TE Vwgh Erkenntnis 2023/1/10 Ro 2022/10/0027

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Veröffentlicht am 10.01.2023
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AVG §56
BBG 1990 §40
MSG Wr 2010 §8 Abs5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs1 Z5
SHG AusführungsG NÖ 2020 §14 Abs4
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §5 Abs2 Z5
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über die Revision des L R in S, vertreten durch Dr. Stella Spitzer-Härting, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Krongasse 22/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13. Juni 2022, Zl. LVwG-AV-431/001-2022, betreffend Sozialhilfe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1        1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2022 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) - neben Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 7. Februar bis 31. Juli 2022 - einen Zuschlag „für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts“ gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG für den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2022 zu, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.1.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juni 2022 sprach das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Revisionswerber (im Beschwerdeverfahren) - neben Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs für den Zeitraum vom 7. Februar bis 31. Juli 2022 - einen Zuschlag „für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG für den Zeitraum vom 30. März bis 31. Juli 2022 zu, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, dem Revisionswerber sei (erst) am 25. Mai 2022 ein vom 30. März 2022 bis 31. Mai 2025 gültiger Behindertenpass gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG ausgestellt worden. Eine Gewährung des zuerkannten Zuschlages als Sachleistung lasse vorliegend (gegenüber der Gewährung als Geldleistung) keine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele (des NÖ SAG) erwarten.Das Verwaltungsgericht legte seinem Erkenntnis - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Interesse - zugrunde, dem Revisionswerber sei (erst) am 25. Mai 2022 ein vom 30. März 2022 bis 31. Mai 2025 gültiger Behindertenpass gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG ausgestellt worden. Eine Gewährung des zuerkannten Zuschlages als Sachleistung lasse vorliegend (gegenüber der Gewährung als Geldleistung) keine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele (des NÖ SAG) erwarten.

3        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, nach § 14 (Abs. 4) NÖ SAG gebühre „Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG“ der verfahrensgegenständliche Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG. Zum Beginn des Anspruchs auf diese Leistung (Ausstellungsdatum oder Gültigkeitsdatum) enthalte das NÖ SAG keine weiteren Regelungen. Da nach den Materialien zu dieser Bestimmung (Hinweis auf den Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26) Zweck des genannten Zuschlages die „weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes von Personen mit Behinderung“ sei, entstehe der Anspruch darauf mit Beginn der Gültigkeit des Behindertenpasses, vorliegend daher mit dem 30. März 2022.In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der relevanten Rechtsgrundlagen im Wesentlichen aus, nach Paragraph 14, (Absatz 4,) NÖ SAG gebühre „Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins, und 2 des BBG“ der verfahrensgegenständliche Zuschlag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SAG. Zum Beginn des Anspruchs auf diese Leistung (Ausstellungsdatum oder Gültigkeitsdatum) enthalte das NÖ SAG keine weiteren Regelungen. Da nach den Materialien zu dieser Bestimmung (Hinweis auf den Motivenbericht Ltg.-690/A-1/50-2019, Sitzung 26, ) Zweck des genannten Zuschlages die „weitere Unterstützung des Lebensunterhaltes von Personen mit Behinderung“ sei, entstehe der Anspruch darauf mit Beginn der Gültigkeit des Behindertenpasses, vorliegend daher mit dem 30. März 2022.

4        Ab diesem Zeitpunkt sei der Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG zuzuerkennen, und zwar - da eine Bezahlung an Dritte (aus näher ausgeführten Gründen) unzweckmäßig wäre - als Geldleistung.Ab diesem Zeitpunkt sei der Zuschlag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SAG zuzuerkennen, und zwar - da eine Bezahlung an Dritte (aus näher ausgeführten Gründen) unzweckmäßig wäre - als Geldleistung.

5        Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von hg. Rechtsprechung zu der Frage, „ob bei den Anspruchsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 [gemeint: Abs. 4] NÖ SAG auf den Zeitpunkt der Inhaberschaft, das Ausstellungsdatum, den Beginn der Gültigkeit des Behindertenpasses oder etwa auf die erstmalige Feststellung einer Behinderung abzustellen ist“.Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit dem Fehlen von hg. Rechtsprechung zu der Frage, „ob bei den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 5, [gemeint: Absatz 4 ], NÖ SAG auf den Zeitpunkt der Inhaberschaft, das Ausstellungsdatum, den Beginn der Gültigkeit des Behindertenpasses oder etwa auf die erstmalige Feststellung einer Behinderung abzustellen ist“.

6        1.2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - erwogen:

7        2. Für den vorliegenden Revisionsfall sind folgende Bestimmungen in den Blick zu nehmen:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG (LGBl. Nr. 70/2019 idF LGBl. Nr. 90/2020):NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - NÖ SAG Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2019, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2020,):

3. Abschnitt

Leistungen der Sozialhilfe

§ 12Paragraph 12

Allgemeines

(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:

1.   Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;

2.   Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;

3.   Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung;

4.   Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle;

5.   Übernahme der Bestattungskosten;

[...]

§ 14Paragraph 14

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:

[...]

5.   Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts ............................ 18 %

[...]

(4) Ein Zuschlag nach Abs. 1 Z 5 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 des BBG.(4) Ein Zuschlag nach Absatz eins, Ziffer 5, gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß Paragraph 40, Absatz eins, und 2 des BBG.

[...]“

§ 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (BGBl. I Nr. 41/2019 idF BGBl. I Nr. 78/2022)Paragraph 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2022,)

Monatliche Leistungen der Sozialhilfe

§ 5. (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.Paragraph 5, (1) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen der Sozialhilfe in Form von Sachleistungen oder monatlicher, zwölf Mal im Jahr gebührender pauschaler Geldleistungen zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung eines ausreichenden und zweckmäßigen, das Maß des Notwendigen aber nicht überschreitenden Wohnbedarfs vorzusehen.

(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Abs. 1 im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. [...] Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Abs. 1 darf die in Abs. 2 Z 1 bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:(2) Die Landesgesetzgebung hat Leistungen gemäß Absatz eins, im Rahmen von Haushaltsgemeinschaften degressiv abgestuft festzulegen. [...] Die Summe der Geld- und Sachleistungen gemäß Absatz eins, darf die in Absatz 2, Ziffer eins bis 4 festgelegten Höchstsätze pro Person und Monat auf Basis des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nicht übersteigen:

[...]

5.   Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (§ 40 Abs. 1 und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen: Zuschläge, die volljährigen und minderjährigen Personen mit Behinderung (Paragraph 40, Absatz eins, und 2 BBG) zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts zu gewähren sind, sofern nicht besondere landesgesetzliche Bestimmungen, die an eine Behinderung anknüpfen, höhere Leistungen vorsehen:

pro Person ............................................................................ 18%

[...]“

§ 40 Bundesbehindertengesetz - BBG (BGBl. Nr. 283/1990 idF BGBl. I Nr. 150/2002)Paragraph 40, Bundesbehindertengesetz - BBG Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,)

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40, (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.   ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.   sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.   sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.   für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.   sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“

8        3. Die Revision ist mit Blick auf die Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes - der sich der Revisionswerber mit weiteren Ausführungen anschließt - zulässig. Sie erweist sich jedoch nicht als berechtigt.

9        3.1. Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des § 14 Abs. 4 NÖ SAG ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG Voraussetzung eines Zuschlages nach § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der schon vom Verwaltungsgericht zitierten Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, S. 26) - von einem Nachweis der „Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses“ aus.3.1. Bereits nach dem - insofern eindeutigen - Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SAG ist das Vorliegen eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG Voraussetzung eines Zuschlages nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SAG; dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, ging dieser doch - ausweislich der schon vom Verwaltungsgericht zitierten Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, Sitzung 26, ) - von einem Nachweis der „Voraussetzungen für den Zuschlag durch Vorlage des Behindertenpasses“ aus.

10       Wenn das Verwaltungsgericht - was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt - auf den Gültigkeitsbeginn des dem Revisionswerber ausgestellten Behindertenpasses abgestellt hat, so begegnet dies - auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages (vgl. oben Rz 3) - keinen Bedenken des Gerichtshofes.Wenn das Verwaltungsgericht - was den Beginn des Anspruchs auf den genannten Zuschlag anlangt - auf den Gültigkeitsbeginn des dem Revisionswerber ausgestellten Behindertenpasses abgestellt hat, so begegnet dies - auch mit Blick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des Zuschlages vergleiche , oben Rz 3) - keinen Bedenken des Gerichtshofes.

11       3.2. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, mit Blick auf § 5 Abs. 2 Z 5 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gebiete eine „grundsatzkonforme Interpretation“ des § 14 Abs. 4 NÖ SAG, dass bei Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen einer Behinderung iSd § 40 BBG ein Anspruch auf den (Behinderten-)Zuschlag gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 NÖ SAG unabhängig von der Existenz eines Behindertenpasses einzuräumen sei.3.2. Der Revisionswerber vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, mit Blick auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, Sozialhilfe-Grundsatzgesetz gebiete eine „grundsatzkonforme Interpretation“ des Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SAG, dass bei Vorliegen der (materiellen) Voraussetzungen einer Behinderung iSd Paragraph 40, BBG ein Anspruch auf den (Behinderten-)Zuschlag gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SAG unabhängig von der Existenz eines Behindertenpasses einzuräumen sei.

12       Dem ist nicht zu folgen, hat doch der Verfassungsgerichtshof in seinem (in der Revision erwähnten) Beschluss vom 14. Juni 2022, E 2738/2021, bereits ausgesprochen, dass sich die (mit § 14 Abs. 4 NÖ SAG vergleichbare) Bestimmung des § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz innerhalb des dem Landes- als Ausführungsgesetzgeber eingeräumten Regelungsspielraums bewegt; der vom Revisionswerber implizierte Widerspruch zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz liegt somit nicht vor.Dem ist nicht zu folgen, hat doch der Verfassungsgerichtshof in seinem (in der Revision erwähnten) Beschluss vom 14. Juni 2022, E 2738/2021, bereits ausgesprochen, dass sich die (mit Paragraph 14, Absatz 4, NÖ SAG vergleichbare) Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz innerhalb des dem Landes- als Ausführungsgesetzgeber eingeräumten Regelungsspielraums bewegt; der vom Revisionswerber implizierte Widerspruch zum Sozialhilfe-Grundsatzgesetz liegt somit nicht vor.

13       Darüber hinaus käme eine „grundsatzkonforme Interpretation“ einer Bestimmung entgegen deren eindeutigem Wortlaut ohnehin nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, mwN).Darüber hinaus käme eine „grundsatzkonforme Interpretation“ einer Bestimmung entgegen deren eindeutigem Wortlaut ohnehin nicht in Betracht vergleiche , etwa VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, mwN).

14       3.3. In seinem weiteren Vorbringen behauptet der Revisionswerber einen Verfahrensmangel, weil er - entgegen § 13a AVG - bei Antragstellung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Gewährung eines Behindertenzuschlages die Vorlage eines Behindertenpasses voraussetze.3.3. In seinem weiteren Vorbringen behauptet der Revisionswerber einen Verfahrensmangel, weil er - entgegen Paragraph 13 a, AVG - bei Antragstellung nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Gewährung eines Behindertenzuschlages die Vorlage eines Behindertenpasses voraussetze.

15       Dem ist die hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, der zufolge § 13a AVG keine materiell-rechtliche Beratung der Parteien verlangt und die Behörde aufgrund dieser Bestimmung insbesondere nicht verpflichtet ist, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen (vgl. etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020, sowie 29.5.2015, 2012/17/0198, jeweils mwN).Dem ist die hg. Rechtsprechung entgegen zu halten, der zufolge Paragraph 13 a, AVG keine materiell-rechtliche Beratung der Parteien verlangt und die Behörde aufgrund dieser Bestimmung insbesondere nicht verpflichtet ist, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen vergleiche , etwa VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0020, sowie 29.5.2015, 2012/17/0198, jeweils mwN).

16       4. Da die Revision nach dem Gesagten unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. 4. Da die Revision nach dem Gesagten unbegründet ist, war sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 10. Jänner 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100027.J00

Im RIS seit

03.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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