TE Vfgh Beschluss 2022/11/29 G103/2022, V 136/2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2022
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG

Leitsatz

Auswertung in Arbeit

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des Mietzinsrechtlichen Pandemiefolgenlinderungsgesetzes, BGBl I 59/2021, in eventu von dessen ArtII, in eventu von §5 Richtwertgesetz, BGBl I 800/1993 in der Fassung BGBl I 59/2021 (allenfalls in der Fassung BGBl I 12/2016) sowie jeweils die Gesetzwidrigkeit der Kundmachungen BGBl II 55/2014, 62/2017 und 70/2019 wegen Verstoßes gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art7 B-VG; Art2 StGG), Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) und Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZPEMRK):

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Eigentumsbeschränkungen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Mietrecht zur Verfolgung sozialpolitischer Interessen (VfSlg 20.089/2016 und 20.179/2017 sowie VfGH 8.6.2021, G358/2020), lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Es ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen der durch COVID-19 hervorgerufenen Pandemie die Anpassung der Richtwertmieten an den Verbraucherpreisindex um ein Jahr hinausschiebt.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G103.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten