den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhob und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwies. Zudem sprach es aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3 Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem vorgelegten Akt der belangten Behörde - so das Verwaltungsgericht - lasse sich mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit entnehmen, ob die belangte Behörde iSd §§ 28 Abs. 2 und 29 Abs. 1 Z 1 ApG vom Vorliegen einer sogenannten „Ein-Arzt-Gemeinde“ oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Kassenplanstellen ausgegangen sei, ob sich die nächstgelegene öffentliche Apotheke innerhalb oder außerhalb des Gebietes jener Gemeinde, der der Berufssitz der mitbeteiligten Partei zuzuordnen sei, befinde, sowie ob die am 23. Juni 2020 durchgeführte Entfernungsmessung mit einem geeichten Wegstreckenmessgerät und den hierfür maßgeblichen Bedienungsvorschriften seines Herstellers vorgenommen worden sei. Ob die Bewilligungserteilung sowohl zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgungsleistung für die Gemeindebevölkerung als auch einer durch die Hausapotheke relativ besser gewährleisteten Heilmittelversorgung geboten gewesen sei, sei ungeprüft geblieben.Weder der Begründung des angefochtenen Bescheides noch dem vorgelegten Akt der belangten Behörde - so das Verwaltungsgericht - lasse sich mit der für ein Verwaltungsverfahren erforderlichen Sicherheit entnehmen, ob die belangte Behörde iSd Paragraphen 28, Absatz 2, und 29 Absatz eins, Ziffer eins, ApG vom Vorliegen einer sogenannten „Ein-Arzt-Gemeinde“ oder einer Vertragsgruppenpraxis mit höchstens eineinhalb Kassenplanstellen ausgegangen sei, ob sich die nächstgelegene öffentliche Apotheke innerhalb oder außerhalb des Gebietes jener Gemeinde, der der Berufssitz der mitbeteiligten Partei zuzuordnen sei, befinde, sowie ob die am 23. Juni 2020 durchgeführte Entfernungsmessung mit einem geeichten Wegstreckenmessgerät und den hierfür maßgeblichen Bedienungsvorschriften seines Herstellers vorgenommen worden sei. Ob die Bewilligungserteilung sowohl zum Zweck der Sicherstellung der ärztlichen Versorgungsleistung für die Gemeindebevölkerung als auch einer durch die Hausapotheke relativ besser gewährleisteten Heilmittelversorgung geboten gewesen sei, sei ungeprüft geblieben.
4 Zum Erfordernis der Mindestentfernung von mehr als sechs Straßenkilometern zwischen dem ärztlichen Berufssitz und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke führte das Verwaltungsgericht näher aus, diesbezüglich sei insbesondere die zum österreichischen Apothekenrecht ergangene Judikatur des EuGH zu beachten (Verweis auf EuGH 30.6.2016, Sokoll-Seebacher II, C-634/15, sowie EuGH 13.2.2014, Sokoll-Seebacher I, C-367/12). Demnach sei eine innerstaatlich vorgesehene Bedarfsprüfung oder eine dieser gleichzuhaltenden Zugangsbeschränkung zum Arzneimittelversorgungsmarkt nur dann mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Art 49 bzw. Art 56 AEUV vereinbar, wenn diese eine sachadäquat-kohärente Modifikation einer gesetzlich festgelegten „starren (hier: Sechs-Straßenkilometer-)Grenze“ ermögliche. Mit anderen Worten bedeute dies, dass das Kriterium der zwischen der Hausapotheke und der öffentlichen Apotheke gelegenen Entfernung dann, wenn deren strittiges Ausmaß - wie im vorliegenden Fall - bloß innerhalb einer Bandbreite von ca. 115 Metern liege, zugunsten einer sowohl erforderlichen Sicherstellung der ärztlichen Versorgungsleistung der Gemeindebevölkerung als auch einer gegebenenfalls durch die Hausapotheke relativ besser gewährleisteten Heilmittelversorgung in den Hintergrund trete. Der Hauptzweck des Gesetzes solle „nicht durch formale Marginalitäten vereitelt werden“.Zum Erfordernis der Mindestentfernung von mehr als sechs Straßenkilometern zwischen dem ärztlichen Berufssitz und der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke führte das Verwaltungsgericht näher aus, diesbezüglich sei insbesondere die zum österreichischen Apothekenrecht ergangene Judikatur des EuGH zu beachten (Verweis auf EuGH 30.6.2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei, C-634/15, sowie EuGH 13.2.2014, Sokoll-Seebacher römisch eins, C-367/12). Demnach sei eine innerstaatlich vorgesehene Bedarfsprüfung oder eine dieser gleichzuhaltenden Zugangsbeschränkung zum Arzneimittelversorgungsmarkt nur dann mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des Artikel 49, bzw. Artikel 56, AEUV vereinbar, wenn diese eine sachadäquat-kohärente Modifikation einer gesetzlich festgelegten „starren (hier: Sechs-Straßenkilometer-)Grenze“ ermögliche. Mit anderen Worten bedeute dies, dass das Kriterium der zwischen der Hausapotheke und der öffentlichen Apotheke gelegenen Entfernung dann, wenn deren strittiges Ausmaß - wie im vorliegenden Fall - bloß innerhalb einer Bandbreite von ca. 115 Metern liege, zugunsten einer sowohl erforderlichen Sicherstellung der ärztlichen Versorgungsleistung der Gemeindebevölkerung als auch einer gegebenenfalls durch die Hausapotheke relativ besser gewährleisteten Heilmittelversorgung in den Hintergrund trete. Der Hauptzweck des Gesetzes solle „nicht durch formale Marginalitäten vereitelt werden“.
5 Es sei offensichtlich, dass die aufgezeigten ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen im Wege entsprechend gezielter Ermittlungen von der belangten Behörde vergleichsweise rascher und kostengünstiger durchgeführt werden könnten, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.Es sei offensichtlich, dass die aufgezeigten ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen im Wege entsprechend gezielter Ermittlungen von der belangten Behörde vergleichsweise rascher und kostengünstiger durchgeführt werden könnten, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen gewesen sei.
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Der Mitbeteiligte erstattete in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Revision beantragte.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Judikatur des EuGH zu „Sokoll-Seebacher“ für Hausapothekenverfahren nicht maßgeblich sei (Verweis u.a. auf VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Zudem wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, obwohl § 28 VwGVG den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht normiere (Verweis auf VwGH 27.6.2018, Ra 2017/09/0031, sowie 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Zur Zulässigkeit der Revision wird mit näherer Begründung vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach die Judikatur des EuGH zu „Sokoll-Seebacher“ für Hausapothekenverfahren nicht maßgeblich sei (Verweis u.a. auf VwGH 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Zudem wird gerügt, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, obwohl Paragraph 28, VwGVG den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht normiere (Verweis auf VwGH 27.6.2018, Ra 2017/09/0031, sowie 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gem. § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gem. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:
9 Die Revision erweist sich angesichts ihres Zulässigkeitsvorbringens als zulässig. Sie ist auch begründet.
10 Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass sich die vom Verwaltungsgericht für seine Begründung herangezogenen Urteile des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II, C-634/15, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher I, C-367/12, mit der - dem vorliegenden Fall gar nicht zugrunde liegenden - (negativen) Bedarfsprüfungsregelung des § 10 Abs. 2 Z 3 ApG befassten, welche (u.a.) im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke Anwendung findet.Der Revisionswerber macht zutreffend geltend, dass sich die vom Verwaltungsgericht für seine Begründung herangezogenen Urteile des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei, C-634/15, und vom 13. Februar 2014, Sokoll-Seebacher römisch eins, C-367/12, mit der - dem vorliegenden Fall gar nicht zugrunde liegenden - (negativen) Bedarfsprüfungsregelung des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, ApG befassten, welche (u.a.) im Verfahren zur Erteilung einer Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke Anwendung findet.
