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20/05 Wohn- und MietrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung des Mietzinsrechtlichen PandemiefolgenlinderungsG, des RichtwertG sowie näher bezeichneter KundmachungenSpruch
Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken vergleiche VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Mietzinsrechtlichen Pandemiefolgenlinderungsgesetzes, BGBl I 59/2021, in eventu von dessen ArtII, in eventu von §5 Richtwertgesetz, BGBl I 800/1993 in der Fassung BGBl I 59/2021 (allenfalls in der Fassung BGBl I 12/2016) sowie jeweils die Gesetzwidrigkeit der Kundmachungen BGBl II 55/2014, 62/2017 und 70/2019 wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK):Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Mietzinsrechtlichen Pandemiefolgenlinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2021,, in eventu von dessen ArtII, in eventu von §5 Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 800 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2021, (allenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 12 aus 2016,) sowie jeweils die Gesetzwidrigkeit der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2014,, 62/2017 und 70/2019 wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK):
Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Mietrecht zur Verfolgung sozialpolitischer Interessen (VfSlg 20.089/2016 und 20.179/2017 sowie VfGH 8.6.2021, G358/2020), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der durch COVID-19 hervorgerufenen Pandemie die Anpassung der Richtwertmieten an den Verbraucherpreisindex um ein Jahr hinausschiebt.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, COVID (Corona), Eigentumsbeschränkung, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, Mietenrecht, RichtwertEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2022:G103.2022Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023