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß § 29 Abs. 1 ApG mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 ApG nicht vergleichbar ist. Anders als die Bedarfsprüfung stellt § 29 Abs. 1 ApG auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem zitierten Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden (vgl. VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0071; 11.8.2017, Ra 2017/10/0110; 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Dies trifft auch auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher II, C-634/15, zu, da diese Entscheidung lediglich eine Konkretisierung des vorangegangenen Urteils zu Sokoll-Seebacher I darstellt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits ausgesprochen, dass das System der Bewilligung ärztlicher Hausapotheken gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ApG mit jenem der Bedarfsprüfung als Voraussetzung für die Erteilung einer Apothekenkonzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, ApG nicht vergleichbar ist. Anders als die Bedarfsprüfung stellt Paragraph 29, Absatz eins, ApG auf das Vorhandensein von Arzneimittelabgabestellen in zumutbarer Entfernung ab. Schon aus diesem Grund kann aus dem zitierten Urteil des EuGH vom 13. Februar 2014 für die Bewilligung von ärztlichen Hausapotheken nichts gewonnen werden vergleiche , VwGH 8.8.2018, Ra 2018/10/0071; 11.8.2017, Ra 2017/10/0110; 20.5.2015, Ro 2015/10/0025). Dies trifft auch auf das Urteil des EuGH vom 30. Juni 2016, Sokoll-Seebacher römisch zwei, C-634/15, zu, da diese Entscheidung lediglich eine Konkretisierung des vorangegangenen Urteils zu Sokoll-Seebacher römisch eins darstellt.
12 Zur Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Folgendes auszuführen:Zur Aufhebung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Folgendes auszuführen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG nicht auf die von § 28 Abs. 2 VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen (vgl. jüngst VwGH 13.9.2022, Ra 2022/04/0086).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass sich die Anwendbarkeit der Zurückverweisungsbestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht auf die von Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG erfassten Fälle erstreckt. Eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur „Entscheidung in der Sache selbst“ nach sich ziehen, nicht vorliegen vergleiche , jüngst VwGH 13.9.2022, Ra 2022/04/0086).
13 § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2022/04/0086).Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche , Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche , erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2022/04/0086).
14 Sind hingegen lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist (vgl. etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/21/0045, mwN).Sind hingegen lediglich ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit iSd Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist vergleiche , etwa VwGH 30.8.2022, Ra 2022/21/0045, mwN).
15 Schließlich ermächtigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt (indem es diese für widersprüchlich hält und näher genannte Berechnungen vermisst) auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung (vgl. VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151).Schließlich ermächtigt der Umstand, dass das Verwaltungsgericht (offenbar) die rechtliche Beurteilung durch die Behörde nicht teilt (indem es diese für widersprüchlich hält und näher genannte Berechnungen vermisst) auch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung vergleiche , VwGH 7.4.2022, Ra 2021/03/0151).
16 Dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegend nicht erfüllt sind, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängeln handelt es sich nicht um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde im obigen Sinn. Die Behörde hat weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom Verwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert, die nicht auch durch das Verwaltungsgericht selbst geklärt werden könnten. Die vermeintlich erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Abwägung des Erfordernisses der Mindestentfernung mit dem Interesse an der Sicherstellung der Heilmittelversorgung beruhen auf einer Verkennung der Rechtslage; sie sind für die Entscheidung der Rechtssache nicht geboten.Dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegend nicht erfüllt sind, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Bei den vom Verwaltungsgericht angenommenen Mängeln handelt es sich nicht um krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde im obigen Sinn. Die Behörde hat weder jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen noch ist davon auszugehen, dass die Klärung der vom Verwaltungsgericht als offen angesehenen Fragen besonders schwierige und umfangreiche Ermittlungen erfordert, die nicht auch durch das Verwaltungsgericht selbst geklärt werden könnten. Die vermeintlich erforderlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht angenommenen Abwägung des Erfordernisses der Mindestentfernung mit dem Interesse an der Sicherstellung der Heilmittelversorgung beruhen auf einer Verkennung der Rechtslage; sie sind für die Entscheidung der Rechtssache nicht geboten.
17 Indem das Verwaltungsgericht entgegen den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zu § 28 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgehoben, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen und der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsansicht überbunden hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Indem das Verwaltungsgericht entgegen den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien zu Paragraph 28, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgehoben, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen und der belangten Behörde eine unrichtige Rechtsansicht überbunden hat, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weshalb der angefochtene Beschluss gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
18 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. Jänner 2023
Gerichtsentscheidung
EuGH 62012CJ0367 Sokoll-Seebacher VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100081.L00Im RIS seit
03.02.2023Zuletzt aktualisiert am
16.02.2023